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„Medienprivilieg“ der DSGVO gilt nicht nur für Berufsjournalisten

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DSGVO Medienprivileg professionelle Journalisten
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Die seit rund einem Jahr geltende Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) enthält in Artikel 85 Abs. 2 das sogenannte „Medienprivileg“.

Dieser Grundsatz hat seinen Ursprung in der EU-Datenschutzrichtlinie als Vorgängerin der DSGVO. Hier besagt er, dass die ausschließlich journalistischen Zwecken dienende Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten nicht den sonstigen Datenschutzbestimmungen unterworfen ist.

Einem aktuellen Urteil des europäischen Gerichtshofs nach gilt das Medienprivileg dabei nicht zwingend nur bei der Verarbeitung der Informationen durch Berufsjournalisten. Vielmehr könne der Anwendungsbereich auch auf nicht-professionelle Berichterstattung erweitert werden. 

Leidige Letti-Leaks

Ausgangspunkt des Urteils war ein Hobbyjournalist, der seine eigene Vernehmung auf einer Polizeidienststelle in Lettland mit Hilfe einer Digitalkamera dokumentiert hatte. Die brisanten Aufnahmen stellte dieser anschließend ins Internet, wobei mehrere der Beamten auf dem Material sowohl zu sehen als auch zu hören waren. Zweck der Aktion war, vermeintlich rechtswidriges Vorgehen der Wachtmeister aufzudecken. Die ansässige Datenschutzbehörde sah hierin einen Verstoß gegen das lettische Datenschutzrecht, und forderte den Freizeitspion auf, die Videobilder aus dem Netz zu nehmen. Dieser verlangte indes die gerichtliche Feststellung der Unzulässigkeit seiner Handlungen. Der oberste Gerichtshof in Lettland legte die Sache schließlich dem EuGH vor. Im Wege eines Vorentscheidungsersuchens sollte sich dieser zum Anwendungsbereich der inzwischen aufgehobenen, aber für Altfälle noch anwendbaren EU-Datenschutzrichtlinie, sowie zur Reichweite des Medienprivilegs äußern.

EuGH: Medienprivileg auch für Hobbyreporter und Freizeitautoren

Zunächst handelte es sich nach Auffassung des Gerichtshofs zweifelsfrei um eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten. Die Aufnahmen fielen demnach in den Anwendungsbereich der Datenschutzrichtlinie. Fraglich war indes, ob hier unter Umständen das Medienprivileg der Richtlinie einschlägig war. Gesetzlich verankert ist dieses in Art. 9 der RL 95/46/EG. Dort heißt es:

(Artikel 9)

Verarbeitung personenbezogener Daten und Meinungsfreiheit

Die Mitgliedstaaten sehen für die Verarbeitung personenbezogener Daten, die allein zu journalistischen, künstlerischen oder literarischen Zwecken erfolgt, Abweichungen und Ausnahmen von diesem Kapitel sowie von den Kapiteln IV und VI nur insofern vor, als sich dies als notwendig erweist, um das Recht auf Privatsphäre mit den für die Freiheit der Meinungsäußerung geltenden Vorschriften in Einklang zu bringen.

Bereits in diversen älteren Urteilen hatte der EuGH bestimmte Grundsätze für die Anwendbarkeit des Medienprivilegs festgelegt. So sei primär ausschlaggebend, dass die Verarbeitung der Daten dem Zweck diene, Informationen, Meinungen und oder Ideen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Irrelevant sei hingehen, welches Medium im Einzelnen verwendet wird. Auch sei nicht zwingend erforderlich, dass die Daten durch einen professionellen Journalisten erhoben werden.

Im vorliegenden Fall aus Lettland habe ein journalistischer Zweck zur Aufklärung der Öffentlichkeit im Vordergrund gestanden. Dass der Vernommene kein Berufsreporter war, stehe der Anwendbarkeit der Privilegierung nicht im Wege. Von einer unzulässigen Verarbeitung personenbezogener Daten gingen die Richter daher nicht aus (EuGH, Urteil v. 14.2.2019, Az. C-345/17).

Fazit

In der Datenschutzgrundverordnung, die seit Mai letzten Jahres die EU-Datenschutzrichtlinie abgelöst hat, lassen sich vergleichbare Regelungen hinsichtlich eines Medienprivilegs finden. In Artikel 85 Abs. 2 heißt es:

(1) (…)

(2) Für die Verarbeitung, die zu journalistischen Zwecken oder zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken erfolgt, sehen die Mitgliedstaaten Abweichungen oder Ausnahmen von Kapitel II (Grundsätze), Kapitel III (Rechte der betroffenen Person), Kapitel IV (Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter), Kapitel V (Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen), Kapitel VI (Unabhängige Aufsichtsbehörden), Kapitel VII (Zusammenarbeit und Kohärenz) und Kapitel IX (Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen) vor, wenn dies erforderlich ist, um das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten mit der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit in Einklang zu bringen.

(3) (…)

Zwar erging das Urteil des europäischen Gerichtshofes noch auf Basis der alten Rechtslage, dennoch können die aufgestellten Grundsätze auf die DSGVO übertragen werden. Der Begriff des Journalismus ist demnach auch hier vergleichsweise weit auszulegen. Dies ergibt sich auch aus der Vorschrift selbst, hat der Gesetzgeber doch bewusst eine Beschränkung auf „allein“ journalistische Zwecke aus dem Wortlaut entfernt. Und das aus gutem Grund: Auf diese Weise wird der Dynamik der heutigen Berichterstattung angesichts der steigenden „Hobby“-Reporter im Internet und anderen modernen Medien Rechnung getragen. Uferlos darf es hier natürlich auch nicht zugehen, im Zweifel kommt es auf den individuellen Einzelfall an.

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