Der BGH hat entschieden, dass Privatpersonen auf Unterlassung in Anspruch genommen werden können, wenn ihr nicht ausreichend gesicherter WLAN-Anschluss von unberechtigten Dritten für Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt wird (s. Pressemitteilung).
Diese Entscheidung ist nicht überraschend, da im Urheberrecht ohnehin derjenige als Störer haftet, der den Eintritt eines rechtswidrigen Zustands bzw. eine Rechtsverletzung ermöglicht. Für diejenigen, die z. B. wegen Filesharing abgemahnt wurden, gibt es daher nichts Neues.
Interessanter ist dagegen, wie sich diese Entscheidung auf WLAN-Netzwerke auswirkt, die an öffentlichen Plätzen entweder gar nicht gesichert sind oder, so wie in manchen Cafés, nur durch ein Passwort, das jeder anonyme Kunde erhält. Setzt sich jemand z. B. in einen Starbucks und begeht dort per WLAN Rechtsverletzungen im Internet – über Urheberrechsverletzungen hinaus sind auch diverse andere Rechtsverletzungen denkbar, für die die Störerhaftung greift – haftet demnach Starbucks spätestens ab Kenntnis auf Unterlassung. Dies kann für den Betreiber sehr teuer werden und unkontrollierte Risiken bergen, so dass abzuwarten bleibt, ob solche WLAN-Betreiber ihren Service in der bisherigen Form aufrecht erhalten werden.
Für private WLAN-Inhaber empfiehlt es sich ohnehin, direkt nach dem Kauf und auch später in regelmäßigen Abständen ein sicheres Passwort für den Zugang einzurichten (ca).
Die Entscheidung wird im Volltext hier abrufbar sein: Urteil des I. Zivilsenats vom 12.5.2010 – I ZR 121/08 –