Eintragungsfähige Marke: Tipp der Woche
Das BPatG hat sich in einer aktuellen Entscheidung (Beschluss v. 23.09.10, Az.: 29 W 174/10) erneut zu einem gängigen Problem bei der Markenanmeldung geäußert.
Es ging um die Eintragung der Wort-/Bildmarke
Grundsätzlich muss eine Bezeichnung, damit sie als Marke eingetragen werden kann, eine gewisse Unterscheidungskraft aufweisen.
Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (BGHZ 159, 57, 62 – Farbige Arzneimittelkapsel; BGH GRUR 2005, 417, 418 – BerlinCard; BGHZ 167, 278, Rn 18 – FUSSBALL WM 2006; s. dazu auch EuGH, Rs. C-136/02 P, Slg. 2004, I-9165, GRUR Int 2005, 135, Rn 29 – Maglite).
Dies ist zurückzuführen auf die Herkunftsfunktion als die Hauptfunktion der Marke, welche die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen gewährleisten soll, was logischerweise nur möglich ist, wenn die Bezeichnung überhaupt zur Unterscheidung geeignet ist.
Der EUGH führt diesbezüglich aus :
„Insoweit ist erstens daran zu erinnern, dass die Hauptfunktion der Marke darin besteht, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der mit der Marke gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie es ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden (vgl. u.a. EuGH, Slg. 1978, EUGH-SLG Jahr 1978 Seite 1139 Rdnr. 7 – Hoffmann-La Roche; Slg. 2002, I-EUGH-SLG Jahr 2002 Seite 5475 Rdnr. 30 = GRUR 2002, GRUR Jahr 2002 Seite 804 – Philips). Art. EWG_VO_40_94 Artikel 7 EWG_VO_40_94 Artikel 7 Absatz I lit. b der Verordnung Nr. 40/94 bezweckt somit, die Eintragung von Marken zu verhindern, die keine Unterscheidungskraft haben, denn diese allein macht Marken geeignet, ihre Hauptfunktion zu erfüllen (EuGH, Slg. 2004, I-EUGH-SLG Jahr 2004 Seite 8317 Rdnr. 23 = GRUR 2004, GRUR Jahr 2004 Seite 943 – SAT.1/HABM).“
Das DPMA hat die Zurückweisung der Eintragung damit begründet, dass die Wortelemente des Zeichens „Tipp der Woche“ von den angesprochenen Verkehrskreisen als „Ratschlag für den Zeitraum einer Woche“ und damit als bloßer Verbraucherhinweis verstanden werden, nicht jedoch als betrieblicher Herkunftshinweis.
Dem ist zunächst zuzustimmen, die Wortfolge „Tipp der Woche“ ist ersichtlich nicht zur Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen geeignet. Zu beachten war jedoch vorliegend, dass das Zeichen als Wort-/Bildmarke eingetragen werden sollte.
Hierbei ist für die Frage der Unterscheidungskraft auf den Gesamteindruck abzustellen, denn die Marke beschränkt sich nicht auf schutzunfähige Wortbestandteile. Die grafische Gestaltung tritt im Rahmen der Gesamtmarke unübersehbar hervor und stellt einen über den Wortbestandteil hinausgehenden Überschuss dar.
Das BPatg führt diesbezüglich aus:
„Denn es ist von dem Grundsatz auszugehen, dass einer Wortelemente enthaltenden Bildmarke – unbeschadet der fehlenden Unterscheidungskraft dieser Wortelemente – als Gesamtheit Unterscheidungskraft zugesprochen werden kann, wenn die grafischen Elemente ihrerseits charakteristische Merkmale aufweisen, in denen der Verkehr einen Herkunftshinweis sieht (BGH GRUR 1991, 136, 137 – NEW MAN; a. a. O. – anti Kalk; EuGH GRUR 2006, 229, 233 Rdnr. 73, 74 – BioID). Dabei vermögen allerdings einfache grafische Gestaltungen oder Verzierungen des Schriftbildes, an die sich der Verkehr etwa durch häufige werbemäßige Verwendung gewöhnt hat, eine fehlende Unterscheidungskraft der Wörter ebenso wenig aufzuwiegen, wie derartige einfache grafische Gestaltungselemente auch für sich wegen fehlender Unterscheidungskraft nicht als Marke eingetragen werden können. Es bedarf vielmehr eines auffallenden Hervortretens der grafischen Elemente, um sich dem Verkehr als Herkunftshinweis einzuprägen (BGH a. a. O. – anti Kalk; GRUR 2008, 710, 711 Rdnr. 20 – VISAGE). Dies ist vorliegend der Fall.“
Richtigerweise hatte die Beschwerde demnach Erfolg.
Die fehlende Unterscheidungskraft als Eintragungshindernis ist in der Praxis eine weit verbreitetes Problem, da oftmals die einfachen und eventuell schon im Sprachgebrauch verankerten Bezeichnungen diejenigen mit dem höchsten Wiedererkennungswert sind. Die vorliegende Entscheidung ist ein schönes Beispiel, wie man eine an sich nicht eintragungsfähige Wortfolge über die Hürde der „Unterscheidungskraft“ bringen kann. Der Schutzbereich ist natürlich nicht der größte, aber das ist ein anderes Thema. (be)