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BGH folgt der Caroline-Rechtsprechung des EGMR

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Welch ein Aufschrei ging durch den Blätterwald, als der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) 2004 die von der deutschen Rechtsprechung aufgestellten Kriterien zur Bildberichterstatung über Prominente als unzulänglich einstufte. Das Ende der Pressefreiheit schien besiegelt, weil über die Ferien der Reichen und Schönen nun scheinbar nicht mehr berichtet werden durfte. Bisher war es nämlich so, dass die so genannten „absoluten Personen der Zeitgeschichte“ – also die Superberühmten – zum Abschuss durch Paparazzi freigegeben waren.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat diese Rechtsprechung heute präzisiert (Az. VI ZR 13/06, 14/06, 50/06, 51/06, 52/06, 53/06) und ist dem EGMR ein Stück entgegen gekommen. Das ist interessant, weil bisher umstritten ist, ob deutsche Gerichte direkt an die Rechtsprechung des EGMR gebunden sind.

Kläger waren mal wieder Prinzessin Caroline und Prinz Ernst August von Hannover, die sich gegen die Abbildung ihrer Urlaubsfotos in den lustigen Wartezimmerzeitschriften wehrten:

„Im Rahmen dieser Interessenabwägung kann unter Berücksichtigung des Urteils des EGMR vom 24. Juni 2004 für den Informationsanspruch der Öffentlichkeit auch bei den so genannten absoluten Personen der Zeitgeschichte der Informationswert der Berichterstattung nicht außer Betracht bleiben. Der erkennende Senat hat schon mehrfach ausgesprochen, dass der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen umso schwerer wiegt, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist.

Das muss im Grundsatz auch für Personen mit hohem Bekanntheitsgrad gelten, so dass es auch hier eine Rolle spielt, ob die Berichterstattung zu einer Debatte mit einem Sachgehalt beiträgt, der über die Befriedigung bloßer Neugier hinausgeht.“

Im vorliegenden Fall gab der BGH der Intimität den Vorrang vor der Neugierde, jedenfalls was die Urlaubsfotos anging. Die Berichterstattung (auch im Bild) über die Erkrankung von Fürst Rainier erachtete er dagegen als zulässig, weil hier das Informationsinteresse überwiege. Es wird also – wie meistens im Persönlichkeitsrecht – auch in Zukunft stets eine Abwägung zwischen den Interessen des Einzelnen und dem Informationsinteresse der Allgemeinheit geben.

Bei aller Schelte und Befürchtungen zur Einschränkung der Pressefreiheit sollte nicht vergessen werden, dass es sich bei dem Schutz der Privatssphäre um ein Menschenrecht handelt, das der EGMR zu Recht gewürdigt hat.
RA David Ziegelmayer

Quelle: PM des BGH

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