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EuGH-Urteil: SCHUFA & Creditreform – Welche Rechte Sie jetzt haben und wie Sie sie durchsetzen

Ein negativer Schufa- oder Creditreform-Eintrag kann gravierende Folgen haben: Ob es um den neuen Handyvertrag, die Wohnungssuche oder einen Kredit geht – Ihre Bonität entscheidet mit. Umso wichtiger ist es, die eigenen Rechte gegenüber Auskunfteien wie SCHUFA und Creditreform zu kennen. Welche Daten speichern diese Unternehmen über Sie? Stimmen die Einträge? Und wie lassen sich falsche oder veraltete Informationen löschen?

In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Datenschutzrechte Ihnen laut DSGVO zustehen, wie Sie diese praxisnah durchsetzen (inklusive Muster für eine Auskunftsanfrage) und was ein aktuelles EuGH-Urteil vom 27. Februar 2025 (C‑203/22, Dun & Bradstreet Austria) für mehr Transparenz bei Bonitätsauskünften bedeutet. Am Ende zeigen wir, warum bei hartnäckigen Fällen professionelle Unterstützung – etwa durch LHR Rechtsanwälte – sinnvoll sein kann.

Ihre Datenschutz-Rechte gegenüber SCHUFA & Creditreform

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gibt Verbrauchern starke Rechte an die Hand, um Kontrolle über ihre personenbezogenen Daten zu behalten. Auskunfteien unterliegen voll diesen Regeln. So hat “jede betroffene Person gegenüber der SCHUFA das Recht auf Auskunft nach Art. 15 DS-GVO, das Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DS-GVO, das Recht auf Löschung nach Art. 17 DS-GVO und das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DS-GVO”

Außerdem können Sie unter bestimmten Voraussetzungen der Datenverarbeitung widersprechen (Art. 21 DSGVO) – etwa wenn eine Auskunftei sich auf “berechtigtes Interesse” beruft. Hier die wichtigsten Rechte im Überblick:

  • Auskunft (Art. 15 DSGVO): Sie dürfen jederzeit von der Auskunftei wissen, ob und welche personenbezogenen Daten über Sie gespeichert sind. Auf Anfrage muss Ihnen das Unternehmen eine kostenlose Kopie Ihrer gespeicherten Daten bereitstellen. Dieses Auskunftsrecht umfasst auch Informationen über die Verarbeitungszwecke, die Datenkategorien, die Empfänger von Datenübermittlungen, die Speicherdauer sowie (falls zutreffend) das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling und aussagekräftige Angaben über die Logik und Auswirkungen eines solchen Scorings. All diese Details sollen Ihnen helfen, die Datenlage und einen Scorewert nachvollziehen zu können – und genau hier setzt das neue EuGH-Urteil an, wie wir weiter unten sehen werden.
  • Berichtigung (Art. 16 DSGVO): Sie haben das Recht, unrichtige oder unvollständige Daten berichtigen zu lassen. Finden Sie also z. B. einen falschen Geburtsdatum-Eintrag oder eine veraltete Adresse in Ihrer Schufa-Auskunft, können Sie verlangen, dass dies korrigiert wird. Korrekte Daten sind die Grundlage einer fairen Bonitätsbewertung.
  • Löschung (Art. 17 DSGVO, “Recht auf Vergessenwerden”): Unter bestimmten Umständen können Sie die Löschung Ihrer Daten verlangen – insbesondere wenn die Speicherung unrechtmäßig, unrichtig oder nicht mehr erforderlich ist. Jeder hat einen Anspruch darauf, bei der Creditreform oder Schufa falsche Einträge löschen zu lassenDas bedeutet: Nicht existente oder erledigte Forderungen, falsche Zuordnungen oder veraltete Einträge dürfen nicht ewig in Ihrer Akte stehen. Beispielsweise müssen Auskunfteien nicht existierende Forderungen, falsche Adressen oder veraltete Kontodaten aus ihrer Datenbank entfernen
    Auch erledigte Negativposten (etwa bezahlte Schulden) sind nach Ablauf bestimmter Fristen zu löschen – in der Regel drei Jahre ab Begleichung der ForderungWichtig: Sie müssen dabei nicht im Detail beweisen, warum ein Eintrag falsch ist oder gar die “richtigen” Daten liefern – die Betroffenen sind nicht verpflichtet, bei der Vermarktung ihrer Daten mitzuwirken. Es genügt, die Fehlerhaftigkeit oder Unzulässigkeit aufzuzeigen; die Auskunftei muss dann reagieren.
  • Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO): Dieses Recht erlaubt Ihnen, die Verarbeitung Ihrer Daten vorübergehend einzuschränken, z. B. während Sie die Richtigkeit der Einträge überprüfen lassen oder rechtliche Schritte gegen einen Eintrag einleiten. In dieser Zeit dürfen die Daten nur noch gespeichert, aber grundsätzlich nicht weiterverarbeitet oder weitergegeben werden (außer zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen u. ä.).
  • Widerspruch (Art. 21 DSGVO): Gegen die Verarbeitung Ihrer Daten zu bestimmten Zwecken können Sie Widerspruch einlegen. Gerade bei Auskunfteien stützt man sich häufig auf das “berechtigte Interesse” als Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung. Wenn Sie Gründe in Ihrer besonderen Situation haben, die gegen diese Verarbeitung sprechen, können Sie jederzeit formlos Widerspruch einlegen. Im Erfolgsfall muss die Auskunftei Ihre Daten dann nicht mehr für diese Zwecke nutzen. (Hinweis: Gegen Werbung kann man z. B. immer widersprechen; bei Bonitätsdaten ist die Hürde höher, hier müsste z. B. ein besonderer persönlicher Grund vorliegen.)

Schritt-für-Schritt: So setzen Sie Ihre Rechte durch

Theorie ist das eine – in der Praxis stellt sich die Frage: Wie gehe ich konkret vor? Im Folgenden finden Sie eine praxisnahe Anleitung, wie Sie Ihre Datenschutzrechte gegenüber Schufa, Creditreform & Co. geltend machen können. Von der ersten Selbstauskunft bis zur eventuellen Beschwerde oder anwaltlichen Durchsetzung zeigen wir die wichtigsten Schritte.

  1. Auskunft einholen („Selbstauskunft“): Am Anfang steht immer die Transparenz. Verschaffen Sie sich einen Überblick, welche Daten überhaupt vorliegen. Stellen Sie bei der Auskunftei eine Anfrage auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO. Das geht formlos per Brief, Fax, E-Mail oder oft über ein Online-Formular. Wichtig: Die Anfrage ist kostenlos und das Unternehmen muss “unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats” darauf reagieren. Sie erhalten dann eine Datenkopie („Datenübersicht“) mit allen gespeicherten Informationen zu Ihrer Person. Sollte die Schufa/Creditreform gar keine Daten zu Ihnen haben, erhalten Sie eine sogenannte Negativauskunft – auch das muss mitgeteilt werdenMuster für eine Auskunftsanfrage nach Art. 15 DSGVO:

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    hiermit bitte ich Sie gemäß Art. 15 DSGVO um Auskunft über sämtliche zu meiner Person gespeicherten personenbezogenen Daten. Sollte eine Speicherung stattfinden, senden Sie mir bitte eine Kopie dieser Daten und teilen Sie mir zusätzlich folgendes mit:
    – die Zwecke, für die meine Daten verarbeitet werden,
    – die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden,
    – die Empfänger (bzw. Kategorien von Empfängern), an die meine Daten weitergegeben wurden oder werden,
    – die geplante Dauer der Datenspeicherung (bzw. die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer),
    – falls zutreffend, das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling (Art. 22 DSGVO) sowie aussagekräftige Informationen über die dabei verwendete Logik und die Auswirkungen dieser Verarbeitung.
    Bitte stellen Sie mir diese Informationen innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat zur Verfügung. Vielen Dank!
    Mit freundlichen Grüßen,
    [Ihr Name]

  2. Einträge prüfen und Korrektur/Löschung verlangen: Sobald Ihnen die Auskunft vorliegt, heißt es: Daten checken! Gehen Sie alle aufgeführten Einträge sorgfältig durch. Achten Sie dabei insbesondere auf Fehler oder veraltete Angaben. Typische Beispiele aus der Praxis sind z. B. veraltete Negativmerkmale (eine bereits vor Jahren beglichene Forderung, die trotzdem noch als offen gemeldet ist) oder Verwechslungen (Daten einer fremden Person in Ihrem Profil). Finden Sie Unstimmigkeiten, sollten Sie umgehend schriftlich die Berichtigung oder Löschung dieser speziellen Einträge fordern. Nennen Sie den fraglichen Eintrag genau (z. B. mit Vertragsnummer, Datum oder Forderungshöhe) und erklären Sie kurz, was daran falsch oder überholt ist. Etwa so: “Die Forderung XYZ wurde am [Datum] vollständig beglichen, bitte löschen Sie den Negativvermerk.”

    Weisen Sie – wenn möglich – Nachweise für Ihre Angaben vor (z. B. eine Zahlungsbestätigung), um Ihren Anspruch zu untermauern. Die Auskunftei ist gesetzlich verpflichtet, unzutreffende Daten umgehend zu korrigieren oder zu entfernen. Einträge, die ganz offensichtlich rechtswidrig sind (etwa eine nicht existierende Forderung oder ein Fall von Identitätsdiebstahl), müssen sofort gelöscht werden.Für andere Fälle gelten feste Fristen: Erledigte Zahlungseinträge bleiben z. B. maximal drei Jahre gespeichert und sind dann zu streichen. Zögern Sie also nicht, auf Ihr Löschrecht zu pochen, wenn ein Negativmerkmal länger gespeichert bleibt, als erlaubt.

  3. Beharrlichkeit zeigen und Unterstützung holen: Viele Auskunfteien reagieren bereits auf klare Lösch- oder Berichtigungsaufforderungen. Bleibt die gewünschte Reaktion jedoch aus – lassen Sie nicht locker! Erinnern Sie das Unternehmen höflich, aber bestimmt an seine Pflichten und setzen Sie ggf. eine Nachfrist. Sollte weiterhin nichts passieren oder unzureichend geantwortet werden, gibt es zwei wirkungsvolle Hebel: Beschwerde und Rechtsbeistand. Sie können sich zum einen an die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde wenden (für die SCHUFA etwa der Hessische Datenschutzbeauftragte).

    Die Behörde kann den Fall prüfen und auf die Einhaltung der DSGVO drängen. Zum anderen – und das oft noch schneller – können Sie einen auf Datenschutz-/Wirtschaftsrecht spezialisierten Anwalt einschalten. Ein Anwalt weiß genau, welche Schritte und Formulierungen Druck machen. Häufig reicht schon ein anwaltliches Schreiben, damit Auskunfteien plötzlich doch einlenken: Creditreform und SCHUFA entfernen falsche Daten regelmäßig auf unsere Aufforderung. Weigert sich die Auskunftei selbst bei klarem Rechtsverstoß, kann der Anwalt notfalls gerichtlich vorgehen.

    Die Gerichte haben in solchen Fällen meist wenig Nachsehen mit den Datensündern – im Gegenteil: Verweigert eine Auskunftei die Löschung eines offensichtlich falschen Eintrags, muss sie am Ende sogar den Anwalt des Betroffenen bezahlen. Spätestens dann lohnt es sich für das Unternehmen nicht mehr, auf stur zu schalten.

Mehr Transparenz dank EuGH-Urteil vom 27. Februar 2025

Ein wichtiger Rückenwind für Verbraucherrechte kam jüngst vom Europäischen Gerichtshof. Mit Urteil vom 27.02.2025 (Rechtssache C‑203/22, Dun & Bradstreet Austria) hat der EuGH die Transparenzanforderungen bei Bonitätsauskünften erhöht. Konkret stellte der EuGH fest, dass die Erstellung einer Bonitätsauskunft (also z. B. ein Scorewert über Ihre Kreditwürdigkeit) als “Profiling” im Sinne der DSGVO anzusehen ist

Damit greifen die Auskunftsrechte aus Art. 15 Abs. 1 lit. h DSGVO vollumfänglich – Verbraucher haben also das Recht, bei einer Auskunftei aussagekräftige Informationen über die Logik und die Tragweite einer solchen Score-Berechnung zu erhalten.

Welche Daten fließen in das Ergebnis ein? Wie wird der Score berechnet? Bislang hielten sich Auskunfteien hier oft bedeckt und verwiesen auf Geschäftsgeheimnisse. Doch laut EuGH reicht “das Berufen auf Geschäftsgeheimnisse” nicht mehr aus, um die geforderte Transparenz zu verweigern.

Im Zweifel muss die Auskunftei strittige Informationen gegenüber Gericht oder Aufsichtsbehörde offenlegen, damit entschieden werden kann, was dem Betroffenen mitzuteilen ist.

Für Verbraucher bedeutet das: Wenn Sie eine Selbstauskunft einholen, dürfen Sie jetzt konkreter nachfragen, wie Ihr Score zustande kommt. Die Auskunftei muss Ihnen verständlich erklären können, welche Ihrer Daten in die Bewertung eingeflossen sind und warum. Dieses Urteil stärkt Ihre Position erheblich – gerade wenn Sie den Eindruck haben, ein schlechter Score sei nicht gerechtfertigt, können Sie nun bessere Einblicke in die Hintergründe verlangen. Langfristig dürfte das EuGH-Urteil Auskunfteien dazu bewegen, ihre Auskunftspraxis transparenter zu gestalten, damit Verbraucher ihre Bewertungen nachvollziehen und Fehler leichter erkennen können.

Professionelle Hilfe nutzen: LHR unterstützt Sie bei falschen Einträgen

Die Durchsetzung der eigenen Rechte kann mitunter mühsam sein – vor allem, wenn sich Unternehmen querstellen. Hier ist es gut zu wissen, dass man nicht allein kämpfen muss. Professionelle rechtliche Unterstützung bietet gleich mehrere Vorteile: Experten kennen die Rechtslage im Detail, formulieren Ihre Anliegen juristisch wasserdicht und erhöhen den Druck auf die Auskunftei. Die Kanzlei LHR – Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum in Köln hat sich unter anderem auf dieses Gebiet spezialisiert und bereits zahlreiche Creditreform- und SCHUFA-Einträge löschen lassen.

Wie kann LHR Betroffenen konkret helfen?

Zum Beispiel durch die Einholung und Prüfung Ihrer Selbstauskunft auf Unstimmigkeiten, die juristische Überprüfung jedes einzelnen Eintrags (Stimmt die Datengrundlage? Ist die Speicherfrist abgelaufen?), und die Durchsetzung Ihrer Ansprüche auf Berichtigung oder Löschung – sowohl außergerichtlich als auch, falls nötig, vor Gericht. Auch spezielle Anliegen wie die Entfernung sogenannter “Negativmerkmale” oder die Verbesserung Ihres Bonitätsindex nehmen die Anwälte in Angriff. Kurzum: LHR kümmert sich darum, dass falsche oder unberechtigte Einträge verschwinden und Ihre Reputation wieder makellos wird.

Dabei zeigt die Erfahrung zwei Dinge: Erstens trauen sich viele Betroffene allein nicht, ihre Rechte gegenüber großen Auskunfteien durchzusetzen – oft aus Angst oder Unwissenheit. Zweitens kann man sich sehr wohl erfolgreich wehren, wie zahlreiche Fälle aus der LHR-Praxis belegen. Eine negative Bonitätsauskunft ist kein unabwendbares Schicksal, “sondern letztendlich nur die Auskunft aus einer Sammlung von Daten eines privaten Unternehmens … die selbstverständlich auch falsch bzw. veraltet sein können”.

Mit den richtigen Schritten und dem passenden Partner an der Seite lassen sich Datenfehler korrigieren und Schäden abwenden. Zögern Sie also nicht, im Zweifel professionellen Rat einzuholen – sei es bei der Formulierung Ihrer Schreiben oder für den gesamten Prozess. So stellen Sie sicher, dass Ihre Rechte effektiv genutzt werden und Sie eine faire Bonitätsbewertung erhalten.

Ihr guter Ruf ist es wert.

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