BGH lotst TUI in die Pünktlichkeit
Der BGH hat in seinem aktuellen Urteil vom 10.12.2013 die Rechte von Flugreisenden gestärkt (BGH, Urteil v. 10.12.2013, Az. X ZR 24/13).
Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband Deutschland gegen den Reiseveranstalter TUI Deutschland.
Der Verband forderte zunächst vor dem Landgericht Hannover die Unterlassung folgender Klauseln:
„1. 3.3 Flugbeförderung
Der Veranstalter weist darauf hin, dass es bei Direktflügen aus flug- und programmtechnischen Gründen zu Zwischenlandungen kommen kann. Die endgültige Festlegung der Flugzeiten obliegt dem Verbraucher mit den Reiseunterlagen.“
und
„2. 3.3 Flugbeförderung
Informationen über Flugzeiten durch Reisebüros sind unverbindlich“
Der Kläger hielt diese Bedingungen für unwirksam. Die Beklagte müsse unmittelbar nach dem Vertragsschluss dem Reisenden eine Reisebestätigung aushändigen. In dieser sei die voraussichtliche Reisezeit verbindlich anzugeben. Die Klausel enthalte einen nicht zulässigen Änderungsvorbehalt, ohne im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung sicherzustellen, dass die Änderungen für den Verbraucher zumutbar seien. Zudem sei sie für den Verbraucher irreführend.
Die Klausel 2.3.3 führe bei der maßgeblichen kundenfeindlichsten Auslegung dazu, dass die Erklärungen des Reisebüros auch dann unverbindlich seien, wenn sie Eingang in die Buchungsbestätigung gefunden hätten oder eine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht bestünde. Die Regelung sei deshalb unwirksam.
I. Instanz
Das Landgericht Hannover bejahte in erster Instanz den Verstoß gegen § 308 Nr. 4 BGB, §§ 3, 4 Nr. 11, 5 UWG (LG Hannover, Urteil v. 13.03.2012, Az. 18 O 79/11). Gemäß § 308 Nr. 4 BGB seien in Allgemeinen Geschäftsbedingungen insbesondere Vereinbarungen unwirksam, die den Verwender berechtigten, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar seien.
Die vorliegende Klausel erlaube eine Verschiebung der Reisezeiten sowohl am Ankunfts- als auch am Abfahrtstag im Extremfall von nahezu 24 Stunden. Dies führe insbesondere bei Reisenden, die nicht am Abflugsort wohnen, naturgemäß zu erheblichen Belastungen. So sei bei derartigen Verschiebungen nicht sichergestellt, dass die erforderlichen Anschlussverbindungen vorhanden sind. Ferner könne sich daraus im Einzelfall das Erfordernis zusätzlicher Übernachtungen am Abflug- oder Ankunftsort ergeben. Es sei nicht mit § 308 Nr. 4 BGB zu vereinbaren, diese Verbraucherinteressen völlig auszublenden.
Die Klausel sei darüber hinaus irreführend i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG, weil sie entgegen der sich aus der Pflichtangabe über die voraussichtliche Reisezeit ergebenden Bindungswirkung den Reisenden unzutreffend über ein tatsächlich nicht bestehendes Recht der Beklagten zur freien Festlegung der Flugzeit am Reisetag belehre. Diese Fehlinformation der Reisenden könne dazu führen, dass Reisende ihre tatsächlich bestehenden Rechte in Bezug auf die angegebene Reisezeit nicht geltend machen oder durchsetzen.
Die Klausel in Ziffer 2.3.3 „Information über Flugzeiten durch Reisebüros sind unverbindlich“ verstoße nicht gegen § 308 Nr. 4 BGB, §§ 307 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1, 305 BGB, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG.
Grundsätzlich seien gem. § 305 b BGB Individualabreden, auch mit einem Vertreter, gegenüber Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorrangig. Der Umfang der Vertretungsmacht von Vermittlung- oder Abschlussvertretern könne aber u. a. durch Schriftformklauseln eingeschränkt werden. Erforderlich sei aber die inhaltliche Verständlichkeit der Klausel i. S. einer Einschränkung der Vertretungsmacht. Diese sei jedenfalls bei ausdrücklichen Vertretungsklauseln zu bejahen
II. Instanz
In der zweiten Instanz forderte der Kläger abermals die Unterlassung der Klausel 2.3.3. Der Beklagte beantragte die Berufung zurückzuweisen und unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Der Kläger obsiegte in der Berufungsinstanz vor dem OLG Celle (OLG Celle, Urteil v. 07.02.2013, Az. 11 U 82/12)
Die Beklagte dürfe auch die Klausel „Informationen über Flugzeiten durch Reisebüros sind unverbindlich“ nicht in ihre Verträge einbeziehen. Die Klausel sei unwirksam. Sie verstoße gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Durch die Regelung werde bei dem Reisenden der Eindruck erweckt, dass sämtliche Angaben der Reisebüromitarbeiter, die sich auf Flugzeiten beziehen, unverbindlich seien. Dies betreffe auch die von den Reisebüromitarbeitern lediglich weitergegebenen Fluginformationen der Beklagten. An die von ihr selbst genannten Informationen müsse sich die Beklagte jedoch in jedem Fall festhalten lassen.
Die Entscheidung des BGH
beck-aktuell berichtet derzeit, dass der BGH das zweitinstanzliche Urteil bestätigt hat.
Der BGH entschied, dass nach allgemeinen Grundsätzen der Vertragsauslegung voraussichtliche Flugzeiten zwar nicht unter allen Umständen exakt einzuhalten seien. Der Reisende dürfe aber erwarten, dass die Reisezeiten nicht ohne sachlichen Grund geändert werden und dass der aus den vorläufigen Angaben ersichtliche Zeitrahmen nicht vollständig aufgegeben werde. Der BGH erklärte auch die Klausel 2.3.3 für unwirksam (Urteil vom 10.12.2013, Az.: X ZR 24/13). Die Klausel ermögliche es dem Reiseveranstalter, sich einer vertraglichen Bindung, die durch eine Information eines für ihn tätigen Reisebüros eintritt, zu entziehen. Darin liege ebenfalls eine unangemessene Benachteiligung des Reisenden. (jr)
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