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Die Zeitungen FAZ und Süddeutsche gegen startup Commentarist

Das Startup Commentarist hat laut Angabe seiner Betreiber im Januar diesen Jahres einen erfolgreichen Start hingelegt und mit seiner Idee viele Interessierte angezogen. Commentarist sammelt(e) im Internet Links zu Meinungsartikeln von Journalisten und sortiert diese thematisch. Damit will dieses junge Unternehmen als ein digitales Kommentarverzeichnis ein möglich umfassendes Bild der Meinungsbeiträge in der deutschen Presse vermitteln.

Wie Spiegel Online berichtet, wurde das Unternehmen jedoch Anfang Februar nach nur etwa zwei Wochen gleich wieder vom Netz genommen, da die beiden großen Zeitungen FAZ und SZ wegen angeblich zahlreicher Rechtsverletzungen abgemahnt haben. Unter anderem wird den Betreibern von Commentarist vorgeworfen, sowohl das Urheberrecht, als auch das Marken- und Wettbewerbsrecht zu verletzen.

Laut Spiegel Online hat der Betreiber eine Unterlassungserklärung abgegeben und will sein Angebot schnell wieder online bringen – allerdings in abgewandelter Form.

Wenn die Betreiber von Commentarist de facto ganze Artikel kopieren und in eine Datenbank einpflegen würden, wäre der Fall rechtlich sicherlich klar und man sollte den Betreibern von einem Neustart dringend abraten. Aber es geht wohl nicht um die Darstellung vollständiger Artikel, die übernommen werden, sondern lediglich um kurze Anrisse – also nicht mehr, als beispielsweise eine Google-Suche zu Tage fördert. Der Leser wird dann zu dem vollständigen Artikel auf die Internetseite der jeweiligen Zeitung weitergeleitet.

Laut Aussage der Anwälte der beiden großen Zeitungen befürchten diese wohl, dass Internetnutzer auf die Seite von Commentarist gelockt werden und die Angebote der großen Zeitungen dadurch entbehrlich werden.

Vergleichbar ist dieser Fall mit dem Fall „Paperboy“, bei dem der Bundesgerichtshof bereits im Jahr 2003 festgestellt hat (BGH, Urteil vom 17.03.2003, I ZR 259/00), dass durch sogenannte „deep links“ weder das Urheber- noch das Wettbewerbsrecht verletzt werden würden. Der BGH stellte in diesem Urteil unter anderem klar, dass eine sinnvolle Nutzung der Informationsfülle im Internet ohne Suchmaschinen und direkte Links zu Artikeln praktisch ausgeschlossen sei.

Ein weiterer Fall, der an diesen anlehnt, ist die „Perlentaucher“-Entscheidung (BGH, Urteile vom 01.12.2010, I ZR 12/08). In dieser Entscheidung geht es vorwiegend um das im Urheberrecht verankerte Zitatrecht. Danach dürfen einzelne Sätze oder Gedankengänge ohne Genehmigung des Urhebers übernommen werden, wenn das Zitat im Rahmen einer eigenen Leistung gebracht wird. Der Internetdienst Perlentaucher fasst Rezensionen von Tageszeitungen zusammen und verlinkt auf die Artikel. Auch in diesem Fall streiten die beiden großen Zeitungen „FAZ“ und „SZ“ mit den Betreibern von Perlentaucher. Der Bundesgerichtshof hat in diesem Verfahren bislang noch nicht endgültig entschieden, sondern den Rechtsstreit wegen Verfahrensfehlern an die Vorinstanz zurück verwiesen. Die Vorinstanzen waren der Argumentation der Betreiber von Perlentaucher gefolgt, wonach Zitate vorliegen, die frei verwendbar sind.

Ob sich der kleine Internetdienst „Commentarist“ erfolgreich gegen die großen Zeitungen durchsetzen kann, bleibt abzuwarten. Auf jeden Fall reiht sich dieser Fall in eine Reihe von Verfahren ein, die die Gangbarkeit des Internet betreffen und somit im digitalen Zeitalter von wesentlicher Bedeutung sind. Es bleibt also spannend. (nh)

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