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DSGVO-Abmahnungen: LG Würzburg erlässt erste einstweilige Verfügung gegen Rechtsanwältin – kommt die Abmahnwelle nun doch?

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DSGVO-Abmahnwelle
© Leszek Czerwonka – Fotolia.com

Das Landgericht Würzburg hat im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens einer Rechtsanwältin unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 oder Ordnungshaft verboten, ihre Homepage ohne Verschlüsselung und ohne ausreichende Datenschutzerklärung zu betreiben.

Begründet ist der Beschluss mit einem Verstoß gegen die Datenschutzgrundverorndung (DSGVO). Ist das nun der Beginn der Abmahnwelle vor der viele gewarnt haben? 

Die eindeutige Antwort vorweg: Nein.

Einige Forderungsschreiben schwappen durchs Netz

Unserer Beratungspraxis und Berichten von Rechtsanwaltskollegen zufolge sind zwar offenbar tatsächlich bereits Abmahnungen wegen vermeintlichen Verstößen gegen die DSGVO ausgesprochen worden.

Es scheint 2-3 (interessanterweise offenbar fachfremde) Kanzeleien zu geben, die den Versuch gestartet haben, für ihre Mandanten vermeintliche Unterlassungsansprüche geltend zu machen. Hier von einer “Welle” zu sprechen, ist vor dem Hintergrund des Aufsehens, das die DSGVO im Vorfeld bundesweit erregt hat, völlig unangemessen.

Es könnte sein, dass es in Zukunft weitere (berechtigte oder unberechtigte) Abmahnungen zum Datenschutz oder speziell zur DSGVO geben wird. In diesem Fall würde allerdings das gelten, was auch sonst für Abmahnungen gilt: Papier ist geduldig. Die Rechtslage bestimmt ein ggfls. angerufenes Gericht.

Die „Abmahnbarkeit“ von DSGVO-Verstößen ist unklar

Das Ausbleiben einer Abmahnwelle könnte unter anderem auch daran liegen, dass die Rechtslage in Bezug auf die Aktivlegitimation, d.h. mit Hinblick auf die Frage, wer Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung geltend machen kann, bisher nicht eindeutig geklärt ist.

Es gibt gewichtige Stimmen, die eine Anspruchsberechtigung der Wettbewerber speziell für die DSGVO verneinen. Denn nach Art. 80 Abs. 2 DSGVO  soll die DSGVO die Rechtsfolgen von Verstößen gegen die DSGVO abschließend regeln (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler UWG § 3a Rn. 1.40a). Andere meinen, dass die DSGVO die Aktivlegitimation nicht abschließend regele,  was daran erkennbar sei, dass die Art. 77 ff. DS-GVO selbst anderweitige Rechtsbehelfe ausdrücklich vorsähen, so zB in Art. 77 I, 78 I, 79 I DS-GVO (Schreiber, GRUR-Prax 2018, 371).

LG Würzburg erlässt Beschluss wegen DSGVO-Verstoß

Aktuell macht allerdings ein Beschluss des Landgerichts Würzburg die Runde, mit dem einer Rechtsanwältin verboten wird, ihre Homepage ohne Verschlüsselung und ohne ausreichende Datenschutzerklärung zu betreiben (LG Würzburg, Beschluss v. 13.9.2018, Az. 11 O 1741/18).

Begründung: Die im Impressum enthaltene Datenschutzerklärung genüge der neuen DSGVO nicht. Es fehlten dort offenbar Angaben zum/zur Verantwortlichen, zur Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten sowie Art und Zweck deren Verwendung, eine Erklärung zur Weitergabe von Daten, über Cookies, Analysetools, aber vor allem die Belehrung über die Betroffenenrechte, insbesondere Widerspruchsrecht, Datensicherheit und ein Hinweis zur Möglichkeit, sich bei einer Aufsichtsbehörde zu beschweren. Da die Antragsgegnerin jedenfalls über ein Kontaktformular Daten erheben könne, sei zwingend auch eine Verschlüsselung der Homepage erforderlich, die fehlte.

Eine Seemöwe macht noch keine (Abmahn-)welle

Die Entscheidung kann unseres Erachtens nicht als Vorbote einer Abmahnwelle angesehen werden. Dies aus mehreren rechtlichen und tatsächlichen Gründen.

Denn sie beschäftigt sich erstens mit der Frage überhaupt nicht, ob Wettbewerber Verstöße gegen die DSGVO  überhaupt verfolgen können. Es steht zu vermuten, dass das Gericht das Problem in dem –  bisher einseitig gebliebenen –  einstweiligen Verfügungsverfahren bislang schlicht übersehen hat, da sich anderenfalls wenigstens kurz mit dem Streitstand befasst hätte. Dafür spricht zudem, dass sich der Gerichtsstand Würzburg bislang nicht als Wettbewerbsrecht besonders erfahren hervorgetan hätte.

Der verhältnismäßig niedrige Streitwert von lediglich 2.000 €  lässt ahnen, welchen geringen Stellenwert das Gericht dem Verstoß im Vergleich zu anderen wettbewerbsrechtlichen Angelegenheiten, in denen Streitwerte von bis zu 50.000 € und mehr keine Seltenheit sind, beigemessen hat. Eine Abmahnwelle, die landläufig häufig vor dem Hintergrund des Bilds geldgieriger Anwälte befürchtet wird, wäre dadurch zudem nicht sonderlich lohnenswert.

Not gegen Elend

Ferner fällt auf, dass sich hier, wie es gar nicht selten vorkommt, offenbar zwei Rechtsanwälte gestritten und (gegenseitig) abgemahnt haben. Auf die herkömmliche Wirtschaftswelt ist der Sachverhalt somit von daher schon gar nicht ohne weiteres übertragbar. Es ging hier offenbar nicht um vermeintliche Wettbewerbsnachteile oder um (Abmahn-)kosten, sondern ums Prinzip.

Schließlich ist erwähnenswert, dass der offenbar in eigener Sache tätige (und sich wahrscheinlich selbst vertretende) Kollege rechtlich nicht optimal beraten war. Anders ist nicht zu erklären, dass das Gericht  darauf hinweist, dass dem

Antrag […] lediglich nicht dahingehend entsprochen werden [konnte], der Antragsgegnerin eine vom Gericht festzusetzende Vertragsstrafe anzudrohen.

Der Antragsteller hatte offenbar übersehen, dass eine Vertragsstrafe nur  im Rahmen eines außergerichtlichen Unterlassungsvertrag zwischen den Parteien vereinbart werden kann, ein gerichtliches Unterlassungsgebot  jedoch immer nur die Androhung eines Ordnungsgelds enthält, das im Verstoßensfalle an den Staat zu zahlen ist.

Rechtsbehelfe sind noch möglich

Die Antragsgegnerin kann gegen den Beschluss Widerspruch einlegen oder den Antragsteller in die Hauptsachenklage zwingen. Erst dann wird das Gericht die Argumente der Gegenseite berücksichtigen und  seine Entscheidung vielleicht noch revidieren. Wir sind gespannt.

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