Der "Zweite Korb" hat keinen Abmahndeckel
„Zu Gunsten der privaten Nutzer wurde allerdings ein neuer § 97a Abs. 2 UrhG ins Gesetz aufgenommen, der insbesondere dem Missbrauch von urheberrechtlichen Abmahnungen Einhalt gebieten soll. Hierzu werden die ersatzfähigen Rechtsanwaltsvergütungen auf [euro ] 50,- reduziert, wenn erstmals eine Abmahnung in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung notwendig wird.“
Tatsächlich ist diese Regelung nicht Teil des 2. Korbs und damit auch nicht Gesetz, sondern soll nach unseren Informationen im Rahmen der so genannten „Durchsetzungsrichtlinie“, die derzeit im Bundestag herumliegt, umgesetzt werden. Ob die Vorschrift so aussehen wird wie geplant, ist allerdings noch fraglich. (zie)