Die Richter des Amtsgerichts Frankfurt am Main haben entschieden: Die Verwendung des Firmenlogos in der eigenen E-Mail-Signatur, das mit der eigenen Webseite verlinkt ist, stellt noch keine Spam-E-Mail dar (AG Frankfurt a.M., Urteil v. 2.10.2017, Az. 29 C 1860/17).
Hintergrund
Die Antragstellerin, Geschäftsführerin eines Unternehmens, das Wohnraumkonzepte entwickelt, stand früher im geschäftlichen Kontakt mit dem Antragsgegner.
Eines Tages schickte ein Mitarbeiter des Antragsgegner der Antragstellerin versehentlich eine E-Mail, die die Antragstellerin für eine Spam-E-Mail hielt. Diese E-Mail enthielt zum Teil die Signatur des Antragsgegners, sowie sein Firmenlogo. Das Logo war mit der Webseite des Antragsgegner verlinkt. Daraufhin teilte die Antragstellerin dem Antragsgegner mit, dass sie keine weitere Kontaktaufnahme wünsche und forderte ihn zu einer Unterlassungserklärung auf.
Nachdem das Amtsgericht Frankfurt die von der Antragstellerin beantragte einstweilige Verfügung zunächst erlassen hatte, hob es diese nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung auf den Widerspruch des Antragsgegners wieder auf.
Wann sind Werbe-E-Mails zulässig?
Heutzutage bekommt man ständig irgendwelche nervigen E-Mails zugesendet, die zum Kauf von Produkten animieren sollen. Grundsätzlich sind Werbe-E-Mails zulässig, wenn der Adressat dem werbenden Unternehmen vor Erhalt ausdrücklich eine entsprechende Erlaubnis erteilt hat (§ 7 Abs.2 Nr. 3 UWG). Fehlt eine ausdrückliche Einwilligung des Adressaten, können Werbe-E-Mails allenfalls unter den engen Voraussetzungen von § 7 Abs. 3 Nr. 1-4 UWG an Bestandskunden versendet werden.
Ansonsten stellen solche E-Mails unzulässige Werbung dar, die entweder gegen Wettbewerbsrecht verstößt oder in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb bzw. das allgemeines Persönlichkeitsrecht des Adressaten eingreift und damit zu unterlassen ist.
Handelte es sich überhaupt bei der E-Mail des Antragsgegner um eine Werbe-E-Mail?
„Der Begriff der Werbung umfasst nach dem allgemeinen Sprachgebrauch alle Maßnahmen eines Unternehmens, die auf die Förderung des Absatzes seiner Produkte und Dienstleistungen gerichtet ist. Werbung ist dabei jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerkes oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern.“
Die E-Mail des Antragsgegners an die Antragstellerin enthielt lediglich sein Firmenlogo
Nach Auffassung des Amtsgerichts Frankfurt stellt die bloße Verwendung eines Firmenlogos keine Werbung dar. Das Firmenlogo sei nämlich nicht darauf gerichtet, die Förderung des Absatzes der eigenen Produkte oder Dienstleistungen zu erreichen. Die E-Mail des Antragsgegners enthalte keinerlei Hinweise auf konkret angebotene Waren. Auch die Verlinkung auf die eigene Webseite deute nicht auf eine Spam-E-Mail hin.
Interessant ist allerdings, dass das Amtsgericht in der Verwendung des Logos zunächst eine rechtswidrige Werbung gesehen hatte, denn sonst hätte es die einstweilige Verfügung nicht erlassen. Erst die umfangreiche Verteidigung des Antragsgegners führte zu deren Aufhebung.
Fazit
Es handelt sich bei dem vorliegenden Fall nicht um einen alltäglichen Sachverhalt. Hier haben wohl eher zwei verfeindete Marktteilnehmer ihre Fehde mit sachfremden Mitteln des Rechtsstaats ausgetragen. Das war wahrscheinlich letztendlich auch ausschlaggebend für die Aufhebung der einstweiligen Verfügung. Dennoch zeigt die Entscheidung sehr deutlich, wie streng sowohl die Gesetzgebung als auch die Rechtsprechung in Sachen Spam-E-Mails grundsätzlich sind.
Es ist daher jedem zu raten, entweder alles was auf Werbung hinweisen könnte, aus einer E-Mail herauszuhalten oder besonders vorsichtig zu sein, wenn eine E-Mail mit Werbeinhalt versenden werden soll.