Ein "e" macht den Unterschied – Zur Unzulässigkeit von Tippfehler-Domains
Nicht nur in der derzeit stattfindenden Diskussion rund um redtube und retdube spielt die fehlerhafte Schreibweise von Domains eine Rolle. Mit Urteil vom 22. Januar 2014 (BGH, Urteil v. 22.1.2014, Az. I ZR 164/12) hat der Bundesgerichtshof über die Zulässigkeit von bewusst eingerichteten „Tippfehler-Domains“ entschieden.
Konkret gibt es um die Domain www.wetteronlin.de, die den Nutzer auf eine Internetseite weiterleitete, auf der für private Krankenversicherungen geworben wurde. Für jeden Aufruf dieser Internetseite erhielt der Betreiber der Seite ein Entgelt. Gegen diese Form des „Marketings“ ist die Betreiberin des unter www.wetteronline.de zu findenden Wetterdienstes vorgegangen. Sie verlangte die Unterlassung der Benutzung der „Tippfehler-Domain“ und die Einwilligung in zur Löschung der Domain.
Nachdem das Landgericht den Beklagten im Wesentlichen antragsgemäß verurteilt hat, bestätigte das Berufungsgericht, dass die geltend gemachten Ansprüche sowohl unter namensrechtlichen, als auch wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten bestünde.
Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision der Beklagten das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen, soweit sie auf die Verletzung des Namensrechts gestützt war. Nach Ansicht des Gerichts besteht keine namensmäßige Unterscheidungskraft der Bezeichnung „wetteronline“, da es sich um einen rein beschreibenden Begriff handele. Mit „wetteronline“ werde vielmehr das Tätigkeitsfeld der Klägerin bezeichnet, „online“ Informationen und Dienstleistungen zum Thema „Wetter“ anzubieten.
In der Verwendung der „Tippfehler-Domain“ sei jedoch ein Verstoß gegen § 4 Nr. 10 UWG – also eine gezielte Behinderung – zu sehen. Der Nutzer werde nicht sogleich und unübersehbar bei Aufruf der Seite „www.wetteronlin.de“ auf den Umstand hingewiesen, dass er sich nicht auf der Website www.wetteronline.de befinde. Dies führe jedoch nicht automatisch auch zur Begründetheit des Anspruchs auf Einwilligung zur Löschung der Domain. Da nicht ausgeschlossen ist, dass diese auch ohne Verstoß gegen § 4 Nr. 10 UWG betrieben werden könne (z. B. mit entsprechendem Hinweis) ist die Klägerin allein durch die bloße Registrierung des Domainnamens nicht unlauter behindert. (jr)
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