Aufkleber "Keine Werbung" gilt nicht für kostenlose Zeitschriften und Anzeigenblätter
Die Kollegen von Beckmann und Norda Rechtsanwälte weisen auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (OLG Hamm, Urteil vom 14.07.2011, Az. I-4 U 42/11) hin.
Danach beziehen sich Aufkleber mit dem Aufdruck „Keine Werbung“ auf Briefkästen nicht auf kostenlose Zeitungen und Anzeigenblätter.
Das Gericht führt unter anderem aus:
„Die auf Werbeprospekte bezogene ablehnende Willensbekundung ist dabei nicht so auszulegen, dass den betreffenden Verbrauchern auch Anzeigenblätter mit redaktionellem Teil als solche unerwünscht wären (OLG Stuttgart NJW-RR 1994, 502). Der Begriff „Werbung“ hat aus der maßgeblichen Sicht des Durchschnittsverbrauchers keinen eindeutigen Erklärungsinhalt und lässt somit für den Verleger eines Anzeigenblattes nicht sicher erkennen, ob derjenige, der keine Werbeprospekte im Briefkasten haben will, auch den Einwurf von Anzeigenblättern ausschließen will oder nicht (vgl. Harte / Henning / Ubber, UWG, 2. Auflage, § 7 Rdn. 74). Erfasst von dem Sperrvermerk ist im Übrigen auch nicht die Zeitungsbeilagenwerbung, die regelmäßig mit dem Bezug von abonnierten Zeitungen und Zeitschriften verbunden ist. Denn der Abonnent bezieht die Zeitung in der Form und in dem Umfang, in dem sie der Verleger vertreibt, also auch mit den überwiegend sogar auf der ersten Seite der Zeitung vermerkten Werbebeilagen.“
Fazit:
Wer auf Nummer sicher gehen möchte, in Zukunft keinerlei Wurfsendungen zu erhalten, sollte daher auf einen Aufkleber wie den folgenden zurückgreifen:
(la)
Die Kollegen von Beckmann und Norda Rechtsanwälte weisen auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (OLG Hamm, Urteil vom 14.07.2011, Az. I-4 U 42/11) hin.
Danach beziehen sich Aufkleber mit dem Aufdruck „Keine Werbung“ auf Briefkästen nicht auf kostenlose Zeitungen und Anzeigenblätter.
Das Gericht führt unter anderem aus:
„Die auf Werbeprospekte bezogene ablehnende Willensbekundung ist dabei nicht so auszulegen, dass den betreffenden Verbrauchern auch Anzeigenblätter mit redaktionellem Teil als solche unerwünscht wären (OLG Stuttgart NJW-RR 1994, 502). Der Begriff „Werbung“ hat aus der maßgeblichen Sicht des Durchschnittsverbrauchers keinen eindeutigen Erklärungsinhalt und lässt somit für den Verleger eines Anzeigenblattes nicht sicher erkennen, ob derjenige, der keine Werbeprospekte im Briefkasten haben will, auch den Einwurf von Anzeigenblättern ausschließen will oder nicht (vgl. Harte / Henning / Ubber, UWG, 2. Auflage, § 7 Rdn. 74). Erfasst von dem Sperrvermerk ist im Übrigen auch nicht die Zeitungsbeilagenwerbung, die regelmäßig mit dem Bezug von abonnierten Zeitungen und Zeitschriften verbunden ist. Denn der Abonnent bezieht die Zeitung in der Form und in dem Umfang, in dem sie der Verleger vertreibt, also auch mit den überwiegend sogar auf der ersten Seite der Zeitung vermerkten Werbebeilagen.“
Fazit:
Wer auf Nummer sicher gehen möchte, in Zukunft keinerlei Wurfsendungen zu erhalten, sollte daher auf einen Aufkleber wie den folgenden zurückgreifen:
(la)