Auch Schlagersänger dürfen privat feiern und unbehelligt umziehen
Ein Urteil, das auch mich angeht.
Das Landgericht Hamburg (LG Hamburg, Urteil v. 07.08.2009, Az. 324 O 242/09) hat in einer aktuellen Entscheidung darauf hingewiesen, dass auch (leidlich) bekannte Schlagersänger nicht als vogelfrei betrachtet werden dürfen, was private Dinge angeht. Das gilt auch dann, wenn derjenige in einem Buch zum Beispiel öffentlich über eine Krankheit berichtet hatte, an der er leidet.
Das Landgericht sah es als unzulässig an, über die Beweggründe des Umzugs eines Schlagersängers zu spekulieren und damit den Eindruck zu erwecken, dieser sei wegen seiner Erkrankung von A nach B gezogen. Es handele sich dabei um eine unzulässige Verdachtsberichterstattung über innere Tatsachen. Diese sei zwar grundsätzlich zulässig, aber nur unter bestimmten Voraussetzungen.
Eine Verdachtsberichterstattung ist zulässig, wenn an der Verbreitung des Verdachts ein überwiegendes öffentliches Informationsinteresse besteht, der Sachverhalt sorgfältig recherchiert worden ist, hinreichende Anknüpfungstatsachen dafür vorliegen, dass der geäußerte Verdacht zutrifft und der Sachverhalt ausgewogen dargestellt wird, ohne dass es zu einer Vorverurteilung des Betroffenen kommt (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 7.12.1999, Az. VI ZR 51/99, Juris-Absatz Nr. 20).
Vorliegend wurde nach Ansicht des Landgerichts nicht sorgfältig recherchiert, da eine Stellungnahme des Sängers nicht eingeholt wurde.
Ich sage da nur: Kein Kommentar! (rg) Zum Urteil