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Ab Mai 2012 gilt neue EU-Verordnung zur Textil-Kennzeichnung

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Online-Händler müssen bereits jetzt bei Kleidungsstücken, die aus Textilien hergestellt sind, die Vorgaben des Textilkennzeichnungsgesetzes beachten: Sie dürfen Textilerzeugnisse nur dann über das  Internet anbieten, wenn sie diese mit einer detailliert gehaltenen Angabe über Art und Gewichtsanteile der verwendeten textilen Rohstoffe versehen haben, z.B. „100 % Baumwolle“, vgl. § 1 Abs. 1 TextilKG.

Diese Kennzeichungspflichten sind also nichts neues, die Rechtslage ändert sich jedoch bald. Ab dem 08.05.2012 gilt die „Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 vom 27. September 2011 über die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen“.

Für welche Textilerzeugnisse dieser Verordnung gilt, ergibt sich aus ihrem Art. 2. Die Verordnung gilt demnach für Textilerzeugnisse, aber auch für Erzeugnisse, die wie Textilerzeugnisse behandlet werden, z. B.  Erzeugnisse mit einem Gewichtsanteil an Textilfasern von mindestens 80 %.  Nach Art. 16 der Verordnung sind deren Vorgaben auch bei der Werbung im Internet zu beachten:

 „Wird ein Textilerzeugnis auf dem Markt bereitgestellt, so  werden die in den Artikeln 5, 7, 8 und 9 genannten Beschreibungen der Textilfaserzusammensetzung in Katalogen, in Prospekten, auf Verpackungen, Etiketten und Kennzeichnungen in einer Weise angegeben, dass sie leicht lesbar, sichtbar und deutlich erkennbar sind, sowie in einem Schriftbild, das in Bezug auf Schriftgröße, Stil und Schriftart einheitlich ist. Diese Informationen müssen für Verbraucher vor dem Kauf deutlich sichtbar sein;

dies gilt auch für Fälle, in denen der Kauf auf elektronischem Wege erfolgt.“

Wer Textilien bewirbt, muss die in Artikeln 5, 7, 8 und 9 genannten Beschreibungen verwenden. Wie das demächst veraltete deutsche Textilkennzeichnungsgesetz hat auch die neue EU-Verordnung eine „Anlage I“, die die Beschreibungen auflistet.

Die Vorschriften des heutigen Textilkennzeichnungsgesetzes gelten nach verschiedenen Gerichtsurteilen auch als verbraucherschütze Normen, deren Verletzung wettbewerbswidrig sein kann. Nach Art. 28 der Verordnung gilt diese ab dem 8. Mai 2012. Noch bleibt genug Zeit, die eigenen Angebote der neuen Rechtslage anzupassen. (ca)

(Bild: © Khorzhevska – Fotolia.com)

Online-Händler müssen bereits jetzt bei Kleidungsstücken, die aus Textilien hergestellt sind, die Vorgaben des Textilkennzeichnungsgesetzes beachten: Sie dürfen Textilerzeugnisse nur dann über das Internet anbieten, wenn sie diese mit einer detailliert gehaltenen Angabe über Art und Gewichtsanteile der verwendeten textilen Rohstoffe versehen haben, z.B. „100 % Baumwolle“, vgl. § 1 Abs. 1 TextilKG.

Diese Kennzeichungspflichten sind also nichts neues, die Rechtslage ändert sich jedoch bald. Ab dem 08.05.2012 gilt die „Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 vom 27. September 2011 über die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen“.

Für welche Textilerzeugnisse dieser Verordnung gilt, ergibt sich aus ihrem Art. 2. Die Verordnung gilt demnach für Textilerzeugnisse, aber auch für Erzeugnisse, die wie Textilerzeugnisse behandlet werden, z. B. Erzeugnisse mit einem Gewichtsanteil an Textilfasern von mindestens 80 %. Nach Art. 16 der Verordnung sind deren Vorgaben auch bei der Werbung im Internet zu beachten:

„Wird ein Textilerzeugnis auf dem Markt bereitgestellt, so werden die in den Artikeln 5, 7, 8 und 9 genannten Beschreibungen der Textilfaserzusammensetzung in Katalogen, in Prospekten, auf Verpackungen, Etiketten und Kennzeichnungen in einer Weise angegeben, dass sie leicht lesbar, sichtbar und deutlich erkennbar sind, sowie in einem Schriftbild, das in Bezug auf Schriftgröße, Stil und Schriftart einheitlich ist. Diese Informationen müssen für Verbraucher vor dem Kauf deutlich sichtbar sein;

dies gilt auch für Fälle, in denen der Kauf auf elektronischem Wege erfolgt.“

Wer Textilien bewirbt, muss die in Artikeln 5, 7, 8 und 9 genannten Beschreibungen verwenden. Wie das demächst veraltete deutsche Textilkennzeichnungsgesetz hat auch die neue EU-Verordnung eine „Anlage I“, die die Beschreibungen auflistet.

Die Vorschriften des heutigen Textilkennzeichnungsgesetzes gelten nach verschiedenen Gerichtsurteilen auch als verbraucherschütze Normen, deren Verletzung wettbewerbswidrig sein kann. Nach Art. 28 der Verordnung gilt diese ab dem 8. Mai 2012. Noch bleibt genug Zeit, die eigenen Angebote der neuen Rechtslage anzupassen. (ca)

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