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BGH akzeptiert Vorgaben des EuGH: Der Handel mit gebrauchter Software ist grundsätzlich zulässig

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shutterstock – Dukes

Das hat der I. Zivilsenat gestern entschieden. Der Bundesgerichtshof hat allerdings in der Sache selbst keine Entscheidung gefällt, sondern den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht München zurückverwiesen.

Die gestrige mündliche Verhandlung stellte den zwischenzeitlichen Höhepunkt eines Streits zwischen dem Gebrauchtsoftware-Händler Usedsoft und Oracle um den Weiterverkauf gebrauchter Dowload-Software dar. Der BGH hatte den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um Klärung des Weiterverkaufs von Download-Lizenzen gebeten. Wir berichteten. Nachdem der EuGH im vergangenen Jahr zur Freude der Gebrauchtsoftware-Händler entschieden hatte, wartete die Branche gespannt auf die endgültige Entscheidung des BGH.

Der vorsitzende Richter Joachim Bornkamm brachte dabei gestern zum Ausdruck, dass ihm die europäische Vorgabe nicht so recht schmecken will: »Das EuGH hat sich über die dogmatischen Grenzen des Urhebergesetztes hinweg gesetzt«, so Bornkamm. Dennoch muss man sich beim BGH den Vorgaben des EuGH natürlich beugen und hat den Rechtsstreit dementsprechend dem Oberlandesgericht München zu einer weiteren Entscheidung auf den Tisch gelegt.

Der BGH verweist an das OLG München zurück

Aus dem Sitzungsprotokoll der gestrigen BGH-Sitzung: „…wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 3. Juli 2008 aufgehoben. Die Sache wird zu neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.“

Das beklagte Unternehmen Usedsoft feiert die Entscheidung des BGH bereits als Sieg. Andere sind skeptisch.  Bis die schriftlichen Entscheidungsgründe vorliegen und das Oberlandesgericht München eine erneute Entscheidung mit den Vorgaben des BGH getroffen hat, sollte man das auch sein.

Ein Prozessbericht mit Statements der Beteiligten findet sich bei Computer Reseller News. Wir werden weiter berichten.

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