PayPal muss Nutzerdaten von Urheberrechtsverletzern herausgeben – soweit sie vorliegen
Der Zahlungsanbieter PayPal muss nach einem Urteil des Landgerichts Hamburg im Falle von Urheberrechtsverletzungen persönliche Daten von Nutzern an die Rechteinhaber herausgeben.
Inhaberin von Verwertungsrechten zieht nach erfolgloser Aufforderung an PayPal vor Gericht
In der entsprechenden Streitigkeit hatte die Inhaberin sämtlicher Verwertungsrechte an Werken des Künstlers „Max Mutzke“ auf einer Internetseite eine Linksammlung entdeckt, die den Download des Albums „Max“ des Sängers ermöglichte.
Der Betreiber der Website wurde aufgefordert, Namen und Anschrift des Inhabers der Linksammlung herauszugeben – diese lagen zunächst nicht vor, allerdings teilte er mit, der Ersteller der Downloads nutze regelmäßig zur Bezahlung an den Betreiber die Plattform PayPal.
In der Folge wand sich die Klägerin mit ihrer Anfrage nun an den Zahlungsanbieter. Das in Luxemburg ansässige Unternehmen lehnte die Weitergabe der Daten im Hinblick auf das dort geltende Bankgeheimnis allerdings ab.
Landgericht nimmt PayPal in die Pflicht
Das LG Hamburg entschied jedoch im Wege der einstweiligen Verfügung auf Herausgabe der Informationen (LG Hamburg, Urteil vom 22.3.2017, Az. 308 O 480/16).
Ausschlaggebende Norm war dabei § 101 UrhG, die grundsätzlich dem Inhaber von Urheberrechten im Falle eines Missbrauchs Auskunftsrechte einräumt. Nach § 101 Abs. 2 Nr. 3 UrhG besteht bei offensichtlichen Urheberrechtsverletzungen ein Auskunftsanspruch auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte.
Diese hat gemäß § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG dabei Angaben über Namen und Anschrift zu machen. Da der Inhaber der Linksammlung diese entsprechend via PayPal (womit Paypal zum Dienstleister wurde) bezahlt hatte, könne der Anbieter hier nach Ansicht der Richter als (Mit)-verantwortlicher in die Pflicht genommen werden.
Bankgeheimnis zählt nicht
Auch die von PayPal angeführte vermeintliche Verletzung des Bankgeheimnisses wurde als nicht gegeben angesehen: Nach luxemburgischen Recht ist eine solche grundsätzlich ausgeschlossen, wenn die Offenlegung einer Mitteilung durch oder aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung erlaubt ist oder verlangt wird. Eben solch eine gesetzliche Bestimmung stelle § 101 Abs. 2 UrhG dar.
Je weniger Daten da sind, umso weniger müssen herausgegeben werden
Auch datenschutzrechtlich ist der Fall interessant. Bereits jetzt schreibt das Datenschutzrecht vor, dass Daten nur sparsam überhaupt erhoben und sodann nur bei Vorliegen einer Einwilligung des Betroffenen oder eines Erlaubnistatbestands übermittelt werden dürfen. PayPal konnte selbst nach der staatlichen Zwangsmaßnahme, der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Hamburg naturgemäß nur das herausgeben, was das Unternehmen irgendwann einmal beim Nutzer erhoben hatte.
Der vorliegende Fall zeigt somit anschaulich, wie wichtig das vom Gesetzgeber vorgesehene Prinzip der Datensparsamkeit auch zu einem späteren Zeitpunkt in der Praxis ist, das übrigens mit Geltung der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verschärft und mit sehr hohen Bußgeldern bewehrt sein wird.
Auch die von vielen belächelte, in § 13 Abs. 6 Telemediengesetz (TMG) vorgeschriebene Pflicht des Diensteanbieters, die Nutzung von Telemedien und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, bestimmt den Inhalt eines etwaigen Auskunftsanspruchs, der im Übrigen nicht nur zivilrechtlich bestehen kann, sondern auch von strafrechtlichen Ermittlungsbehörden geltend gemacht wird, erheblich mit. Ganz besonders relevant wird das zum Beispiel bei der Klarnamenpflicht bei Facebook, der das Landgericht Berlin jedoch dankenswerterweise mit einem – noch nicht nicht rechtskräftigen – aktuellen Urteil einen Riegel vorgeschoben hat. Wir berichteten hier:
Denn vereinfacht gesagt gilt: Was nicht da ist, kann auch nicht herausgegeben werden.
Anspruch auf Herausgabe persönlicher Daten bei Urheberrechtsverletzungen leicht zu erlangen
Besonders auffällig an der vorliegenden Entscheidung dürften auch die relativ niedrigen Anforderungen an eine Mithaftung an der Urheberrechtsverletzung und eine damit verbundene Auskunftspflicht sein: PayPal selber hatte das besagte Album selbstverständlich nicht ins Netz geladen – nach Ansicht des Gerichts stelle jedoch die Bereitstellung der technischen Voraussetzungen bereits einen die mittäterschaftliche Verantwortung begründenden Tatbeitrag dar. Ob PayPal die Links tatsächlich zur Verfügung gestellt hatte, sei dabei irrelevant.