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EuGH: Verlinkung auf urheberrechtlich geschützte Inhalte ist zulässig

PaperboyGameplayWie einer Pressemitteilung des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 13.02.2014 zu entnehmen ist, hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass der Inhaber einer Internetseite auch ohne Erlaubnis der Urheberrechteinhaber über Hyperlinks auf geschützte Werke verweisen darf, die auf einer anderen Seite frei zugänglich sind. Dies gilt selbst dann, wenn die Internetnutzer, die den Link anklicken, den Eindruck haben, dass das Werk auf der Seite erscheint, die den Link erhält. Das Urteil ist hier nachzulesen.

Diesem europäischen Gerichtsurteil lag ein Rechtsstreit aus Schweden zugrunde, bei dem ein Unternehmen für seine Kunden auf einer Internetseite Hyperlinks zu verschiedensten Artikeln bereitstellt, die auf anderen Internetseiten veröffentlicht sind. Das Unternehmen holt hierbei keine Erlaubnis von den Urhebern der Artikel ein, so jedenfalls nicht bei den in diesem Fall betroffenen Journalisten, die ihre Artikel auf der Seite der Zeitung Göteborgs-Posten veröffentlicht hatten.

Das schwedische Rechtsmittelgericht hat dem EuGH dann folgende Frage zur Entscheidung vorgelegt: Stellt die Bereitstellung solcher Links eine Handlung der öffentlichen Wiedergabe im Sinne des Unionsrechts dar. Wenn es so wäre, bedürfte es immer einer Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber für die Setzung von Hyperlinks. Urheber haben wie im deutschen Urheberrecht auch im Unionsrecht das ausschließliche Recht über jede öffentliche Wiedergabe eines geschützten Werkes zu entscheiden.

Der EuGH hat nun mit diesem Urteil klargestellt, dass es sich bei der Verweisung auf ein Werk per Hyperlink zwar um eine Handlung der öffentlichen Wiedergabe handelt, und definiert diese Handlung als öffentliche Zugänglichmachung eines Werkes in der Weise, dass die Öffentlichkeit dazu Zugang hat. Dass sich aber – und hierauf kommt es laut EuGH an – die Wiedergabe nicht an ein neues Publikum richtet. Damit also eine unzulässige öffentliche Wiedergabe vorliegt, muss sich die Wiedergabe an ein neues Publikum richten. Also an ein Publikum, das die Urheberrechtsinhaber nicht erfassen wollten, als sie die ursprüngliche Wiedergabe erlaubten.

Nach Auffassung des europäischen Gerichtshofes fehlt es in dem zu entscheidenden Fall an einem solchen „neuen Publikum“. Das Gericht begründet diese Entscheidung so, dass die Nutzer der Internetseite des schwedischen Unternehmens auch als Teil der Öffentlichkeit anzusehen sind, die die Journalisten bei dem Angebot ihrer frei zugänglichen Werke auf der Seite der schwedischen Zeitung erfassen wollten. Auch der Umstand, dass die Internutzer, die die Seite nutzen, den Eindruck haben, es handele sich um Inhalte, die unmittelbar auf der Unternehmensseite erscheinen, ändert daran laut EuGH nichts. Anders würde der Fall jedoch liegen, wenn mithilfe eines Hyperlinks beschränkende Maßnahmen umgangen werden würden, die sicherstellen sollen, dass nur ein bestimmter Teil der Öffentlichkeit, beispielsweise Abonnenten, das Werk sichten können.

Abschließend hat der EuGH ausdrücklich festgestellt, dass die Mitgliedstaaten nicht das Recht haben, einen weiter gehenden Schutz der Urheberrechtsinhaber durch Erweiterung des Begriffs der „öffentlichen Wiedergabe“ vorzusehen, da hierdurch erneut Rechtsunsicherheit entstehen würde.

Da diese Entscheidung also Bindungswirkung für die nationalen Gerichte hat, bleibt abzuwarten, wie die deutschen Gerichte diese Entscheidung umsetzen werden. Gerade „Framing“ oder „Inline-Linking“ werden bislang von den deutschen Gerichten überwiegend als urheberrechtswidrig eingestuft, wenn nicht der Urheber diesem ausdrücklich zustimmt. Außerdem stellt im deutschen Recht die Nichtnennung des Urhebers bislang einen Verstoß dar, auch diese Frage ist nun neu zu beleuchten. (pi)

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