Datenscraping: Zu ersetzender Schaden muss nachgewiesen werden
Die Saga „Facebook und der Datenschutz“ ist um ein weiteres Kapitel fortgeschrieben worden – diesmal mit einem guten Ende für Facebook. In einem Fall vor dem LG Offenburg ging es um so genanntes Scraping. Dabei nutzen Dritte öffentlich zugängliche Daten eines Facebookprofils. Nicht schön, aber auch nicht immer ein Grund für einen Anspruch auf Schadensersatz. Der Schaden, der nach der DSGVO ersetzt werden soll, muss nämlich nachvollziehbar dargelegt werden. Gelingt das nicht, gibt es kein Geld. Die Entscheidung des LG Offenburg fiel für das Scraping-Opfer entsprechend ernüchternd aus (LG Offenburg, Urteil vom 28.2.2023 – Az.: 2 O 98/23).
Immaterielle Schäden müssen glaubhaft dargelegt werden
Gerade, wenn es um Gefühle und Befindlichkeiten geht, hängt die Latte hoch. Die DSGVO-Schadensersatzregelung umfasst zwar auch immaterielle Schäden, doch müssen diese dergestalt sein, dass es die Richter überzeugt. Wer, wie der Facebook-User, der Opfer von Datenscraping geworden war, massive psychische Beeinträchtigungen – etwa das Gefühl, ständig beobachtet zu werden – als Schaden angibt, dann aber in der Verhandlung einen ganz anderen Eindruck erweckt, leistet diese Überzeugungsarbeit gerade nicht.
Kontrollverlust besteht bereits bei der Dateneingabe
Diffuse Ängste verfangen nicht, schon gar nicht, wenn dabei ein Gefühl des „Kontrollverlusts“ als Auslöser ins Feld geführt wird. Denn es handelt sich ja um öffentlich zugängliche Daten, über die bereits beim Zeitpunkt ihrer Preisgabe – also der Eintragung ins Facebook-Profil – keine Kontrolle mehr bestand. Zudem sprach nach Ansicht der Offenburger Richter die Tatsache, dass das Opfer weiterhin auf Facebook angemeldet war, gegen die traumatisierende Wirkung des Scrapings, zumal er dort auch keine maßgeblichen Änderungen seiner Profileinstellungen vornahm, um die vorhandenen Daten bestmöglich vor unerwünschten Zugriffen von außen zu schützen.
Persönlicher Schadensersatzanspruch verlangt individuelle Gründe
Was jedoch insbesondere gegen den Schadensersatzanspruch sprach, war der pikante Umstand, dass die Ausführungen des Scraping-Opfers denen in zahlreichen Parallelverfahren glichen, also bereits massenhaft vorgetragen wurden und – wie man sieht – immer noch werden. Wer sich in der Argumentation an Parallelprozesse anlehnt und beispielsweise Textbausteine aus Klageschriften verwendet, muss damit rechnen, dass sein individuell erlittener immaterieller Schaden besonders intensiv begutachtet wird, ehe daraus eine Esatzleistung in Geld erwächst. Bei dieser Prüfung ist das Scraping-Opfer durchgefallen – kein Schaden, kein Geld.