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Focus Markenrecht
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Bereits dritte, uns bekannte einstweilige Verfügung gegen Microsoft wegen falscher Aussagen zum Handel mit Gebrauchtsoftware

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Im März 2012 und im August 2012 hatten wir bereits darüber berichtet, dass Microsoft sich im Kampf gegen die Gebrauchtsoftware nicht immer an geltendes Recht hält.

Anfang des Jahres hatte Microsoft zum Beispiel den softwarebilliger.de per Pressemitteilung beschuldigt, Fälschungen zu verkaufen. Zu Unrecht, wie das Landgericht Hamburg (LG Hamburg, Beschluss v. 22.8.2012, Az. 327 O 438/12) damals befand.

Im August erließ das Landgericht Hamburg eine weitere  einstweilige Verfügung (LG Hamburg vom 2.4.2012, Az. 327 O 141/12). Diesmal wegen irreführender Äußerungen zur angeblichen Rechtswidrigkeit  des Verkaufs bestimmter Softwareversion auf der Internetseite www.microsoft.com.

Dritte einstweilige Verfügung

Die von unserer Kanzlei in einigen Fällen beratene und gerichtlich vertretene FBS Allgäu GmbH hat beim Landgericht Hamburg (LG Hamburg, Beschluss v. 13.9.2012, Az. 327 O 486/12) nun eine dritte einstweilige Verfügung erwirkt, welche die folgenden abermals wettbewerbswidrigen Äußerungen auf der Internetseite www.microsoft.com zum Gegenstand hatte:

„Durch einen Austausch der Hauptplatine entsteht ein als neu zu betrachtender Computer. Daher kann die Microsoft OEM-Betriebssystemsoftware nicht von einem anderen Computer auf diesen übertragen werden. Wenn die Hauptplatine nicht aufgrund eines Defekts ausgetauscht wird, entsteht ein neuer Computer. Somit ist eine neue Betriebssystemlizenz erforderlich.

Wenn der Grund für den Austausch ein Defekt ist, müssen Sie keine neue Betriebssystemlizenz für den Computer erwerben. Die neue Hauptplatine muss jedoch der alten in Typ und Modell entsprechen bzw. vom selben Hersteller gemäß dessen Garantiebedingungen als gleichwertiges Ersatzteil angeboten werden.

Die Gründe für diese Lizenzregeln stehen in erster Linie im Zusammenhang mit dem Endbenutzer-Lizenzvertrag und der durch diesen Lizenzvertrag festgelegten Unterstützung der Software. Der Endbenutzer-Lizenzvertrag ist ein Satz von Nutzungsrechten, die dem Endbenutzer vom Computerhersteller gewährt werden. Er bezieht sich ausschließlich auf Rechte bezüglich der Software, wie sie auf dem speziellen Computer installiert ist. Der System-Builder ist verpflichtet, die Software auf diesem speziellen Computer zu unterstützen.

Da Microsoft sich bewusst ist, dass Endbenutzer ihren Computer im Laufe der Zeit mit verschiedenen Komponenten aktualisieren, sieht Microsoft die CPU als die Grundkomponente, die den ursprünglichen Computer als solchen definiert. Da die Hauptplatine die CPU enthält, entsteht bei einem Austausch, der nicht aufgrund eines Defekts erfolgt, grundsätzlich ein neuer Computer. Daher kann vom ursprünglichen OEM nicht erwartet werden, diesen neuen Computer, den er nicht hergestellt hat, zu unterstützen.“

Microsoft darf diese Behauptungen nunmehr bei Androhung eines Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 € nicht mehr öffentlich zugänglich machen.

Microsoft ändert Impressum von deutsch auf amerikanisch

Das interessante an dem Fall ist, dass das Landgericht Hamburg nicht auch die deutsche Microsoft GmbH zur Unterlassung verpflichtet hat, sondern nur die Konzernzentrale in den USA. Das lag daran, dass Microsoft das Impressum auf der Seite www.Microsoft.com zwischenzeitlich geändert hat.

Während vorher die deutsche GmbH die entsprechende Seite verantwortet hatte, steht im Impressum jetzt nur noch die Microsoft Corporation.

Ein pfiffiger Schachzug von Microsoft, den eBay, PayPal, Amazon und Facebook bereits vorgemacht haben. Denn Zukunft können Verbotsverfügungen nur noch gegen die amerikanische Niederlassung bewirkt werden, welche dann zeit- und kostenaufwändig in den USA zugestellt werden müssen. Da eine einstweilige Verfügung erst mit Zustellung wirksam wird, muss Microsoft die rechtswidrigen Äußerungen auch erst zu diesem Zeitpunkt von der Internetseite entfernen.

Es handelt sich um eine Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz, daher könnte Microsoft dagegen noch mit dem Widerspruch vorgehen oder sich im Wege der Hauptsachenklage dagegen wehren. (la)

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