Der Hinweis auf ein Unternehmen ist Werbung – und muss als solche gekennzeichnet werden.
Auch, wenn dafür kein Geld fließt. Das sollten sich alle Influencer (und alle, die sich dafür halten) merken.
Wenn Grenzen verwischt werden
In ihrer Funktion als mehr oder weniger versteckt für Produkte und Dienstleistungen Werbende beschäftigen so genannte Influencer regelmäßig die Juristen. Denn die Grenze zwischen privatem Erscheinungsbild einerseits und kommerziellen Interessen andererseits werden bei Influencern bewusst verwischt. Das ist gewissermaßen das Geschäftsmodell: die wirtschaftlichen Zwecke durch ein authentisches Auftreten noch gezielter zu verfolgen. Paradoxie einer Scheinwelt.
Hinweise sind geschäftliche Handlungen
Juristisch erforderlich ist daher eine klare Kennzeichnung der werblichen Inhalte, auch wenn die lediglich als Hinweise (links, tap tags) in den redaktionellen Inhalt eingebracht werden, zur „Information“ der Follower und Fans, unentgeltlich. Doch auch, wenn die Unternehmen für diese Hinweise nichts bezahlen, habe der Influencer oder die Influencerin einen Vorteil: gesteigertes Image und damit wiederum eine höhere Attraktivität für Unternehmen, die dann vielleicht auch wirklich mal für Werbung bezahlen. Daher stellen diese Hinweise geschäftliche Handlungen dar.
Pamela Reif unterliegt erneut
Das entschied nun das OLG Karlsruhe (OLG Karlsruhe, Urteil v. 9.9.2020, Az. 6 U 38/19) und bestätigte damit das Urteil der Vorinstanz (LG Karlsruhe, Urteil v. 21.3.2019 Az. 13 O 38/18 KfH) im Fall der Influencerin Pamela Reif, die drei mit tap tags gespickte Beiträge nicht als Werbung gekennzeichnet hatte, woraufhin sich der Verband Sozialer Wettbewerb auf Unterlassung verklagte. Die 24-jährige Reif hat auf Instagram über sechs Millionen und auf YouTube über vier Millionen Abonnenten und lebt von ihrer Werbung für Fitnessprodukte und Bekleidung.
Nach LG und OLG nun BGH?
Das letzte Wort ist in diesem Fall allerdings noch nicht gesprochen: Die Angelegenheit der informierenden bzw. werbenden Influencerin Reif könnte vor dem BGH landen. Wäre nicht schlecht, wenn ein höchstrichterliches Urteil Klarheit in der Frage der Kennzeichnungspflicht schafft, für das rechtssichere Betreiben eines einflussreichen Instagram- oder YouTube-Accounts.
Der Beitrag stammt von unserem freien Autor Josef Bordat. Er ist Teil unserer Reihe “Berichte aus der Parallelwelt”. Dort werfen Autoren aus anderen Fachbereichen einen Blick auf die Rechtswissenschaft in Theorie und Praxis. Die Beiträge betrachten, anders als unsere sonstigen Fachbeiträge Begebenheiten und Rechtsfälle daher auch nicht juristisch, sondern aus einem völlig anderen Blickwinkel. Aus welchem, das soll der Beurteilung der Leser überlassen bleiben. Interessant wird es, wie wir meinen, allemal.