„e.K.“ – Die Angabe der Rechtsform des werbenden Unternehmens ist zwingend
Der Bundesgerichtshof hatte sich in einem Fall (BGH, Urteil v. 18.04.2013, Az. I ZR 180/12) mit der Vorschrift des § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG „Irreführung durch Unterlassen“ auseinanderzusetzen. Es ging um die Frage, ob das Fehlen einer Information – hier die Rechtsform des werbenden Unternehmens – wettbewerbswidrig ist.
Die Vorschrift des § 5a Abs. 1, 3 Nr. 2 UWG lautet:
(1) Bei der Beurteilung, ob das Verschweigen einer Tatsache irreführend ist, sind insbesondere deren Bedeutung für die geschäftliche Entscheidung nach der Verkehrsauffassung sowie die Eignung des Verschweigens zur Beeinflussung der Entscheidung zu berücksichtigen.
(3) Werden Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise so angeboten, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann, gelten folgende Informationen als wesentlich im Sinne des Absatzes 2, sofern sie sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergeben:
2. die Identität und Anschrift des Unternehmers, gegebenenfalls die Identität und Anschrift des Unternehmers, für den er handelt.
Im konkreten Fall fehlte in einer Werbebeilage die Angabe der Rechtsform des werbenden Unternehmers. Dieser betreibt als Einzelkaufmann unter dem Namen „E.U.“ als eingetragener Kaufmann (e.K.) einen Handel mit Elektro- und Elektronikartikeln. In der Zeitungsbeilage war lediglich die Angabe des Firmennamens „E.U.“ sowie die Anschrift des Handelsgeschäftes angeführt, nicht aber der Zusatz „e.K“.
Da in diesem Werbeprospekt die angebotenen Elektronikprodukte konkret bezeichnet und in ihren technischen Eigenschaften beschrieben und abgebildet waren und zudem der jeweilige Preis angegeben war, war der Verbraucher aufgrund dieser Informationen in der Lage eine Kaufentscheidung zu treffen gemäß § 5a Abs. 1, 3 Nr. 2 UWG. Daher musste in diesem Prospekt die Rechtsform des werbenden Unternehmens angegeben werden.
Entsprechend Artikel 7 Abs. 4 b. der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken, der mit § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG ins deutsche Recht umgesetzt worden ist, gilt als wesentliche Information die Anschrift und Identität des Gewerbetreibenden, wie sein Handelsname. Dies dient der Identifizierung des Vertragspartners und damit dem Transparenzgebot.
Da diese Angabe vom Unionsrecht als wesentlich eingestuft wird, ist damit auch zugleich das Erfordernis der Spürbarkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 UWG erfüllt. (nh)
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