BGH lässt Framing nur bei legaler Quelle zu – Die zweite Realität der Bundes­richter

lto

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am Donnerstag entschieden, dass das Einbetten fremder Youtube-Videos in die eigene Internetseite (Framing) zumindest dann keine Urheberrechtsverletzung darstellt, wenn das eingebettete Video ursprünglich mit Zustimmung des Rechteinhabers auf Youtube eingestellt wurde. Dann nämlich liegt keine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne des § 19a Urheberrechtsgesetz (UrhG) vor. Fehlt jedoch eine solche Erlaubnis, so stellt das Framing hingegen eine unzulässige öffentliche Wiedergabe dar (Urt. v. 09.07.2015, Az. I ZR 46/12 – Die Realität II).

Nach dem BGH-Urteil zum Framing müssen Nutzer vorab recherchieren, ob der Rechteinhaber seine Zustimmung zur öffentlichen Wiedergabe erteilt hat. Dabei wäre eine klare Entscheidung so naheliegend gewesen, findet Andreas Biesterfeld-Kuhn.

Unser Kollege hat sich in einem weiteren Artikel für die Legal Tribune ONLINE mit dem Urteil auseinandergesetzt. (la)

Die mobile Version verlassen