Anwalt will versteigert werden
Die Anwaltskammer sah in dem geschalteten Angebot einer erb- bzw. familienrechtlichen Beratung zum Startpreis von einem Euro einen Verstoß gegen das Berufsrecht (§ 43b BRAO). Die Versteigerung einer anwaltlichen Leistung erwecke den Eindruck, die anwaltliche Leistung sei eine „normierte Handelsware“, mit der der Anwalt lediglich Gewinn erzielen wolle. Dadurch würde die Integrität der gesamten Anwaltschaft in Mitleidenschaft gezogen.
Na sowas. Schon wieder ein Anwalt, der mit seinem Beruf auch noch Geld verdienen will. (zie)
Quelle: NJW-Spezial 2007, S. 96