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Erste Facebook-Abmahnung: Wie geht es jetzt weiter?

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Es wird Zeit für den Gefällt-mir-nicht-Button

Anfang letzter Woche hatten wir von der wohl ersten Facebook-Abmahnung berichtet.

Neben dem überwältigenden Medienecho und den zahlreichen Anfragen besorgter Facebook-User, über die wir hier berichtet hatten, hatten wir – ganz nebenbei – auch ein ganz gewöhnliches Mandat zu bearbeiten. Es stellte sich die Frage, wie in dem Fall weiter vorgegangen werden sollte.

Was tun?

Der Abmahner hatte unserem Mandanten in seinem Schreiben eine Frist zur Abgabe einer Unterlassungserklärung bis zum 5.4.2012 gesetzt. Bezeichnenderweise hatte unser Mandant die per Einschreiben versandte Abmahnung auch erst an diesem Tage erhalten. Die geforderte Auskunft zur Bezifferung der angeblichen Schadensersatzansprüche sollte bis zum 16.4.2012 erteilt werden.

Keine Unterlassungserklärung, keine Auskunft, keine Zahlung von Anwaltskosten

Nach reiflicher Überlegung haben wir unserem Mandanten dazu geraten, die gerügte Rechtsverletzung lediglich zu beseitigen, somit das Lichtbild zu entfernen, ansonsten aber weder eine Unterlassungserklärung abzugeben, noch die geforderte Auskunft zu erteilen.

Wir teilen somit die  Auffassung der Kollegen (z.B. Stadler, Krieg, rechtambild.de und Schwenke), die dankenswerterweise als Reaktion auf unseren Beitrag umgehend mit ihren fundierten Kenntnissen zum Fall beigetragen haben. Wir gehen mit den Kollegen davon aus, dass unser Mandant bis zur Mitteilung der konkreten Störung für diese nicht haftet, soweit er unverzüglich tätig wird und das streitgegenständliche Lichtbild entfernt.

Abgesehen davon lehrt uns die Erfahrung, dass Abmahnungen der vorliegenden Art gerne auch einmal schnell gewissermaßen versuchsweise ausgesprochen werden. Gibt der Abgemahnte eine Unterlassungserklärung ab und zahlt sogar die geltend gemachten Anwaltskosten, ist das Ziel erreicht. Falls nicht, wird vielleicht noch ein paar Mal außergerichtlich gedroht – gerichtliche Schritte bleiben jedoch oft aus.

Vielleicht ist es aber in diesem Falle auch ganz anders und der Abmahner möchte, nicht zuletzt durch die mediale Aufmerksamkeit angestachelt, sein Glück bei einem der 116 deutschen Landgerichte probieren. Es bleibt daher spannend.

Wir werden weiter über den Fall berichten. (la)

(Bild oben: Facebook.com; Bild unten: © PictureP. – Fotolia.com)

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