BGH: Bereits die Zusendung einer einzigen unverlangten Werbe-E-Mail ist rechtswidrig
Es ist ruhig geworden, was Verfahren zum Verbot unverlangter E-Mailwerbung anbelangt. Das liegt wahrscheinlich nicht zuletzt daran, dass die zuständigen Amtsgerichte (entweder der Streitwert war weit unter 1.000,00 EUR, wenn es um die Kosten einer entsprechenden Abmahnung ging oder aber der Unterlassungsstreitwert pendelte um die 5.000,00 EUR) den Belästigten mit an Frechheit grenzenden Entscheidungen zum Thema die Lust genommen hatten, zu klagen. Wir berichteten.
Jetzt hat der BGH (BGH, Beschluss v. 20.05.2009; Az.I ZR O 218/07) endlich mal ein Machtwort gesprochen:
Die Zusendung einer Werbe-E-Mail ohne vorherige Einwilligung des Adressaten stellt einen unmittelbaren Eingriff in den Gewerbebetrieb dar. Davon ist auszugehen bei Eingriffen, die gegen den Betrieb als solchen gerichtet, also betriebsbezogen sind und nicht vom Gewerbebetrieb ohne weiteres ablösbare Rechte oder Rechtsgüter betreffen (BGHZ 29, 65, 74; 69, 128, 139; 86, 152, 156). Unverlangt zugesandte E-Mail-Werbung beeinträchtigt regelmäßig den Betriebsablauf des Unternehmens. Mit dem Sichten und Aussortieren unerbetener E-Mails ist ein zusätzlicher Arbeitsaufwand verbunden. Zudem können, soweit kein festes Entgelt vereinbart ist, zusätzliche Kosten für die Herstellung der Online-Verbindung und die Übermittlung der E-Mail durch den Provider anfallen. Die Zusatzkosten für den Abruf der einzelnen E-Mail können zwar gering sein. Auch der Arbeitsaufwand für das Aussortieren einer E-Mail kann sich in engen Grenzen halten, wenn sich bereits aus dem Betreff entnehmen lässt, dass es sich um Werbung handelt. Anders fällt die Beurteilung aber aus, wenn es sich um eine größere Zahl unerbetener E-Mails handelt oder wenn der Empfänger der E-Mail ausdrücklich dem weiteren Erhalt von E-Mails widersprechen muss.
So. Dem ist eingentlich nichts mehr hinzuzufügen. Doch man sollte sich im Ernstfall nicht zu früh freuen. Wenn der Streitwert zum Beispiel bei einer Klage wegen der Kosten einer Abmahnung 600,00 EUR nicht übersteigt, ist die Entscheidung eines unbelehrbaren Amtsrichters nicht berufungsfähig. Da geht manchmal die Freizeit auf dem Tennisplatz der Befolgung höchstrichterlicher Rechtssprechung vor… (la) Zum Urteil