Mehrfach ausgezeichnet.

Focus Markenrecht
en

FAQ zu AGB – Besser gar keine als zusammengeklaute

Ihr Ansprechpartner

„Die habe ich mir von verschiedenen Mitbewerbern wahllos zusammenkopiert.“

Diese Auskunft erhalten wir oft, wenn wir einen Mandanten fragen, warum er welche Klauseln in seinen AGB verwendet. Werden wir mit der Prüfung eines Internetshops oder der Vertragsgestaltung eines neuen Geschäftsmodells beauftragt, kann ein Blick auf die bisherigen, vom Mandanten selbst erstellten AGB dabei helfen, die Bedürfnisse des Mandanten zu erkennen und welchen Reglungsgehalt er für die Verträge wünscht.

Welchen Sinn haben AGB?

Die ernüchternde Antwort offenbart andere Motive für für die Verwendung der AGB. Viele Unternehmer glauben, die Verwendung der AGB sei nötig oder sogar vorgeschrieben. Andere sind wiederum der Ansicht, AGB gäben einem Internetshop einen seriösen Anschein und es gehöre sich einfach für einen Kaufmann oder Unternehmer.

Viele möchten sich auch gegenüber den Vertragspartnern Vorteile sichern, was bei vielen Klauseln auch erst einmal gut klingt: Ein Vorbehalt, nicht liefern zu müssen, wenn man selbst nicht beliefert wurde, ein Vorbehalt, später oder anders leisten zu müssen als die Bestellung es vorsieht, verlängerter Eigentumsvorbehalt, Gerichtsstand am Geschäftssitz, Haftungsausschluss, keine Gewährleistung bei Versäumnis einer Rügepflicht etc.

AGB können gefährlich sein

Das böse Erwachen kommt dann, wenn sich ein Wettbewerber diese wahllos zusammenkopierten und mit diversen Zusätzen und selbstformulierten AGB ansieht. Wir nehmen eine solche Prüfung regelmäßig im Auftrag unserer Mandanten vor, die gegen unlauteren Wettbewerb vorgehen. Schon in den ersten Minuten lässt sich zuverlässig erkennen, ob es sich um solche AGB handelt oder um anwaltlich geprüfte. Handelt es sich um erstere, sind die rechtswidrigen Klauseln oft zahlreich und lösen Unterlassungsansprüche des Wettbewerbers aus.

Deswegen abgemahnte Shopbetreiber bekommen daraufhin viel Ärger und hohe Kosten aufgebürdet, und das für AGB-Klauseln, an die ihnen oft nichts liegt und die oft überflüssig sind. Unser Rat kann daher nur lauten: Besser gar keine AGB verwenden, als solche, die nicht rechtlich geprüft wurden. Das ist billig und effektiv und sogar ganz ohne Anwälte.

Die häufigsten Fragen zu diesem Thema beantworten wir hier:

Was sind AGB?

AGB sind nicht nur das, wo Allgemeine Geschäftsbedingungen drübersteht. Jede Angabe, die z. B. in einer Artikelbeschreibung oder auf einer Seite im Internetshop (z. B. zu Versandkosten oder zum Shopablauf) steht, kann als AGB zu verstehen sein, wenn sie für eine Vielzahl von Verträgen die rechtlichen Verpflichtungen regelt. So z. B., wenn bei eBay in der Artikelbeschreibung steht: „Gewährleistung ausgeschlossen.“

Muss ich AGB verwenden?

Nein.

Wirklich nicht?

Nein.

Es geht also auch ohne?

Ja.

Ohne Ausnahme?

Nur damit keine Missverständnisse aufkommen: Der Gesetzgeber sieht an verschiedenen Stellen Pflichtinformationen vor, die Onlinehändler insbesondere für Verbraucher bereithalten muss.

Dazu gehören insbesondere zahlreiche Verpflichtungen, die sich aus Art. 246 EGBGB ergeben. Neben der Information über das allseits bekannte Widerrufsrecht gehören dazu zum Beispiel auch Informationen über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen, darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist, darüber, wie Eingabefehler vor Abgabe der Vertragserklärung erkannt und berichtigt werden können, etc.

Dabei handelt es sich aber nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen, also vertragliche Vereinbarungen mit dem Kunden, die das Vertragsverhältnis aktiv gestalten. Die Verbraucherinformationen sind nur die Beschreibung tatsächlicher oder bereits bestehender rechtlicher Umstände.

AGB oder Verbraucherinformationen, was soll die Haarspalterei?

Die Unterscheidung ist wichtig.

Anders als allgemeine Geschäftsbedingungen müssen Verbraucherinformationen rechtzeitig vor Abgabe von der Vertragserklärung klar und verständlich zur Verfügung gestellt werden. Es ist aber so, dass viele der Informationen in AGB nicht “rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung bzw. Bestellung” mitgeteilt wären. Man denke nur an die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen, die dem Verbraucher mitzuteilen sind. Die klassischen AGB, bezüglich derer dem Verbraucher nur die Möglichkeit der Kenntnisnahme verschafft werden muss (und die meist gar nicht gelesen werden), werden üblicherweise erst im Warenkorb vor dem letzten Schritt zur Bestellung zur Kenntnisnahme angeboten. Dort werden Belehrungen bzw. Verbraucherinformationen aber erstens vom Verbraucher nicht vermutet (es sind nunmal keine AGB!) und dürften zweitens zu spät sein.

Fazit:

Zu allererst sollte man sich überlegen, ob man Allgemeine Geschäftsbedingungen überhaupt braucht und was man damit Regeln möchte. Falls man sich dafür entscheidet – und dafür können zahlreiche Gründe sprechen – sollten diese keinesfalls zusammen opiert oder selbst erstellt werden. Zu groß ist die Gefahr, von Wettbewerbern auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden.

Zur Vertiefung der Problematik empfehlen wir die Lektüre unseres Blogartikels aus dem Januar 2010 (mit weiteren Links). (ca, la)

Praxishandbuch Anspruchsdurchsetzung im Wettbewerbsrecht

2., vollständig überarbeitete und aktualisierte Auflage

Chronologisch aufgebaut, differenzierte Gliederung, zahlreiche Querverweise und, ganz neu: Umfangreiche Praxishinweise zu jeder Prozesssituation.

Mehr erfahren

Praxishandbuch Anspruchsdurchsetzung im Wettbewerbsrecht