EuGH: Konkrete Form kann der Markenfähigkeit entgegenstehen
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit Urteil vom 18.09.2014 entschieden, dass bestimmte Formen mangels Markenfähigkeit von der Eintragung als Marke ausgeschlossen sind, soweit sie ausschließlich durch die Funktion der der Ware bedingt sind (vgl. EuGH, Urt. v. 18.09.2014 – Rs. C-205/13).
Der Gerichthof stellte in seinem Urteil weiterhin fest, dass eine Eintragung auch in Bezug auf solche Formen ausgeschlossen sei, welche einer Ware mit mehreren Eigenschaften in unterschiedlicher Weise jeweils einen wesentlichen Wert verleihen können (vgl. hierzu auch bereits EuG, Urt. vom 06.10.2011,Rs. T-508/08)
Kinderstuhl mit besonderen Stützstreben
Im vorliegenden Fall ging es um einen Kinderstuhl, dessen Erscheinungsbild als dreidimensionale Marke beim Benelux-Amt für geistiges Eigentum eingetragen wurde. Vereinfacht dargestellt zeichnete sich der Kinderstuhl durch bestimmte Stützstreben aus, welche dem Stuhl aufgrund ihrer besonderen Form eine gewisse Eigentümlichkeit verliehen.
Durch Funktion der Ware bedingte Form
Der Gerichtshof erkannte darin eine Form, die durch die Art der Ware selbst bedingt ist und folgerte daraus, dass Formen, deren wesentliche Eigenschaften der oder den gattungstypischen Funktionen der Ware innewohnten, mangels Markenfähigkeit nicht als Marke eingetragen werden dürfen.
Formen, die der Ware einen wesentlichen Wert verleihen
In Bezug auf Formen, die der Ware einen wesentlichen Wert verleihen, weil sie dem Produkt wie im vorliegenden Fall die besondere Originalität geben, stellte der Gerichthof fest, dass diese eine Markenfähigkeit nicht nur in den Fällen verneint werden könne, in welchen die Form eine rein künstlerischen oder dekorativen Wert haben. Vielmehr müssten auch solche Fälle erfasst werden, in welchen außer einem bedeutenden ästhetischen Element auch wesentliche funktionelle Eigenschaften durch die Form gegeben sind, welche der Ware ebenfalls einen bedeutenden Wert verleihen können.
Wertung und Praxishinweis
Mit dieser Entscheidung zur Eintragungsfähigkeit von sogenannten dreidimensionalen Marken (vgl. zur dreidimensionalen Marke auch hier) wendet sich der Gerichtshof explizit gegen eine Monopolisierung bestimmter Formen, welche aufgrund ihres Zusammenhangs mit der Funktionalität der Ware nicht allein dem Markeninhaber vorbehalten sein dürfen. Im Ergebnis sind damit immer solche Formen von einer Eintragung der Marke ausgeschlossen, die eine der aufgestellten Vorasussetzungen erfüllen, soweit die Anmeldung sich ausschließlich auf eine Eintragung der konkreten Form bzw. der grafischen Darstellung dieser Form bezieht. Bei der Eintragung dreidimensionaler Marken sind diese Vorgaben unbedingt zu beachten, denn neben der Zurückweisung der Markenanmeldung drohen im Falle einer dennoch erfolgenden Eintragung auch nicht unerhebliche Schadnesersatzansprüche. (ha)
(Bild: Stuhl, blau © playstuff – Fotolia)