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eBay ermöglicht rechtskonforme Grundpreisangabe

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Die Einhaltung diverser rechtlicher Anforderungen ist für Online-Händler oft problematisch. Nicht zuletzt spielt hier der Umstand eine Rolle, dass im Rahmen einzelner Internetportale schon rein faktisch die Möglichkeit fehlt, bestimmte Vorgaben des Gesetzgebers umzusetzen und eigenes Produktangebot rechtssicher zu gestalten.

Dies war beispielsweise bis vor kurzem bei eBay der Fall, soweit es darum ging, den Grundpreis des zum Verkauf angebotenen Artikels anzugeben. Wir berichteten.

Der insoweit maßgebliche § 2 Abs. 1 Preisangabenverordnung (PAngV) legt Folgendes fest:

„Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, hat neben dem Endpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Endpreises gemäß Absatz 3 Satz 1, 2, 4 oder 5 anzugeben. Dies gilt auch für denjenigen, der als Anbieter dieser Waren gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt. Auf die Angabe des Grundpreises kann verzichtet werden, wenn dieser mit dem Endpreis identisch ist.“

Aufgrund der Besonderheiten der Angebotsgestaltung bei eBay war das Erfordernis der Grundpreisangabe in unmittelbarer Nähe des Endpreises praktisch nur dadurch einzuhalten, dass der Grundpreis bereits in der Artikelüberschrift platziert wurde. Dies entsprach auch der Auffassung der einschlägigen Rechtsprechung, die in Auslegung des § 2 Abs. 1 PAngV verlangte, dass der Verbraucher in die Lage versetzt wird, beide Preise auf einen Blick wahrzunehmen.

Auf diese Verhältnisse reagierte nunmehr eBay und führte ab Oktober 2012 zugunsten der Verkäufer die Möglichkeit ein, den Grundpreis in bestimmten Warenkategorien automatisch berechnen und neben dem Endpreis anzeigen zu lassen.

Eine von eBay zusammengestellte Übersicht über die neue Funktion finden Sie hier (http://sellerupdate.ebay.de/autumn2012/unit-prices). Der Übersicht ist leider keine konkrete Aufzählung der betroffenen Warengruppen zu entnehmen. Im Einzelfall ist also weiterhin Vorsicht geboten. Soweit bestimmte Waren von der beschriebenen Neuerung nicht erfasst sind und dabei der Pflicht zur Grundpreisangabe unterliegen, wird geraten, den Grundpreis – wie bisher – in die jeweilige Artikelüberschrift aufzunehmen. (pu)

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