Abmahnflut: Amazon hat die Funktion "Bilder hochladen" zeitweilig deaktiviert
Mandanten haben uns heute mitgeteilt, dass die Funktion „Eigene Bilder hochladen“ bei Amazon zur Zeit deaktiviert ist.
Als wären Onlinehändler auf dieser Plattform, deren Technik und Design in den Neunzigern stehen geblieben ist, nicht bereits genug gestraft, hatte Amazon vor einiger Zeit die fixe Idee, Kunden die sich für ein bestimmtes Produkt interessieren, oder dieses sogar schon bei Amazon gekauft haben, die Möglichkeit zu geben, eigene Bilder zu der entsprechenden Beschreibung auf Amazon hinzuzufügen.
Es war also zeitweilig nicht nur so, dass andere Händler, die einen Artikel unter einer bestimmten Artikelnummer (bei Amazon ASIN) ebenfalls verkauften und sich an die Artikelbeschreibung dranhängen und diese verändern und mit eigenen Bildern versehen konnten. Zusätzlich konnten nun beliebige Dritte den Artikelbeschreibungen beliebiges eigenes Bildmaterial hinzufügen.
Auf der Artikelseite befindet sich unter dem „offiziellen“ Artikelbild ein Link mit dem Titel
„Für Kunden: Stellen Sie Ihre eigenen Bilder ein.“:
Nach Betätigung dieses Links müssen sich Kunden bei Amazon einloggen und können dann fröhlich eigenes und natürlich auch fremdes Bildmaterial bei Amazon hochladen. Zur Zeit ist diese Funktion abgeschaltet und es erscheint der folgende Hinweis:
„Es bestehen zurzeit technische Schwierigkeiten. Versuchen Sie es später noch einmal.“
Es darf vermutet werden, dass Amazon die technischen Schwierigkeiten zur Bildereinstellung selbst herbeigeführt hat und diese in der konkreten Gestalt jedenfalls nicht mehr aktivieren wird.
Was als nette Idee anmutet, ist aus urheberrechtlicher aber auch wettbewerbsrechtlicher Sicht für die Händler der schiere Wahnsinn. Denn Amazon eröffnet so völlig unbekannten Dritten nicht nur die Möglichkeit, die Artikelbeschreibung so zu ändern, dass womöglich nachher gar nicht mehr klar ist, welche Artikel nun tatsächlich Gegenstand des Angebots sind.
Noch schlimmer war es für den Anbieter, wenn der unbekannte Dritte rechtswidriger Weise Bildmaterial hochlud, das er selbst gar nicht erstellt hatte. Denn obwohl dies ohne Wissen und Wollen des Anbieters geschah, haftete er aus den Erwägungen der BGH-Entscheidung „marions-kochbuch.de“ vom 12.11.2009, Az. I ZR 166/07 für diese Rechtsverletzung, da er sich das Bild im Rahmen seiner Verkaufsaktivität objektiv zu Eigen machte.
Diese für alle Händler verheerende Sach- und Rechtslage wurde in einem von uns betreuten einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Köln gerade gestern noch einmal bestätigt.
Man kann nur hoffen, dass Amazon bis zum kurz bevorstehenden Weihnachtsgeschäft nicht nur diesen Unsinn endgültig abstellt, sondern auch an den dringendsten Baustellen weiter arbeitet. Der Umstand, dass zur Zeit auf der Amazon-Plattform nicht standardmäßig ordnungsgemäß über das Verbrauchern zustehende Widerrufsrecht belehrt werden kann, stellt da nur die Spitze des Eisbergs dar.
Überarbeitungsbedürftig wäre unseres Erachtens nämlich auch das gegenwärtige Impressum, das jedem normalen Onlinehändler nach zwei Wochen gerichtlich verboten worden wäre:
„Diese Website (ausgenommen Marketplace) wird von der Amazon EU S.a.r.l., 5, Rue Plaetis – 2338 Luxemburg (Ust-ID: DE 814584193, beim R.C.S. Luxemburg eingetragene Registernummer: B0101818 ) betrieben. Die Amazon.de Marketplace- und zShops-Plattform ebenso wie andere Angebote für Drittanbieter auf dieser Website werden von der Amazon Services Europe S.a.r.l, 5, Rue Plaetis, L-2338 Luxemburg (Ust.ID: LU 19647148, beim R.C.S. Luxemburg eingetragene Registernummer: B0093815 ) betrieben. Der MP3 Music Service wird von der Amazon Media EU S.a.r.l., 5, Rue Plaetis, L-2338 Luxemburg (Ust.ID: LU 20944528, beim R.C.S. Luxemburg eingetragene Registernummer: B0112767) betrieben. Alle vorgenannten Gesellschaften werden gesetzlich vertreten durch Gregory Greeley. „
Alle Klarheiten beseitigt? Sehen wir auch so.
Wir sind gespannt! (la)
Mandanten haben uns heute mitgeteilt, dass die Funktion „Eigene Bilder hochladen“ bei Amazon zur Zeit deaktiviert ist.
Als wären Onlinehändler auf dieser Plattform, deren Technik und Design in den Neunzigern stehen geblieben ist, nicht bereits genug gestraft, hatte Amazon vor einiger Zeit die fixe Idee, Kunden die sich für ein bestimmtes Produkt interessieren, oder dieses sogar schon bei Amazon gekauft haben, die Möglichkeit zu geben, eigene Bilder zu der entsprechenden Beschreibung auf Amazon hinzuzufügen.
Es war also zeitweilig nicht nur so, dass andere Händler, die einen Artikel unter einer bestimmten Artikelnummer (bei Amazon ASIN) ebenfalls verkauften und sich an die Artikelbeschreibung dranhängen und diese verändern und mit eigenen Bildern versehen konnten. Zusätzlich konnten nun beliebige Dritte den Artikelbeschreibungen beliebiges eigenes Bildmaterial hinzufügen.
Auf der Artikelseite befindet sich unter dem „offiziellen“ Artikelbild ein Link mit dem Titel
„Für Kunden: Stellen Sie Ihre eigenen Bilder ein.“:
Nach Betätigung dieses Links müssen sich Kunden bei Amazon einloggen und können dann fröhlich eigenes und natürlich auch fremdes Bildmaterial bei Amazon hochladen. Zur Zeit ist diese Funktion abgeschaltet und es erscheint der folgende Hinweis:
„Es bestehen zurzeit technische Schwierigkeiten. Versuchen Sie es später noch einmal.“
Es darf vermutet werden, dass Amazon die technischen Schwierigkeiten zur Bildereinstellung selbst herbeigeführt hat und diese in der konkreten Gestalt jedenfalls nicht mehr aktivieren wird.
Was als nette Idee anmutet, ist aus urheberrechtlicher aber auch wettbewerbsrechtlicher Sicht für die Händler der schiere Wahnsinn. Denn Amazon eröffnet so völlig unbekannten Dritten nicht nur die Möglichkeit, die Artikelbeschreibung so zu ändern, dass womöglich nachher gar nicht mehr klar ist, welche Artikel nun tatsächlich Gegenstand des Angebots sind.
Noch schlimmer war es für den Anbieter, wenn der unbekannte Dritte rechtswidriger Weise Bildmaterial hochlud, das er selbst gar nicht erstellt hatte. Denn obwohl dies ohne Wissen und Wollen des Anbieters geschah, haftete er aus den Erwägungen der BGH Entscheidung „marions-kochbuch.de“ des BGH vom 12.11.2009, Az. I ZR 166/07 für diese Rechtsverletzung, da er sich das Bild im Rahmen seiner Verkaufsaktivität objektiv zu Eigen machte.
Diese für alle Händler verheerende Sach- und Rechtslage wurde in einem von uns betreuten einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Köln gerade gestern noch einmal bestätigt.
Man kann nur hoffen, dass Amazon bis zum kurz bevorstehenden Weihnachtsgeschäft nicht nur diesen Unsinn endgültig abstellt, sondern auch an den dringendsten Baustellen weiter arbeitet. Der Umstand, dass zur Zeit auf der Amazon-Plattform nicht standardmäßig ordnungsgemäß über das Verbrauchern zustehende Widerrufsrecht belehrt werden kann, stellt da nur die Spitze des Eisbergs dar.
Überarbeitungsbedürftig wäre unseres Erachtens nämlich auch das gegenwärtige Impressum, das jedem normalen Onlinehändler nach zwei Wochen gerichtlich verboten worden wäre:
„Diese Website (ausgenommen Marketplace) wird von der Amazon EU S.a.r.l., 5, Rue Plaetis – 2338 Luxemburg (Ust-ID: DE 814584193, beim R.C.S. Luxemburg eingetragene Registernummer: B0101818 ) betrieben. Die Amazon.de Marketplace- und zShops-Plattform ebenso wie andere Angebote für Drittanbieter auf dieser Website werden von der Amazon Services Europe S.a.r.l, 5, Rue Plaetis, L-2338 Luxemburg (Ust.ID: LU 19647148, beim R.C.S. Luxemburg eingetragene Registernummer: B0093815 ) betrieben. Der MP3 Music Service wird von der Amazon Media EU S.a.r.l., 5, Rue Plaetis, L-2338 Luxemburg (Ust.ID: LU 20944528, beim R.C.S. Luxemburg eingetragene Registernummer: B0112767) betrieben. Alle vorgenannten Gesellschaften werden gesetzlich vertreten durch Gregory Greeley. „
Alle Klarheit beseitigt? Sehen wir auch so.
Wir sind gespannt! (la)