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Corinna Schumachers Kampf gegen die Presse

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fotografenCorinna Schumacher, die Ehefrau von Michael Schumacher, kämpft derzeit offenbar an mehreren Fronten. Das Interesse der Medien an ihrem Ehemann, der Anfang des Jahres bei einem Skiunfall verunglückte und sich derzeit in der so genannten Aufwachphase laut dem Online-Portal Focus befinden soll, ist derzeit für die Presse von großem Interesse.

Auch die Magazine „Bunte“, „Neue Woche“ und „Super Illu“, die vom Burda Verlag aufgelegt werden, berichteten nach Angaben der Online-Ausgabe der Süddeutschen Zeitung von diesem Ereignis und machten dabei nicht davor halt, auch die Ehefrau des verunglückten siebenfachen Weltmeisters ins Visier zu nehmen. In den verschiedenen Magazinbeiträgen wird unter anderem Corinna Schumacher auf ihrem Weg am 03.01.2014 ins Krankenhaus in Grenoble gezeigt. Die Aufnahmen entstanden somit erst 5 Tage nach dem Unfall ihres Ehemannes. Neben der Abbildung befanden sich Kommentare, wie „Wird ihr Leben jemals wieder so glücklich, wie es war?“. Über ihren Gesichtsausdruck wurde berichtet, er sei „eine Landschaft des Kummers“.

Das Interesse von Corinna Schumacher am Schutz ihrer Privatssphäre überwiegt das der Öffentlichkeit an einer Berichterstattung

Corinna Schumacher machte ihre Ansprüche auf Unterlassung hinsichtlich der Verbreitung und des öffentlichen zur Schaustellens der Fotografien gegen den Burda-Verlag gerichtlich gem. §§ 823, 1004 BGB i.V.m. § 22 KUG geltend. Das Gericht (LG München I, Urteil v. 16.07.2014, Az. 9 O 5966/14) stellte bei der Prüfung des § 22 KUG fest, dass eine Einwilligung von Corinna Schumacher in das Verbreiten und öffentliche Zurschaustellen ihrer Person nicht dadurch erfolgt sei, dass sie unter Blitzlichtgewitter den Eingang des Krankenhauses passiert habe.

Das Gericht prüfte sodann im Rahmen von § 23 KUG die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht von Corinna Schumacher. Nach dieser Norm dürfen Bildnisse auch ohne Einwilligung des Abgebildeten verbreitet und zur Schau gestellt werden, wenn diese Zeitgeschichte abbilden. Zur Zeitgeschichte zählt das gesamte politische, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Leben. Dazu gehören alle Erscheinungen im Leben der Gegenwart, die von der Öffentlichkeit beachtet werden, bei (ihr) Aufmerksamkeit finden und Gegenstand der Teilnahme oder Wissbegier weiter Kreise sind. Die Zeitgeschichte umfasst sowohl tagesaktuelles als auch historisches Geschehen, und zwar auf überregionaler wie auch auf lokaler Ebene. Der Begriff der Zeitgeschichte ist vom Informationsinteresse der Öffentlichkeit her zu bestimmen (Fricke Urheberrecht, Wandtke/Bullinger, 3. Auflage 2009, § 23 KunstUrhG, Rn. 3 und 4).

Das Gericht wog das Informationsinteresse der Öffentlichkeit gegen das persönlichkeitsrechtliche Interesse von Corinna Schumacher ab.  Zwar bestehe für den schweren Unfall ihres Ehemannes natürlich ein Interesse der Öffentlichkeit, doch überwiege das „Schutzinteresse der Klägerin“ an der Wahrung ihrer Persönlichkeitsrechte. Das Gericht führte das Folgende aus:

„Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Bild die Klägerin nicht in einer für die Öffentlichkeit geöffneten Situation, sondern in einem notwendig öffentlichen, aber doch zutiefst einem privaten Zweck dienenden Geschehen zeigt.“

Besonders schwer falle hierbei ins Gewicht, dass das streitgegsntändliche Bild fünf Tage nach dem Unfall aufgenommen worden und Corinna Schumacher ersichtlich von dem Schicksal ihres Mannes gezeichnet sei. Dies komme in den Aufnahmen „besonders deutlich zu plakativer Geltung“. Das Gericht erklärte ausdrücklich, dass das Interesse zu Berichten auch ein „Unterhaltungsinteresse“ sein könne und eine Niveaukontrolle insoweit nicht stattfinden dürfe. Allerdings trügen die Fotos nicht wesentlich dazu bei, die Textberichterstattung mit Fakten zu unterlegen. Die Berichterstattung weise einen „voyeuristischen Charakter “ auf.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Hält das Urteil einer zweiten Instanz stand?

Ob die Entscheidung auch in zweiter Instanz Stand halten könnte, ist fraglich. Der Rechtsstreit erinnert an das Verfahren der Caroline Prinzessin von Hannover, Erbprinzessin von Monaco. Auch über sie berichtete die Presse unter Verwendung zahlreicher Fotografien zu einer Zeit als ihr Ehemann ernsthaft erkrankt war.

Caroline führte damals ein Verfahren vor dem EGMR, weil ein Verlag Fotos von ihr veröffentlicht hatte. Der EGMR entschied jedoch, dass die Veröffentlichung der Fotografien nach § 23 KUG zulässig war. (EGMR, Urteil v. 24.06.2004, Az. 59320/00). Wir berichteten.

Der relevante Unterschied dürfte hier jedoch sein, dass Caroline von Hannover aufgrund ihrer royalen Herkunft von Geburt an ohne Zutun eine Person der Zeitgeschichte ist. Vorliegend wird es im Falle einer Berufung des Verlags erneut entscheidend darauf ankommen, inwieweit Corinna Schumacher überwiegende schützenswerte Interessen an ihrer Privatsphäre hat.

Zusätzlich drängt sich die Frage auf, inwieweit sie selbst Person der Zeitgeschichte sein könnte. Das kann selbstverständlich auch für solche Personen zutreffen, die durch ihr eigenes Verhalten das öffentliche Interesse an ihrer Person geweckt haben. Dies kann bei Partnern von Prominenten u.a. dadurch geschehen, dass sie sich mit diesen bei öffentlichen Anlässen zeigen und  somit willentlich aus ihrer Privatsphäre raus bewegen. (jr)

(Bild: © Tom Wang – Fotolia.com)

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