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Bei XING-Profilen ist kein Impressum notwendig – meint das OLG Stuttgart

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xingabmahnungDas OLG Stuttgart ist der Auffassung, dass XING-Personenprofile sind keine selbständigen Telemedien im Sinne des § 5 TMG, sondern „nur“ unselbständige Teile der von der XING AG betriebenen Plattform und damit nicht impressumspflichtig seien.

Der Kollege Carsten Ulbricht hatte gegen das genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart (LG Stuttgart, Urteil v. 27.06.2014, Az. 11 O 51/14) im Rahmen der von ihm erhobenen negativen Feststellungsklage Berufung eingelegt.

Er berichtet heute  in seinem Blog von der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht (Az. 2 U 95/14). Der Senat hat den Angaben des Kollegen zufolge in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht, dass es den vom Kollegen Winter geltend gemachten Unterlassungsanspruch aus mehreren Aspekten für nicht gegeben erachte. Der in der Konstellation der negativen Feststellungsklage Beklagte Rechtsanwalt Winter erkannte die Klage nach diesen Hinweisen an. Ulbricht fasst die Argumente des OLG wie folgt zusammen:

  • Anwälte sind in der Regel Wettbewerber, auch wenn sie unterschiedliche Beratungsschwerpunkte haben
  • XING Personenprofile sind keine selbständigen Telemedien im Sinne des § 5 TMG, sondern „nur“ unselbständige Teile der von der XING AG betriebenen Plattform.
  • Selbst wenn eine Impressumspflicht angenommen werden könnte, genügte das Profil den Anforderungen durch den Impressumshinweis am unteren Ende der Plattform, der – insoweit unstreitig – auf ein vollständiges Impressum verlinkte
  • Selbst wenn der Link als zu klein angesehen würde, so fehle es nach der vorläufigen Einschätzung des OLG Stuttgart an einem spürbaren Wettbewerbsverstoß

Die Abmahnwelle des Herrn Winter dürfte daher nun langsam „abebben“. Herzlichen Glückwunsch an dieser Stelle an Carsten Ulbricht zum tollen Erfolg.

Die Unsicherheit bleibt allerdings. Denn anders als das OLG Stuttgart zweifelt das OLG München nicht daran, dass ein XING-Profil grundsätzlich gemäß §5 TMG impressumspflichtig sei. Bei aller Freude über den Sieg des Kollegen Ulbricht muss darauf hingewiesen werden, dass die Auffassung des OLG Stuttgart auch nicht richtig sein dürfte. Denn die Beurteilung, ob ein bestimmtes Angebot rechtlich einen Telemediendienst darstellt, kann nicht alleine von der Gestaltungsfreiheit in dem entsprechenden Medium abhängen, sondern davon, ob sich die – auf welche Weise auch immer generierten – Inhalte dem Verbraucher als eigenständiges Angebot präsentieren.

Das oft gehörte Argument, dass dann selbst bloße Banner und Adressbucheinträge impressumspflichtig wären, ist dabei nicht zielführend. Denn auch hier kommt es auf Inhalt und Gestaltung an. Je nachdem können natürlich auch bloße Banner und Einträge in Adressbüchern (ausnahmsweise) impressumspflichtig sein. XING ist von solchen Grenzfällen  ohnehin meilenweit entfernt, da die Plattform gerade für die Präsentation der eigenen Leistungen, zur Kundenaquise  und zur Vernetzung mit anderen konzipiert worden ist. Wer die Plattform gewerblich oder selbstständig nutzt ist, daher auch zwanglos Adressat des § 5 TMG.

Damit keine Missverständnisse aufkommen: Ob diese Regelungen im Einzelfall immer sinnvoll sind geschweige denn bei der Konkurrenz mittels Abmahnungen und einstweiliger Verfügungen geahndet werden sollten, wie Herr Winter dies flächendeckend tut, steht auf einem ganz anderen Blatt. (la)

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