Das LG Darmstadt zur Rechtswidrigkeit von so genannten Abofallen
Abofalle, Internetabzocke…
Das sind nur zwei Schlagworte, die im Zusammenhang mit kostenpflichtigen Dienstleistungen im Internet fallen. Dort werden zu allen möglichen Themen Leistungen angeboten, deren Kostenpflichtigkeit oft auf der entsprechenden Seite „versteckt“ wird.
Auch ist der Sinn dieser Angebote häufig zweifelhaft, da die Dienstleistungen sich teilweise in banalen Informationen erschöpfen, die man auch anderweitig kostenlos hätte erhalten können. Kritisieren kann man auch die Höhe der zu zahlenden Vergütung, die oft nicht im rechten Verhältnis zur Leistung steht.
Das Landgericht Darmstadt (LG Darmstadt, Urteil v. 22.11.2007, 9 O 257/07) hat den berüchtigten Schmidtlein-Brüdern am 22.11.2007 verboten, Ihre Angebote auf der als oft als Abofalle bezeichnete Seite http://www.p2p-heute.com mit dem folgenden Passus zu bewerben:
„Ihre Testzeit verlängert sich nach Ablauf des Anmeldetages (ab 24 Uhr) zu einem Abo zum Preis von € 7,00 incl. Mehrwertsteuer monatlich bei einer Laufzeit von 24 Monaten mit einer jährlichen Abrechnung im Voraus.“
Das Gericht hält diesen Passus für irreführend:
„a) Der durchschnittliche Verbraucher versteht die von den Beklagten benutzte Formulierung dahingehend, dass sich die Testzeit zwar nach Ablauf des Anmeldetages in ein kostenpflichtiges Abonnement umwandelt, dies aber nicht automatisch geschieht. Denn nach durchschnittlichem Verständnis rechnet man bei einer Testzeit nicht damit, dass diese sich automatisch in ein kostenpflichtiges Abonnement umwandelt. Die von den Beklagten verwandte Formulierung ist nicht ausreichend, um den Nutzer hierauf ausdrücklich hinzuweisen, da auch nach dieser nach durchschnittlichem Verständnis durchaus davon ausgegangen werden kann, dass das kostenpflichtige Abonnement nur dann entsteht, wenn das Angebot der Beklagten nach Ablauf des Testtages weiter genutzt wird.“
Auf die Gefahr hin, wieder wegen unseren ständigen Richterschelte kritisiert zu werden, muss es raus: So geht es nicht.
Klar ist, dass ein wirksamer Vertrag nur geschlossen werden kann, wenn die Eckdaten des Deals feststehen. Dazu gehören jedenfalls der Gegenstand des Vertrags und natürlich auch der dafür zu entrichtende Preis und Informationen darüber, wann dieser Vertrag „losgeht“. Wenn Verbraucher über diese Dinge getäuscht werden, kann man mit fug und recht von Abzocke bzw. einer Falle sprechen.
Ich frage mich jedoch, wie die Beklagten es hier deutlicher hätten machen sollen. Denn die Testzeit verlängert sich eben nach Ablauf des Anmeldetages zu einem Abo zum Preis von 7,00 € im Monat und das für 24 Monate. Dass dieser Hinweis versteckt gewesen wäre, behauptet das Gericht nicht. Das Argument des Gerichts, der durchschnittliche Verbraucher wisse nicht, dass dies „automatisch“ geschieht ist nicht nachvollziehbar. Denn ein Abo verlängert sich (selbst) immer nur „automatisch“. Ansonsten würde es ja auch heißen, das Abo kann (durch den Verbraucher) verlängert werden. Das Wort „automatisch“ ist somit völlig überflüssig. Es ist auch nicht so, dass die Testzeit von höchstens 1 Tag zu kurz wäre. Denn der Nutzer kann nach der Anmeldung das Angebot sofort in Anspruch nehmen, da er sich sofort einloggen kann.
Daher dürfte es sich bei der Entscheidung, ich traue es mich kaum zu sagen, um eine Fehlentscheidung handeln, die auch nicht dadurch besser wird, dass man die Machenschaften der Gebrüder Schmidtlein nicht gut heißen muss. Um es noch mal zu betonen: Wenn der Verbraucher bewusst fehl informiert wird oder nicht ausreichend mag es sich um Abzocke handeln.
Aber auch nur dann.
Denn auch im „richtigen Leben“ kommt es vor, dass man Dinge, die man sich kauft, nicht wirklich braucht, oder diese nicht den vorher gehegten Erwartungen entsprechen. Zur Abzocke wird das Geschehen damit aber noch lange nicht. Das wird aber oft von vielen Berichten sogar der Verbraucherzentralen in Bezug auf kostenpflichtige Angebote im Internet suggeriert. Und das ist ärgerlich. Denn die so sorgfältig geschützten unerfahrenen Verbraucher können so alles Mögliche, bis es an das Bezahlen der in Anspruch genommenen Leistungen geht. Dann hat man von nichts gewusst.(la) Zum Urteil