Die Entscheidung des OLG Kölns (OLG Köln, Urteil v. 16.05.2008, Az. 6 U 26/08) könnte in die Geschichte eingehen. Nicht weil der Senat Bahnbrechendes entschieden hätte. Sondern weil es wahrscheinlich die letzte Entscheidung darstellt, die AGB-Verstöße als wettbewerbsrechtlich irrelevant einstuft.
Nicht, dass das Gericht zur Vernunft gekommen wäre und die (wohl falsche) Meinung, die im Übrigen das OLG Hamburg teilt (mehr dazu hier), aufgegeben hätte, dass AGB-Bestimmungen deswegen nicht wettbewerbsrechtlich überprüfbar seien, da
„sie nicht speziell Belange der Verbraucher zum Gegenstand haben, sondern ohne konkreten Bezug zum Marktverhalten lediglich die wechselseitigen Rechte und Pflichten bei der künftigen Abwicklung der abzuschließenden Verträge gestalten.“
Der Grund dafür, dass eine Entscheidung dieser Art sich nicht wiederholen dürfte, liegt vielmehr darin, dass ab dem 12.12.2007 die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken direkt anwendbar ist. Dort ist in Artikel 3 Abs. 1 das Folgende geregelt:
„Diese Richtlinie gilt für unlautere Geschäftspraktiken im Sinne des Artikels 5 zwischen Unternehmen und Verbrauchern vor, während und nach Abschluss eines auf ein Produkt bezogenen Handelsgeschäfts.“
Das bedeutet, dass die Trennung zwischen vorvertraglichem und nachvertraglichem Verhalten, die die Obergerichte in Köln und Hamburg vornehmen, für Verstöße nach diesem Zeitpunkt nicht mehr statthaft ist.
Schon vor Geltung der Richtlinie war äußerst zweifelhaft, ob die gekünstelte Aufspaltung von vor- und nachvertraglich in Bezug auf AGB sinnvoll war. Das OLG Frankfurt (OLG Frankfurt, Beschluss v. 09.05.2007, Az. 6 W 61/07) hat in diesem Zusammenhang insbesondere zur Verwendung rechtswidriger AGB in der Vergangenheit recht deutliche Worte gefunden:
„Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. GRUR 87, 180 – Ausschank unter Eichstrich II; GRUR 02, 1093 – Kontostandsauskunft; GRUR 2000, 731 – Sicherungsschein) ist auch ein Verhalten des Unternehmers im Rahmen der bloßen Vertragsabwicklung dann ausnahmsweise von einer Wettbewerbsabsicht getragen, wenn es darauf abzielt, planmäßig den Kunden zu übervorteilen. Eine solche Absicht ist bei einem laufenden Verstoß gegen Belehrungspflichten über das Widerrufsrecht regelmäßig zu bejahen (vgl. hierzu bereits Senat GRUR-RR 07, 56). Nichts anderes gilt für die Verwendung unwirksamer oder nicht wirksam vereinbarter AGB-Klauseln (vgl. Senat, Urteil vom 1.12.2005 – 6 U 116/05); in diesem Fall ergibt sich die Planmäßigkeit des Vorgehens schon daraus, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen stets für eine Vielzahl von Geschäften verwendet werden.“
Dem ist nichts hinzuzufügen. Der Spuk dürfte aber nun ein Ende haben.
Fazit:
Für Onlinehändler bedeutet dies vor dem Hintergrund der Transparenz im Internet, dass sie nun umso mehr auf die rechtskonforme Gestaltung auch ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen achten müssen. (la) Zum Urteil