Erste Abmahnung eines Profils auf Facebook, das nicht als gewerblich erkennbar ist
Der Kollege Jens Ferner weist darauf hin, dass ihm eine Abmahnung vorliegt, die sich mal wieder mit Kennzeichnungspflichten auf der Facebookplattform beschäftigt. Die Abmahnung wird ausgesprochen durch die bspartners Ltd. aus Gelsenkirchen, vertreten durch Rechtsanwalt Maximilian Zarembski Aus Eisenhüttenstadt.
Abmahnung wegen „Unternehmensprofil“
Die Abmahnung enthält neben der Rüge, dass das betreffende Profil kein ordnungsgemäßes Impressum beinhalte, – und das ist neu – auch die Beanstandung, dass das abgemahnte Unternehmen keine professionelle Facebookseite, sondern nur ein Facebook Profil angelegt hatte, aus dem sich die unternehmerische Betätigung nicht ergibt.
Nach unserem Kenntnisstand ist es das erste Mal, dass in einer Abmahnung beanstandet wird, dass ein Unternehmen sich nicht der von Facebook dafür vorgesehenen Seiten bedient hat, um sich darzustellen, sondern offenbar eines Profils, welches für (Privat-)personen vorgesehen ist. Eine schöne Übersicht zu den Unterschieden zwischen persönlichem Konto und Unternehmenskonto gibt es bei bei schwindt pr.
Verstöße gegen Facebookregeln sind nicht „abmahnbar“
Rechtlich ist an dieser Stelle hervorzuheben, dass Verstöße gegen von Facebook vorgegebene Regeln oder allgemeine Geschäftsbedingungen durch das Wettbewerbsrecht grundsätzlich nicht geahndet werden können. Es obliegt in diesem Fall Facebook, zu entscheiden, ob und welche Sanktionen ergriffen werden. Das bedeutet, Mitbewerber können sich nicht gegenseitig mit Abmahnungen bzw. einstweiligen Verfügungen dazu zwingen, Facebookregeln einzuhalten.
Verschleierung der geschäftlichen Tätigkeit ist unzulässig
Das bedeutet allerdings nicht, dass die vom Kollegen Ferner beschriebene Abmahnung unbegründet wäre. Gemäß § 3 ABs. 3 UWG iVm Nr. 23 Anhang ist nämlich unzulässig die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, der Unternehmer sei Verbraucher oder nicht für Zwecke seines Geschäfts, Handels, Gewerbes oder Berufs tätig.
Dieser unzutreffende Eindruck könnte bei einem (grundsätzlich privaten Personen vorbehaltenen) Nutzerprofil, das in Wirklichkeit durch ein Unternehmen betrieben wird, durchaus entstehen.
Fazit:
Schon, um zu vermeiden, in einen Konflikt mit Facebook zu geraten und im schlimmsten Fall deswegen von der Plattform ausgeschlossen zu werden, sollten Unternehmen keine privaten Profile, sondern die dafür vorgesehenen Seiten nutzen. Wie der vorliegende Fall zeigt, droht Ungemach nicht nur von Facebook, sondern unter Umständen auch von Mitbewerbern.
Hinweis in eigener Sache:
Wir bieten Interessierten die einfache und kostenlose Möglichkeit, über eine Facebook-App ein den Vorgaben der Rechtsprechung genügendes, individuelles Impressum zu erstellen. Das fertige Impressum wird dann durch die App automatisch in die Facebook-Seite integriert.
So funktioniert die Impressum-App
- Auf unserer Facebookseite den Reite “Impressum-App” anklicken
- Danach den Vorgaben unser Impressum-App folgen und die entsprechenden Felder für das individuelle Impressum ausfüllen
- Fertig! Das rechtssichere Impressum wird durch unsere App automatisiert auf Ihrer Seite in den passenden Reiter integriert
- Die Angaben im Impressum sind ab sofort abrufbar und können bei Bedarf abgeändert werden
Mit LHR dauerhaft auf der sicheren Seite stehen!
*Hinweise: Das Impressum muss als einer der ersten vier Reiter sichtbar sein. Die rechtskonforme Darstellung auf mobilen Seiten ist aufgrund von facebookinterner Einstellungen nicht immer gewährleistet. Es ist daher sinnvoll, das generierte Impressum vorsichtshalber nochmal unter „Info“ zu hinterlegen bzw. von dort aus zu verlinken. Da es unterschiedliche Darstellungsformen der mobilen Seiten gibt, ist aber auch diese Maßnahme keine Garantie, dass Ihr Impressum dort korrekt angezeigt wird. (la)