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Vertragsrecht

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Verträge nehmen eine überragende Bedeutung in unserem Leben ein. Jedermann schließt nahezu täglich Verträge. Ob beim morgendlichen Brötchenkauf in der Bäckerei, im Supermarkt an der Kasse oder an der Tankstelle: Verträge sind aus unserem Alltag nicht wegzudenken.

Im unternehmerischen Geschäftsverkehr haben Verträge aufgrund ihrer Komplexität einen besonders hohen Stellenwert. Möchte beispielsweise ein Fotograf seine Werke einem anderen zur Verfügung stellen, wird er einen Lizenzvertrag abschließen. Beispiele lassen sich für fast alle Rechtsgebiete finden. Auch etwa das Sportrecht kommt ohne vertragliche Regelungen nicht aus.

Prinzipien des Vertragsrechts

In Deutschland gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Es ist jedem selbst überlassen, ob und mit wem er einen Vertrag abschließt (sog. Abschlussfreiheit) und welchen Inhalt dieser haben soll (sog. Gestaltungsfreiheit). Die Parteien handeln privatautonom. Der Grundsatz der Privatautonomie wird durch das Grundgesetz (Art. 2 Abs. 1 GG) garantiert. Ein Kontrahierungszwang, d.h. die Pflicht einen Vertrag abzuschließen, besteht nur im absoluten Ausnahmefall.

Die §§ 134, 138 BGB setzen der Vertragsfreiheit inhaltliche Grenzen. Danach darf ein Rechtsgeschäft nicht gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstoßen. Darüber hinaus existieren häufig – insbesondere zu Gunsten von Verbrauchern – besondere Schutzvorschriften, dies es zu beachten gilt.

Verträge können nach dem Grundsatz der Formfreiheit grundsätzlich formfrei geschlossen werden. Von diesem Grundsatz weichen jedoch zahlreiche Vorschriften ab. So bedürfen etwa Grundstückskaufverträge nach § 311b BGB der notariellen Beurkundung. Formvorschriften haben vor allem Beweis- und Warnfunktion.

Regelungsgegenstand des Vertragsrechts

Das Vertragsrecht regelt vor allem das Zustandekommen und die Frage der Wirksamkeit von Verträgen.

Konflikte entstehen vor allem dann, wenn es im Rahmen der Vertragsabwicklung zu Vertragsverletzungen kommt. Hier stellt sich die Frage, welche Rechtsfolgen eintreten und ob der einen Partei gegenüber der anderen Partei Ansprüche zustehen. Verletzt beispielsweise eine Partei eine ihr obliegende Pflicht aus einem Vertrag, weil sie eine Leistung nicht richtig oder gar nicht erbringt, kann der anderen Partei ein Schadensersatzanspruch aus § 280 BGB (ggf. in Verbindung mit weiteren Vorschriften) zustehen. Auch eine Rückabwicklung des Vertrags nach Erklärung des Rücktritts (§ 349 BGB) kann in Betracht kommen, §§ 323 ff. BGB i. V. m. § 346 BGB.

Unterschiedliche Vertragsarten

Es wird zwischen so genannten typischen und atypischen Verträgen differenziert. Typische Verträge sind im Gegensatz zu atypischen Verträgen gesetzlich geregelt. Die bekanntesten Beispiele eines typischen Vertrags aus dem Alltag stellen der Kaufvertrag (§ 433 BGB) und der Mietvertrag (§ 535 BGB) dar. Atypische Verträge wären beispielsweise Leasing- oder Garantieverträge.

Weist ein Vertrag Merkmale verschiedener Vertragstypen auf, spricht man von einem so genannten gemischten Vertrag.

Um welche Art von Vertrag es sich handelt, richtet sich nach dem Vertragsinhalt. Die Vertragsbezeichnung durch die Parteien ist nicht entscheidend.

Auf welche Verträge haben wir uns spezialisiert?

Wir haben uns im unternehmerischen Geschäftsverkehr auf einige wenige Rechtsgebiete und die dort typischen Verträge spezialisiert.

Markenrechtliche Lizenzverträge

Durch einen Lizenzvertrag räumt der Lizenzgeber dem Lizenznehmer eine Lizenz ein. Unter einer Lizenz versteht man die Erlaubnis gewisse Schutzrechte unter bestimmten Bedingungen nutzen zu dürfen, an denen der Schutzrechtsinhaber ein Ausschließlichkeitsrecht hat.

Markenrechtliche Lizenzverträge bergen sowohl für Lizenzgeber als auch für Lizenznehmer Risiken:

Für den Lizenzgeber besteht das Problem, dass das geschützte Zeichen innerhalb der ersten 5 Jahre nach Eintragung durch ihn oder den Lizenznehmer benutzt werden muss (sog. Benutzungszwang). Wenn dies nicht geschieht, kann jeder einen Löschungsantrag wegen Nichtbenutzung stellen.

Lizenznehmer müssen darauf achten, dass sie ihre vertraglichen Pflichten einhalten, die sich aus der Benutzungserlaubnis ergeben.

Urheberrechtliche Lizenzverträge

Das Urheberrecht schützt in erster Linie den Urheber. Räumt dieser durch einen Lizenzvertrag Nutzungsrechte (Lizenzen) an seinen Werken ein, werden auch die zur Nutzung berechtigten Lizenznehmer geschützt. Durch den Lizenzvertrag kann der Lizenznehmer die Rechte des Urhebers im genehmigten Umfang ausüben. Der Lizenzvertrag schützt den Lizenznehmer vor einer Abmahnung oder einer gerichtlichen Auseinandersetzung.

Vereinbarungen von Vertragsstrafen

Abmahnungen sind vor allem aus dem Arbeitsrecht bekannt. Eine Abmahnung droht allerdings nicht nur, wenn Sie eine Pflicht aus Ihrem Arbeitsvertrag verletzen. Auch die Verletzung einer Marke, eine Urheberechtsverletzung oder unlauterer Wettbewerb kann abgemahnt werden.

Doch was ist eine Abmahnung und was kommt in diesem Fall auf Sie zu? Durch die Abmahnung werden Sie aufgefordert eine bestimmte Handlung oder Verhaltensweise zu unterlassen. Tun Sie dies nicht, sollen Sie eine Vertragsstrafe zahlen. Die Höhe dieser Vertragsstrafe kann vereinbart werden. Sie kann aber auch einseitig in das Ermessen des Rechteinhabers gestellt werden. In beiden Fällen soll die Vertragsstrafe Druck auf Sie ausüben, um eine etwaige künftige Rechtsverletzung zu verhindern.

Der große Vorteil der Vertragsstrafe besteht darin, dass der Geschädigte – anders als bei einem Schadensersatzanspruch – weder den Schadenseintritt noch die Schadenshöhe nachweisen muss. Verwirkt ist die Vertragsstrafe allerdings nur, wenn dem Verletzer ein Verschulden vorzuwerfen ist. Das ist bereits dann der Fall, wenn er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat. In diesem Fall handelt er fahrlässig, § 276 Abs. 2 BGB.

Möchten Sie eine andere Person abmahnen, sollten Sie bei der Formulierung der strafbewehrten Unterlassungserklärung Vorsicht walten lassen. Bei unglücklicher wie bspw. zu knapper Formulierung droht die Gefahr, dass die Vertragsstrafe nicht verwirkt wird. Ihnen entgeht dann ein nicht unerheblicher finanzieller Betrag. Die Abmahnung erzielt nicht ihre erhoffte Wirkung.

Ausrüster-, Sponsoring-, und Vermittlungsverträge im Sportrecht

Im Sportrecht spielen Ausrüsterverträge, Sponsoringverträge, Förderverträge und Vermittlungsverträge eine große Rolle.

Der Ausrüstervertrag unterfällt dem klassischen Sponsoringvertrag. Es handelt sich um eine individuelle Vereinbarung zwischen einem Sportartikelhersteller und einem Sportler. Der Sponsor stellt dem Gesponserten zur Förderung seiner sportlichen Aktivitäten meistens Sachmittel zur Verfügung. Der Gesponserte verpflichtet sich über die Entfaltung der geförderten Aktivitäten die kommunikativen Ziele des Sponsors zu unterstützen.

Der Sponsoringvertrag kann rechtlich nicht eindeutig beurteilt werden. Er zeichnet sich zum einen durch die Förderleistung und zum anderen durch die kommunikative Gegenleistung aus.

Verträge mit Spielervermittlern sind von Verträgen mit Spielerberatern abzugrenzen. Der Spielervermittler ist Makler (vgl. §§ 652 ff. BGB). Seine Hauptleistungspflicht besteht darin, dem Spieler die Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags (bspw. mit einem Verein) zu vermitteln. Seinen Lohn enthält der Spielevermittler jedoch nur, wenn der Vertrag infolge der Vermittlung auch tatsächlich geschlossen wird, vgl. § 652 Abs. 1 BGB.

Verträge mit Spielerberatern sind in der Regel Dienstleistungsverträge im Sinne des § 611 BGB. Der Spielerberater organisiert bspw. den Alltag oder den Social-Media-Auftritt des Spielers. So kann sich der Spieler auf das Sportliche fokussieren.

Wettbewerbsverbote im Arbeitsrecht

Mitbewerber werben ihren Konkurrenten Fachkräfte mithilfe attraktiverer Arbeitsbedingungen ab. Dies passiert vor allem dann, wenn qualifizierte Arbeitskräfte über spezielles Know-how, Einblicke in den Arbeitsprozess und Kundenkontakte verfügen. Oder Fachkräfte nutzen ihre erlernten Fachkenntnisse, um sich selbstständig zu machen.

Beide Szenarien sorgen beim ursprünglichen Arbeitgeber für große Verärgerung. Er hat viel Zeit und Aufwand in die Ausbildung des Arbeitnehmers investiert. Dennoch verliert er seine Arbeitskraft. Darüber hinaus erleidet er Umsatzeinbußen. Der abtrünnige Arbeitnehmer wird seine angelernten Kenntnisse und Fähigkeiten nämlich regelmäßig für Tätigkeiten nutzen, die in Konkurrenz zu Geschäften des ursprünglichen Arbeitgebers stehen.

Es drängt sich die Frage auf, wie sich der Arbeitgeber in dieser Situation schützen kann. Die Lösung liegt in einem vertraglichen Wettbewerbsverbot.

Dessen Umfang richtet sich nach der getroffenen Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer. Es können nur solche Konkurrenzgeschäfte verboten werden, die berechtigte Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigen, § 74 a Abs. 1 Satz 1 HGB.

Inhaltlich wird zwischen so genannten tätigkeits- und unternehmensbezogenen Wettbewerbsverboten unterschieden. Das tätigkeitsbezogene Wettbewerbsverbot verbietet eine oder mehrere bestimmte Tätigkeiten. Das unternehmensbezogene Wettbewerbsverbot geht in der Regel darüber hinaus. Es untersagt jede Tätigkeit in einem oder in bestimmten Unternehmen.

Der Arbeitgeber ist gegenüber seinem Arbeitnehmer zur Entrichtung einer sog. Karenzentschädigung – lateinisch für „Entbehrung“ oder „Verzicht“ – verpflichtet. Ihre Mindesthöhe ist in § 74 Abs. 2 HGB geregelt.

Ein vertragliches Wettbewerbsverbot kann sowohl nichtig als auch unverbindlich sein. Dies kann verschiedene Ursachen und unterschiedliche Rechtsfolgen haben.

Schutz von Geschäftsgeheimnissen durch Geheimhaltungsvereinbarungen

Die öffentliche Preisgabe von Betriebsgeheimnissen kann die Existenz des Arbeitgebers gefährden. Aus diesem Grund sollten dringend Maßnahmen zur Wahrung der Geschäftsgeheimnisse ergriffen werden. Dies ist auch deshalb notwendig, weil der Arbeitgeber andernfalls nicht den Schutz des Geschäftsgeheimnisgesetzes (GeschGehG) in Anspruch nehmen kann.

Geheimhaltungsvereinbarungen binden bspw. Arbeitnehmer. Sie sollen dafür sorgen, dass Betriebsgeheimnisse gewahrt bleiben. Ein Verstoß gegen eine Geheimhaltungsvereinbarung führt gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 in Verbindung mit § 2 Nr. 3 GeschGehG zu einer Rechtsverletzung. Kann ein Verstoß gegen Geheimhaltungsvereinbarungen nachgewiesen werden, genügt dies grundsätzlich, um Ansprüche aus den §§ 6 ff. GeschGehG wie bspw. auf Schadensersatz gem. § 10 Abs. 1 GeschGehG geltend zu machen.

Geheimhaltungsvereinbarungen können grundsätzlich mit allen Personen vereinbart werden, die auf Geschäftsgeheimnisse zugreifen können. Zu beachten ist, dass eine entsprechende Vereinbarung nicht in jedem Fall erforderlich ist.

Verträge mit Auftragsverarbeitern nach Art. 28 Abs. 3 DSGVO

Das Thema Datenschutz hat durch die Anwendung der Datenschutzgrundverordnung  eine ganz neue Brisanz erhalten. In ihr ist auch die so genannte Auftragsverarbeitung geregelt.

Art. 4 Nr. 8 DSGVO definiert den Begriff „Auftragsverarbeiter“ wie folgt:

„Auftragsverarbeiter“ [ist] eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet.“

Das können zum Beispiel externe Kundencenter, externe Rechenzentren oder andere externe Dienstleister sein.

Der Auftragsverarbeiter wird auf Grundlage eines Vertrags tätig, den er mit dem Auftraggeber abschließt. Welche Anforderungen an den Vertrag zu stellen sind, ist Art. 28 Abs. 3 DSGVO zu entnehmen.

Der Vertrag muss danach zum Beispiel vorsehen, dass der Auftragsverarbeiter personenbezogene Daten nur auf dokumentierte Weisung verarbeitet und dass dieser den technischen Datenschutz gewährleistet. Ferner muss im Vertrag geregelt sein, dass der Auftragsverarbeiter nach Abschluss der Verarbeitung grundsätzlich alle personenbezogenen Daten löschen oder zurückgeben muss. Nimmt ein Auftragsverarbeiter die Dienste eines weiteren Auftragsverarbeiters in Anspruch, sollte er nach dem Vertrag dazu verpflichtet sein, vorher eine Genehmigung des Auftragsgebers einzuholen. Für weitere im Vertrag einzuhaltende Regelungen wird auf Art. 28 Abs. 3 DSGVO verwiesen.

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