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Dropbox sperrt Sharing-Funktion wegen urheberrechtlich geschützter Datei

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Drop und weg

Das Urheberrecht scheint nun auch in der cloud angekommen zu sein.

Mario Sixtus berichtet über Twitter, dass der Cloudservice Dropbox aufgrund der der Meldung einer angeblichen Rechtsverletzung bezüglich einer von ihm dort gehosteten Datei die Sharing-Funktion seines gesamten Accounts gesperrt habe.

Urheberrechtsverstoß in der cloud

Gegenstand der Beschwerde ist ein Text des Wikiwatch-Gründers Professor Dr. Wolfgang Stock. Beim Versuch, die entsprechende Bei Dropbox freigegebene Datei von außen aufzurufen, erschien lediglich die folgende Meldung:

Auch wenn im Internet gegen das Vorgehen von Dropbox gewettert und sich darüber beschwert wird, dass dies ohne Prüfung geschehen sei und es sich dabei daher um Zensur handeln müsse, beruht das handelt von Dropbox durchaus auf einer (sinnvollen und nachvollziehbaren) Rechtsgrundlage.

Denn insbesondere die aktuelle Entscheidung des Landgerichts Hamburg „Gema ./. YouTube“  (LG Hamburg Urteil vom 20. April 2012, Az. 310 O 461/10, wir berichteten) hat nochmals klargestellt, dass auch derjenige, der nicht Täter ist, als so genannter Störer für eine Rechtsverletzung haften muss, wenn er zu der Rechtsverletzung irgendwie bei trägt und nach deren Kenntnis nicht unverzüglich tätig wird.

Sharing-Funktion wurde deaktiviert

Nichts anderes hat Dropbox hier gemacht. Nach der Meldung der Urheberrechtsverletzung durch den Urheber selbst, blieb Dropbox nichts anderes übrig, als wenigstens die Sharing-Funktion des Kontos abzustellen, um weiteren eigenen Beitrag zur Vervielfältigung bzw. zur öffentlichen Zugänglichmachung des Werkstücks zu vermeiden.

Hervorzuheben ist an dieser Stelle, dass Dropbox nicht, wie an einigen Stellen im Internet behauptet wird, die ganze Datei gelöscht oder das gesamte Nutzerkonto gesperrt hätte.

Dropbox hat sich daher völlig richtig verhalten und sich offenbar von den Vorgaben des Oberlandesgerichts Hamburg (OLG Hamburg, Urteil v. 14.3.2012, Az. 5 U 87/09) zu Prüf- und Handlungspflichten des Online-Speicher-Dienstes „RapidShare“ leiten lassen.

Soll ich jetzt mein Dopbox-Konto kündigen?

Besorgte Nutzer von Diensten wie Dropbox brauchen daher nicht in Aufregung zu geraten. Denn, so lange sie die Daten nicht nur singulär in der cloud, sondern auch noch temporär auf ihrem eigenen Computer speichern, ist jedenfalls die Existenz der Daten sicher.

Jeder Nutzer muss sich allerdings auch der Tatsache bewusst sein, dass er alleine durch die Nutzung des Dienstes gegebenenfalls sensible Daten völlig unbekannten Dritten überlässt. Obwohl die Seriosität zum Beispiel von Dropbox außer Frage stehen dürfte, kann eine hundertprozentige Vertraulichkeit so natürlich nie gewährleistet werden. (la)

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