SCHUFA darf Schuldnerdaten nur zeitlich begrenzt verwerten
Die SCHUFA darf Daten über Insolvenzen nicht länger speichern, als die Daten im Insolvenzregister gespeichert werden. Außerdem sind die Interessen des Betroffenen mit denen einer Auskunftei abzuwägen. Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein hat jetzt in einem Urteil seine bisherige Rechtsprechung bestätigt (OLG Schleswig, Urteil v. 03.06.2022, Az.: 17 U 5/22 – SCHUFA II).
Daten von Privatpersonen, die in eine Privatinsolvenz geraten, werden aus Transparenzgründen auf der staatlichen Internetseite insolvenzbekanntmachungen.de veröffentlicht.
SCHUFA-Speicherung zu aufgehobenem Insolvenzverfahren
Über das Vermögen des Klägers wurde ein Insolvenzverfahren eröffnet. Durch Beschluss des Amtsgerichts wurde das Insolvenzverfahren gemäß § 258 Insolvenzordnung aufgehoben. Diese Information wurde auf dem zentralen und länderübergreifenden Internetportal insolvenzbekanntmachungen.de veröffentlicht. Von dort holte sich auch die SCHUFA die Daten und speicherte sie in einer Datenbank. Dagegen wandte sich der Kläger. Er behauptete, es sei ihm aufgrund des SCHUFA-Eintrags unmöglich, einen Dispokredit oder einen Kreditkartenvertrag bei Banken zu erhalten. Der Kläger beantragte, dass die SCHUFA die Daten über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens löscht und seinen Score-Wert wiederherstellt.
Die SCHUFA war der Ansicht, es liege keine besondere Situation des Klägers vor, die eine Löschung der Daten nach Art. 17 Abs. 1 lit. c Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) rechtfertigen könne. Das Landgericht verneinte einen Löschanspruch.
Löschung bemisst sich nach Art. 6 DSGVO
Das OLG Schleswig Schleswig-Holstein entschied nun, dass die Zulässigkeit der Erhebung und Verarbeitung von Daten über ein Insolvenzverfahren aus dem unter www.insolvenzbekanntmachungen.de geführten Insolvenzregister allein anhand des sich aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f DSGVO ergebenden Maßstabs zu beantworten sei. Damit hält der Senat an seiner bereits in seinem Urteil vom 2. Juli 2021 (OLG Schleswig, Urteil v. 02.07.2021, Az. 17 U 15/21) begründeten Auffassung fest.
Abwägung der Belange des Betroffenen und des Verantwortlichen
Laut OLG Schleswig erfordert die Prüfung, ob eine Datenverarbeitung „zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich“ ist, eine möglichst konkrete Abwägung der berührten Belange des Betroffenen einerseits und des Verantwortlichen oder Dritter andererseits. Je abstrakter ein Abwägungsvorgang ausfalle, desto überragender müssten die Interessen an der Datenverarbeitung ausfallen, um den Eingriff in Grundrechte des Betroffenen zu rechtfertigen. Dies gelte umso mehr, wenn Daten ohne konkreten Anlass und damit gewissermaßen „auf Vorrat“ erhoben würden.
InsoBekV findet keine Anwendung auf DSGVO-Speicherung
Die in § 3 Abs. 1 und 2 Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet (InsoBekV) normierte Löschungsfrist für die Speicherung von Insolvenzbekanntmachungen von sechs Monaten nach Aufhebung oder Einstellung eines Insolvenzverfahrens bzw. Rechtskraft einer Restschuldbefreiung sei auf die nach Art. 6 Abs. 1 lit. f. DSGVO zu beurteilende Speicherung von Daten durch Wirtschaftsauskunfteien weder unmittelbar noch analog anzuwenden. Allerdings sei damit die Anwendung des § 3 InsoBekV als Abwägungsmodell auch im Rahmen der nach Art. 6 Abs. 1 lit f. DSGVO vorzunehmenden Abwägung nicht ausgeschlossen.
Keine Kriterien für Abwägungen?
Den behördlich genehmigten „Verhaltensregeln für die Prüf- und Löschungsfristen von personenbezogenen Daten durch die Wirtschaftsauskunfteien vom 25.05.2018“ komme über die Vereinbarung einer abgestimmten Verhaltensweise hinaus kein normativer Gehalt zu. Insbesondere lasse sich diesen und auch der bisher bekannten Praxis jedenfalls der SCHUFA nicht entnehmen, dass und gegebenenfalls welche Kriterien für hinreichend konkrete Abwägungen existierten und ob Beauskunftungen überhaupt ein hinreichend konkreter Abwägungsvorgang zugrunde liege.
Vor diesem Hintergrund sei – vorbehaltlich gesetzlicher Regelung – nach Verstreichen eines Sechsmonats-Zeitraums, der § 3 InsoBekV entspricht, eine weitere Speicherung und Verarbeitung von Daten, die aus dem Insolvenzbekanntmachungsportal gewonnen werden, nicht mehr zulässig.
SCHUFA muss löschen, Score neu berechnen
Das OLG Schleswig änderte ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Kiel (LG Kiel, Urteil v. 17.12.2021, Az. 10 O 127/21) ab. Es verurteilte die SCHUFA, die in ihrem elektronischen Datenbestand gespeicherten Informationen zum Kläger gespeicherten Daten zu löschen und dessen Score-Wert künftig so zu berechnen, dass keine Informationen zu dem vorgenannten Insolvenzverfahren des Klägers berücksichtigt werden.
Auf insolvenzbekanntmachungen.de wird täglich eine Vielzahl neuer Datensätze eingespielt. Das Urteil aus Schleswig betrifft daher viele von einem Insolvenzverfahren Betroffene.