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Focus Markenrecht
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Eine Markenbeschwerde gegen Google-AdWords-Anzeigen kann eine gezielte Behinderung darstellen

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googleadwords2Der Bundesgerichtshof hat im März 2015 (BGH, Urteil v. 12.03.2015, Az. I ZR 188/13) eine interessante Entscheidung getroffen, die sich mit einem Sachverhalt befasst, der uns in unserer anwaltlichen Praxis ebenfalls beschäftigt.

Kennzeichen in Google-AdWords sind mit Vorsicht zu verwenden

Es geht um die Verwendung von Markennamen in Google-AdWords anzeigen. Zu der Problematik gab es in den letzten Jahren umfangreiche Rechtsprechung mit unterschiedlichen Fallkonstellationen.

So gibt es einmal die Varianten, in denen die Marke oder das Unternehmenskennzeichen lediglich als Schlüsselwort verwendet werden, in der eigentlichen Google-AdWords-Anzeige dann aber nicht auftauchen. Sowohl der Bundesgerichtshof als auch der europäische Gerichtshof haben für bestimmte Fälle, in der das Zeichen in der Anzeige nicht auftaucht, entschieden, dass die Verwendung des Zeichens als Schlüsselwort dennoch unzulässig sein kann, wenn sich aus der Anzeige – vereinfacht gesagt – keinerlei Klarstellung ergibt, wer tatsächlich deren Urheber ist.

Eine schöne Übersicht über die bisherige Rechtsprechung ist auf den Internetseiten der Kanzlei Ferner zu finden.

Gegenstand der BGH-Entscheidung war eine der anderen Varianten, nämlich die, in denen das Zeichen im Text der Google-AdWords Anzeige auftaucht.

Eine allgemeine Markenbeschwerde ist noch unbedenklich

Insbesondere gegen Letzteres kann sich der Markeninhaber im Wege einer von Google so genannten „Markenbeschwerde“ zur Wehr setzen.

Der BGH hat nun entschieden, dass die Einlegung der Markenbeschwerde als solche noch keine Behinderung von Mitbewerbern darstelle. Dies auch nicht vor dem Hintergrund, dass sich dabei um ein globales Verbot handele, von dem auch grundsätzlich zulässige AdWords-Anzeigen von Mitbewerbern betroffen sein könnten. Diese seien nämlich nicht daran gehindert, sich in Bezug auf bestimmte AdWords-Anzeigen an den Markeninhaber zu wenden und um Zustimmung zu ihrer Werbung bitten.

Bei der gebotenen Gesamtwürdigung sei  entscheidend, dass der Beklagten eine effektive Durchsetzung ihrer Markenrechte im Internet wegen der Vielzahl und Vielfältigkeit möglicher Verletzungshandlungen ohne die Möglichkeit einer allgemeinen Markenbeschwerde bei Google kaum möglich sein wird. Eine allgemeine Überwachung des Internets liege außerhalb ihrer Fähigkeiten. Im Hinblick darauf ist es im Interesse der Verhinderung zahlreicher Markenverletzungen angemessen, wenn Mitbewerber, die eine nicht markenverletzende Adwords-Werbung planen, die vorherige Zustimmung der Beklagten einholen müssen.

Der Markenrechtsinhaber muss jedoch eventuell auf eine konkrete Anfrage eine Erlaubnis erteilen

Wenn allerdings der Markeninhaber eine solche Zustimmung in Bezug auf eine konkrete AdWords-Anzeige zu Unrecht verweigert, stelle dies eine gezielte Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG dar.

Im vom BGH zu entscheidenden Fall lehnte Google die Schaltung der folgenden Anzeige im Oktober 2010 wegen einer von der Beklagten eingelegten sogenannten “allgemeinen Markenbeschwerde” ab.

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Die Klägerin forderte daraufhin die Beklagte ohne Erfolg auf, der beabsichtigten Verwendung der Bezeichnung “Rolex” in der geplanten Werbeanzeige zuzustimmen. Der Bundesgerichtshof bestätigte mit seinem Urteil die Vorinstanzen LG München I, Entscheidung vom 04.12.2012, Az. 1 HKO 13833/12 und
OLG München, Entscheidung vom 18.07.2013, Az. 6 U 4941/12, die die Beklagte zur Zustimmung gegenüber Google zur streitgegenständlichen Anzeige verurteilt hatten. Die geplante Werbung sei zulässig.

Die Prüfung der konkreten Anzeige auf ihre markenrechtliche Zulässigkeit sei der Beklagten zuzumuten, da sie sich andererseits der globalen Markenbeschwerden bedienen könne. Die Klägerin müsse sich auch nicht an Google wenden. Selbst wenn ein entsprechender Anspruch auch gegenüber der Suchmaschine bestehen sollte, könne es der Klägerin nicht verwehrt werden, gegen denjenigen vorzugehen, der sie unmittelbar behindere. Dies sei nun einmal die Beklagte.

Fazit:

Die allgemeine Markenbeschwerde bleibt auch nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs für Markeninhaber das Mittel der Wahl. Dass davon gegebenenfalls Anzeigen, deren Gestaltung zulässig wäre, zunächst erfasst werden, ist nach Auffassung des BGH hinzunehmen.

Spätestens, wenn ein Mitbewerber in Bezug auf eine konkrete Google-AdWords-Anzeige an den Rechteinhaber herantritt, weil die bei Google hinterlegten Daten ihm die Schaltung der Anzeige unmöglich macht, muss der Rechteinhaber jedoch in eine konkrete Prüfung eintreten und die Schaltung einer bestimmten Anzeige gegebenenfalls explizit gestatten. (la)

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