Mehrfach ausgezeichnet.

Focus Markenrecht
en

Abmahngefahr: B-Ware ist nicht unbedingt Gebrauchtware iSd § 475 Abs. 2 BGB

bwareDas Oberlandesgericht Hamm hatte in einem Fall (OLG Hamm, Urteil vom 16.01.2014, Az. 4 U 102/13) darüber zu entscheiden, wann Ware als Gebrauchtware zu qualifizieren ist. In dem Verfahren stritten die Parteien darüber, ob die angebotene sogenannte „B-Ware“ tatsächlich als gebrauchte Ware im Sinne des § 475 Abs. 2 BGB zu qualifizieren ist und daher hierfür nur die kurze Gewährleistungsfrist von einem Jahr gilt.

Die Beklagte handelt mit Unterhaltungsmedien und bietet sowohl sogenannte “A-Ware“, als auch „B-Ware“ an. Die „A-Ware“ wird zum Neuwarenpreis mit zwei Jahren Gewährleistungszeit angeboten, die „B-Ware“ dagegen zu einem günstigeren Preis mit nur einem Jahr Gewährleistungszeit.

Der Beklagte beschreibt die „B-Ware“ auf seiner Website als Artikel, die nicht mehr original verpackt sind bzw. bei denen die Originalverpackung beschädigt wurde oder fehlt. Auch gehören demnach hierzu Artikel, die nur einmal ausgepackt und vorgeführt bzw. vom Kunden angesehen wurden, sowie Retouren aus dem Versandhandel.

Die Klägerin hat die Beklagtedaraufhin abgemahnt und zur Unterlassung wegen Verstoßes gegen § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 475 Abs. 2 BGB aufgefordert. Da die von der Beklagten beworbene „B-Ware“ keine Gebrauchtware im Sinne des Gesetzes darstelle, verkürzt die Beklagte unzulässigerweise die Gewährleistungsfrist der Kunden auf ein Jahr, so die Ansicht der Klägerin.

Dieser Auffassung hat sich das Berufungsgericht angeschlossen und die Berufung gegen das entsprechende erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen. Das Gericht stellt auch klar, dass die Vorschrift des § 475 Abs. 2 BGB eine Marktverhaltensregelung gemäß § 4 Nr. 11 UWG darstellt. Da der Begriff „gebrauchte Sache“ weder durch das nationale Recht noch durch die zugrunde liegende Verbrauchsgüterkaufrichtlinie definiert wird, ist anhand eines objektiven Maßstabes zu ermitteln wann eine Sache „gebraucht“ ist. Die Feststellung, ob eine Sache neu oder alt ist, reicht hierfür nicht aus, da eine Sache nicht zwangsläufig „gebraucht“ sein muss, sondern lediglich „alt“ sein kann.  Sachen sind daher nur dann „gebraucht“, wenn sie vom Hersteller, Verkäufer oder einem Dritten bereits ihrer gewöhnlichen Verwendung zugeführt wurden und daher mit einem höheren Sachmängelrisiko behaftet sind. Auf die Einschätzung des Verkäufers oder des Kunden kommt es nicht an.

Dieses Urteil zeigt, dass ein Händler in keinem Fall eigenmächtig seine Ware, die in irgendeiner Form von der Originalware abweicht, als „gebrauchte Ware“ einstufen und entsprechend die Gewährleistungszeit verkürzen sollte. (pi)

(Bild: © WoGi – Fotolia.com)

Praxishandbuch Anspruchsdurchsetzung im Wettbewerbsrecht

2., vollständig überarbeitete und aktualisierte Auflage

Chronologisch aufgebaut, differenzierte Gliederung, zahlreiche Querverweise und, ganz neu: Umfangreiche Praxishinweise zu jeder Prozesssituation.

Mehr erfahren

Praxishandbuch Anspruchsdurchsetzung im Wettbewerbsrecht