Es kommt vor, dass man sich mal verhört.
Die runden Zahlen im Dezimalsystem bis Hundert haben ab der 30 die Eigenheit, den Zahlen von 13 aufwärts sehr ähnlich zu klingen. Da kann man eine 50 rein akustisch schon mal für eine 15 halten, wenn man nicht genau aufpasst.
Grenze für Geschenke
Das sollte man jedoch, zumindest dann, wenn es im Rahmen des Incentive Marketing im Versicherungswesen um Belohnungen oder Geschenke zur Anbahnung oder anlässlich eines Vertragsabschlusses geht. Denn dann liegt die Geringfügigkeitsgrenze bei 15 Euro (§ 48b VAG). Wer also für den Abschluss einer Risikolebensversicherung einen Amazon-Gutschein im Wert von 50 Euro auslobt, liegt darüber und begibt sich somit in wettbewerbswidrige Gefilde. Entsprechend entschied das OLG Frankfurt a.M. (OLG Frankfurt a.M., Urteil v. 27.5.2021, Az.: 6 U 81/20).
Maximal 15 Euro – pro Kalenderjahr
Dabei ist der Wert von 15 Euro keine absolute Obergrenze, sondern bezieht sich auf ein Kalenderjahr, und zwar hinsichtlich der Mindestlaufzeit des abzuschließenden oder bereits abgeschlossenen Vertrags. Es kommt also nicht auf die ursprünglich vereinbarte Laufzeit eines Vertrages an, sondern darauf, wie lange der Versicherungsnehmer an den Vertrag gebunden ist. Kann er diesen – wie im vorliegenden Fall, den die Frankfurter Richter zu entscheiden hatten – nach einem Jahr kündigen, so beläuft sich die Grenze für Abschluss-Belohnungen bzw. -Geschenke – in diesem Fall ein Amazon-Gutschein –, eben auf den Jahreswert. Und der liegt bei 15 Euro – nicht bei 50.
Hintergrund: Verbraucherschutz
Das OLG Frankfurt a.M. beleuchtete in seiner Entscheidung auch den Hintergrund der Grenzwertregelung in § 48b VAG. Diese diene „nicht den Interessen der Versicherungswirtschaft an möglichst wirksamen Verkaufsförderungsmaßnahmen, sondern dem Schutz der Verbraucher vor Fehlanreizen“. Um einer allzu attraktiven Belohnung willen soll schließlich niemand eine Versicherung abschließen.
Der Beitrag stammt von unserem freien Autor Josef Bordat. Er ist Teil unserer Reihe “Berichte aus der Parallelwelt”. Dort werfen Autoren aus anderen Fachbereichen einen Blick auf die Rechtswissenschaft in Theorie und Praxis. Die Beiträge betrachten, anders als unsere sonstigen Fachbeiträge Begebenheiten und Rechtsfälle daher auch nicht juristisch, sondern aus einem völlig anderen Blickwinkel. Aus welchem, das soll der Beurteilung der Leser überlassen bleiben. Interessant wird es, wie wir meinen, allemal.