Was ist das Berühmen?
Der Begriff Berühmen umschreibt, dass sich jemand auf etwas beruft. Relevant ist der Begriff vor allem im einstweiligen Rechtsschutz. So genügt es für die Zulässigkeit einer einstweiligen Verfügung, dass der Gläubiger einen Verfügungsanspruch berühmt, ihn also lediglich behauptet. Das Gericht prüft dann später im Verfahren, ob der berühmte Anspruch auch glaubhaft gemacht wurde.
Der Begriff Berühmen ist des Weiteren relevant für die Zulässigkeit einer negativen Feststellungsklage. So ist das erforderliche Feststellungsinteresse gegeben, wenn der Beklagte einen Anspruch gegen den Kläger berühmt. So entsteht eine rechtliche Unsicherheit, welche ein Feststellungsinteresse begründet.
Unsere Leistungen zum Thema Berühmen
- Verhandlungsstrategie und Prozesstaktik
- Definition der Mandantenziele (Handlung, Unterlassung, Beseitigung, Berichtigung, Zahlung)
- Prüfung der rechtlichen Ansprüche und tatsächlichen Handlungsmöglichkeiten
- Entwicklung einer Taktik zur außergerichtlichen Geltendmachung
- Abwägung der Chancen und Risiken (sowohl in Bezug auf Kosten als auch auf Reputationsrisiken)
- Prüfung der eigenen Rechtskonformität (zB. im Onlineshop oder in der Werbung)
- Prüfung der Bonität des Gegners
- Risikominimierung gerichtlicher Schritte: So wie viel nötig, so wenig wie möglich
- Prüfung der Zuständigkeit deutscher Gerichte auch für internationale Sachverhalte
- Litigation-PR (öffentliche Begleitung der Prozesse)
- Besondere Expertise bzgl. prozessualer Besonderheiten in speziellen Verfahren (Eilverfahren, Feststellungsklagen, etc.)
- Nachhaltige Durchsetzung erstrittener Titel in Bezug auf Handlungen, Unterlassungen, Schadensersatz und Kosten
- evtl. Veröffentlichung für den Mandanten erfolgreicher Entscheidungen