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5.000 Euro Schadensersatz wegen unrechtmäßigem Auskunftei-Eintrag

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Ein unberechtigter Negativeintrag in einer Auskunftei kann Schadenersatz in Höhe von 5.000 Euro auslösen. Das hat das Landgericht Hannover im Fall eines Telekom-Kunden entschieden (LG Hannover, Urteil v. 14.02.2022, Az. 13 O 129/21).

Der Kläger in dem Verfahren vor dem Landgericht Hannover hatte unter der Meldeadresse seiner Eltern einen Telekom-Mobilfunkvertrag abgeschlossen, den sein Bruder nutzte. Nachdem fällige Beträge nicht abgebucht werden konnten, kam es zu einem Negativeintrag bei der Beklagten, einer Schutzgemeinschaft der Kreditwirtschaft für allgemeine Kreditsicherung. Der Kläger, der nicht mehr bei seinen Eltern wohnte, erfuhr durch ein Inkasso-Schreiben von der offenen Forderung und beglich diese. Danach verlangte er von der Beklagten die Löschung des Negativeintrags. Die Beklagte lehnte dies ab und verwies darauf, dass die Adresse der Eltern bestätigt worden sei und es keine Postrückläufer gegeben habe.

Der Kläger forderte die Telekom und die Beklagte dann per Anwalt zur Löschung bzw. zum Widerruf der Datenmeldung auf. Die Telekom lehnte dies unter Verweis auf Mahnschreiben ab. Auch die Beklagte lehnte eine Löschung ab. Der Kläger reichte daraufhin Klage auf Löschung des Negativeintrags ein. Nachdem der Negativeintrag immer noch gespeichert war, ließ er die Beklagte zur Erfüllung des daraufhin gefällten Anerkenntnisurteils auffordern. Die Beklagte teilte mit, dass inzwischen gelöscht worden sei. Der Kläger verlangte nun 17.500 Euro Schadenersatz von der Beklagten.

Das Landgericht Hannover entschied, dass der Kläger nach Art. 82 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) Anspruch auf 5.000 Euro Schadenersatz nebst Verzugszinsen sowie auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten hat. Die von der Telekom veranlassten Negativeinträge, die ungefähr zwei Jahre Bestand hatten, hätten den Kläger „rechtswidrig in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt“.

Übermittelnde Stelle trägt Beweislast für Zulässigkeit

Der Kläger habe keine Einwilligung erteilt. Deshalb sei die Übermittlung seiner Daten an die Beklagte an § 28a Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) a.F. zu messen. Hier fehle es schon an der Voraussetzung des § 28a Abs. 1 S. 1. Nr. 4 lit. a), da sich nicht feststellen lasse, dass die Telekom den Kläger mindestens zwei Mal schriftlich gemahnt habe. Die Darlegungs- und Beweislast für die Zulässigkeit der Datenübermittlung trage grundsätzlich die übermittelnde Stelle bzw. im konkreten Fall die Beklagte als verarbeitende Stelle. Die bloße Versendung von Mahnungen reiche nicht aus. Es sei grundsätzlich ein Zugang beim Betroffenen erforderlich, um die beabsichtigte Warnfunktion zu erfüllen.

Persönlichkeitsrechtsverletzung als immaterieller Schaden

Die Beklagte habe gegen Art. 6 Abs. 1 DSGVO verstoßen, weil die Datenverarbeitung gemessen an den §§ 28a Abs. 1 Nr. 4 lit. a), 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BDSG a.F. bzw. § 31 Abs. 2 Nr. 4 lit. a) BDSG n.F. mangels nachgewiesener Mahnungen durch die Telekom nicht rechtmäßig gewesen sei. Anders als bei einem Schmerzensgeld nach den §§ 823 Abs. 1, 249, 253 BGB, Art. 1 und 2 Grundgesetz (GG) setze Art. 82 GG nicht voraus, dass die Persönlichkeitsrechtsverletzung auch schwerwiegend ist.

Der Kläger habe einen immateriellen Schaden erlitten. Ob unter Berücksichtigung des weiten Schadensbegriffs in Erwägungsgrund 146 der DS-GVO bereits jeder DS-GVO-Verstoß zur Schadenersatzpflicht führe, könne dahinstehen. Denn eine in einer unrechtmäßigen Zugänglichmachung von Daten liegende „Bloßstellung“ stelle eine Persönlichkeitsverletzung dar.

Schuldhafte „Bloßstellung“ durch falschen Negativeintrag

Die Beklagte habe die mit den Negativeinträgen verbundenen Daten Vertragspartnern zum Abruf bereitgehalten und schon dadurch den Kläger „bloßgestellt“. Die Daten seien darüber hinaus mehrfach sowohl im Kontext privater Anfragen als auch bezogen auf die berufliche Tätigkeit des Klägers als Inhaber einer Physiotherapiepraxis abgerufen worden. Darauf, ob die Negativeinträge auch tatsächlich dazu führten, dass dem Kläger kein Kredit oder ein solcher zu schlechteren Bedingungen gewährt wurde, komme es für den Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens nicht an.

Die Beklagte habe auch schuldhaft gehandelt. Zwar habe sie nicht ohne irgendeinen Anhaltspunkt überprüfen müssen, ob der Kläger mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden war. Sie habe sich darauf verlassen dürfen, dass die Telekom als übermittelnde Stelle das getan hatte. Doch spätestens nachdem ihr der Kläger mitgeteilt habe, dass die Voraussetzungen für die Negativeinträge aus einer Sicht nicht vorliegen, hätte die Beklagte die Rechtmäßigkeit der Einträge prüfen müssen. Da die Beklagte hier mindestens fahrlässig gehandelt habe, könne sie sich auch nicht i. S. v. Art. 82 Abs. 3 DS-GVO exkulpieren.

Betroffene in Corona-Pandemie für Negativeinträge besonders anfällig

Da die Negativeinträge zudem in die Corona-Pandemie fielen, die für Wirtschaftsakteure mit großen wirtschaftlichen Risiken und Probleme verbunden war, sei der Kläger für die Folgen der Negativauskünfte in besonderem Maße anfällig gewesen. Bei der Berechnung der Schadenersatzsumme berücksichtigte das Gericht jedoch, dass der Kläger der Telekom seine neue Adresse nicht mitgeteilt und damit eine zu den Einträgen führende Ursache selbst gesetzt habe.

Immer wieder gibt es Berichte über Falscheinträge in den Datensammlungen von Auskunfteien. Das Urteil aus Hannover gibt Betroffenen nun starke Ausführungen an die Hand, um im Falle unberechtigter Einträge Schadenersatz durchsetzen zu können.

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