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Die Störerhaftung und das gefährdete Geschäftsmodell

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Unter anderem beim Kollegen Stadler ist zu lesen, dass die Restaurantkette „Woyton“ offenbar den W-LAN-Service für ihre Gäste abgestellt hat. Es seien bereits mehrfach Abmahnungen wegen Urheberrechtsvertzungen über den Anschluss eingegangen. Wegen der aktuellen BGH-Rechtsprechung zur Haftung für W-LANs „Sommer unseres Lebens“ wolle man diesbzeüglich kein Risiko mehr eingehen.

Zu Recht weist Stadler darauf hin, dass vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des BGH zur  Störerhaftung die Inanspruchnahme geschäftlicher Anbieter von Internetzugängen als Störer an den zumutbaren Prüfungspflichten jedoch scheitern dürfte, während Private nach wie vor voll haften.

Der BGH hat nämlich bereits in der Entscheidung „Internetversteigerung I“ die streitbare These aufgestellt, dass nur die Prüfungspflichten zumutbar seien, die ein (erlaubtes) Geschäftsmodell nicht in Frage stellen. Überspitzt fomuliert heisst das eigentlich nichts anderes, als dass derjenige, der ein Geschäft betreibt, das er nicht mehr auf Rechstverletzungen überprüfen kann, dafür dann auch nicht haftet. Da man auch ab Kenntniserlangung haftet, ist danach jemand, der möglichst komplizierte Strukturen unterhält und diese nicht überwacht, gegenüber jemandem priviligert, der eine potentielle Gefahrenquelle möglichst klein hält und diese sogar auf mögliche Rechtsverletzungen überprüft.  Der Ehrliche/Gewissenhafte ist also nach dem BGH der Dumme.

Ein Privatmann kann schon mangels „Geschäftsmodell“ an dieser Priviligerung gar nicht teilhaben.

Sinnvoll ist das Ganze nicht.

Vielleicht bekommt der BGH ja noch einmal Gelegenheit anhand eines „geschäftlichen“ Filesharing-Falles die staunende Juristenschar zu erhellen. (la)

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