Die Supermarktkette Lidl hatte anlässlich der olympischen Spiele 2016 in einer Werbekampagne für Grillware auf das Wahrzeichen der olympischen Spiele Bezug genommen. Der deutsche Sportbund sah darin eine unberechtigte Nutzung des Symbols. Zu Unrecht, wie jetzt das OLG Stuttgart entschied.
Grillgut als Blickfang
Besagte Fleischware wurde dabei in diversen Prospekt- und Internetwerbungen unter dem Titel „Liebe ist, wenn wir zu Olympia anfeuern“ dargestellt. Bildlich wurden dazu fünf Fleisch-“Patties“ in Form der olympischen Ringe auf einem Holzkohlegrill abgedruckt.
Verstoß gegen das „OlympSchG“?
Der deutsche olympische Sportbund sah darin eine Verletzung gegen das Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnung (OlympSchG).
Das OlympSchG untersagt, das Symbol und die Bezeichnung zu Werbezwecken zu verwenden, wenn dabei eine üblicherweise im Markenrecht relevante Verwechslungsgefahr besteht – einschließlich der Gefahr, dass die Bezeichnung mit den olympischen Spielen oder der olympischen Bewegung gedanklich in Verbindung gebracht wird oder wenn hierdurch die Wertschätzung der olympischen Spiele oder der olympischen Bewegung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt wird.
Verwechslungsgefahr verglüht
Der Sportbund erhob Klage vor dem Landgericht Heilbronn, wurde im Ergebnis jedoch abgewiesen. Auch das Oberlandesgericht Stuttgart schloss sich diesem Urteil an (OLG Stuttgart, Urteil v.08.2.2018, Az. 2 U 109/17):
Ein Verstoß durch die bildliche Darstellung liege nicht vor, da hier lediglich ein Emblem benutzt werde, das zwar auf die olympischen Ringe anspiele, diese selbst aber nicht verwende.
Eine Verwechslungsgefahr sei demnach nicht gegeben. Nach Ansicht der Richter werde beim Verbraucher nicht die Fehlvorstellung geweckt, zwischen dem Sportbund und Lidl bestünden organisatorische oder wirtschaftliche Verbindungen. Auch suggeriere die Darstellung nicht, die Supermarktkette gehöre zum Kreise der offiziellen Sponsoren des Sportereignisses.
Auch der gute Ruf der Spiele werde keinesfalls in Mitleidenschaft gezogen – die Werbung rufe lediglich Assoziationen zur Olympiade hervor, um Aufmerksamkeit auf die Produkte zu erregen.
Gericht stellt Zweck des OlympSchG heraus
In einer abschließenden Mitteilung legten die Richter die Funktion der Vorschrift dar, die dem Urteil zugrunde lag: Diese solle dem Sportbund zwar eine optimale Verwertungsmöglicheit der olympischen Symbole ermöglichen, aber keine Monopolstellung bezüglich sämtlichen Emblemen einräumen, die im weitesten Sinne an Olympia erinnern, um diese optimal wirtschaftlich verwerten zu können.