Der Verurteilte ist nur einer von über 20 beschuldigten kino.to-Streamern. Etwas verwunderlich scheint es, dass die Süddeutsche Zeitung ihren Artikel mit den Worten „hartes Urteil“ anfängt. Dieser Aussage steht gegenüber, dass der Verurteilte immerhin der gewerbsmäßigen unerlaubten Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke in mehr als 1,1 Millionen Fällen schuldig gesprochen wurde.
Das Gericht stellte fest: „Es ging bei kino.to rein darum, Geld zu machen“.
Auf den Konten der Drahtzieher soll man 2,56 Mio. Euro gefunden haben. Da stellt sich die Frage, wie entscheidet ein Strafrichter überhaupt, welches Strafmaß zu wählen ist und handelt es sich wirklich um ein „hartes“ Urteil?
§§ 106 i.V.m. 108 a UrhG sieht im Falle der gewerbsmäßigen Vervielfältigung eines Werkes eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vor. Der Richter hat sich somit im Mittelfeld, der vom Gesetzgeber vorgesehenen Strafe eingependelt. Desweiteren sind für § 106 Abs. 1 UrhG die im Strafgesetzbuch geschriebenen Grundsätze der Strafzumessung einschlägig. Der Richter darf hierbei die Beweggründe des Täters für die Tat berücksichtigen, es sei denn sie gehören schon zum Tatbestand der Norm (§ 46 StGB). Das heißt der Gewinn, der durch die Vervielfältigung erzielt wurde, durfte vom Richter berücksichtigt werden. Desweiteren schreibt die Süddeutsche Zeitung der Richter habe ein Zeichen setzen wollen. Auch dies gehört zu dem Zweck einer Strafe, denn diese darf unter dem Aspekt der Generalprävention die Allgemeinheit abschrecken.
Den erlaubten Strafrahmen, die Motivation der Streamer und die Abschreckungsfunktion betrachtend, lässt sich sagen, dass es sich durchaus um eine nachvollziehbare Entscheidung eines Strafrichters handelt. Von einer besonderen Härte dieses Urteils kann nicht gesprochen werden. (jr)