Dessous statt Schokolade: Ferrero lässt Bordellwerbung verbieten
In den S-Bahnhöfen München Flughafen und München Marienplatz zog Anfang des Jahres eine Blondine in Spitzenunterwäsche die Blicke der Herren auf sich. Mit dem Slogan „Sie lieben Obst? Hier findet Man(n) die heißesten Früchtchen der Stadt“ bewarb sie vor rosarotem Hintergrund auf einem Werbeplakat ein Münchener Bordell Namens „Mon Cherie“.
Bordellname „Mon Cherie“ verletzt Markenrechte bezüglich Pralinen
Wie die Süddeutsche Zeitung jüngst berichtete, sah der italienische Süßwarenhersteller Ferrero durch diese Werbung seine Rechte aus der Marke „Mon Chéri“ beeinträchtigt. Seine Argumentation: Die Bordellwerbung nutze auf unlautere Weise die Wertschätzung des Publikums für die bekannten Branntweinpralinés aus und sei damit rufschädigend.
Die Vorschrift, auf welche sich Ferrero sich in diesem Zusammenhang offensichtlich berief, ist § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG. Danach ist es Dritten untersagt, ein mit einer Marke identisches oder dieser ähnliches Zeichen für Waren- oder Dienstleistungen zu verwenden, welche in keinem Zusammenhang mit den Waren- oder Dienstleistungen des Markeninhaber stehen, wenn es sich bei dessen Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung dieser bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
Einstweilige Verfügung wegen Rufausbeutung
Die Richter am Landgericht München I sahen eine solche Rufausbeutung gegeben und erließen bereits im Januar 2013 per einstweiliger Verfügung ein entsprechendes Werbeverbot. Über den Widerspruch des Bordellbetreibers wurde nun am 06.08.2013 vor dem Landgericht München verhandelt. Dort ließ er über seinen Anwalt vortragen, dass in seinem Gewerbe die Bezeichnung „Mon Cherie“ (mein Liebling) ebenso gängig sei wie die Bezeichnung „Früchtchen“ oder die Verwendung der Farben rot und rosa.
Die Münchner Richter überzeugte er mit dieser stichhaltigen Argumentation indessen nicht. Nachdem sie in der mündlichen Verhandlung signalisierten, dass sie den Verfügungstenor bestätigen werden, erkannte sein Anwalt die einstweilige Verfügung schließlich als endgültige Regelung an.
Damit gibt es kein Urteil und auch keine nächste Instanz. Der Streit um das Bordell „Mon Cherie“ geht indessen trotzdem weiter: Denn gegen die unter anderem für Chatrooms, Beherbergung und Begleitdienste eingetragene Wortbildmarke „Mon Cherie Exzellenter Spitzenservice“ des Bordellbetreibers wurde am 14.03.2013 Widerspruch eingelegt. Widersprechender ist – Sie ahnen es – der Süßwarenhersteller Ferrero. Man darf gespannt sein, wie die Damen und Herren beim DPMA mit diesem Widerspruch umgehen werden. (ab)