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Focus Markenrecht
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Aber wehe Sie wehren sich!

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Bei einem Mandanten wurde durchsucht – er hatte Musikdateien auf seinem Rechner für Nutzer eines Filesharingsystems (wohl eher aus Unwissenheit als im kriminellen Tauschrausch) freigegeben. Die Beamten erklärten ihm vor Ort schon mal, dass das Strafverfahren vermutlich eingestellt werde und ihn die dann folgende Abmahnung der Musikindustrie bis zu 4000 Euro kosten werde. So weit, so gut. Dann verabschiedeten sich die beiden Beamten sinngemäß mit den Worten:

„Aber kommen Sie bloß nicht auf die Idee, gegen die Durchsuchung Widerspruch einzulegen. Damit handeln Sie sich bloß Ärger ein.“

Nur mit Mühe konnte ich den Mandanten davon überzeugen, dass man bei der Staatsanwaltschaft zumindest einmal Akteneinsicht beantragen sollte und einem daraus nach bisherigen rechtsstaatlichen Grundsätzen kein Strick gedreht wird. Über das Recht zu Schweigen hat man ihn nicht aufgeklärt, sondern eher eine Stillhaltepflicht gegenüber dem Staat daraus gemacht. Ganze Polizeiarbeit. (zie)

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