Fast alle Widerrufsbelehrungen auf eBay falsch – Frist 1 Monat, nicht 2 Wochen
Mal wieder ist die abmahnträchtige Widerrufsbelehrung Gegenstand eines Rechtsstreits. Diesmal geht es vor allem um die Frist, welche dem Verbraucher eingeräumt werden muss, innerhalb derer er den Kaufvertrag gegenüber dem Verkäufer widerrufen kann.
Viele eBay-Verkäufer schreiben hier unbesehen den amtlichen Vordruck aus der BGB-InfoV ab, der grundsätzlich – wie vom Gesetz auch (grundsätzlich vorgeschrieben) – von einer Widerrufsfrist von 2 Wochen ausgeht. Nicht jedoch unsere Mandanten, die auf der eBay-Plattform verkaufen. Die 2-Wochen-Frist gilt dort nämlich – wie auch nunmehr endlich das KG Berlin bestätigt hat – nicht.
Der Gesetzgeber hatte bei der Formulierung des amtlichen Vordrucks den klassischen Fall des Fernabsatzgeschäfts vor Augen, in dem sich Angebote – sei es in Katalogen oder im Internet – normalerweise als so genannte „invitatio ad offerendum“ darstellen, d.h. nicht als verbindliche Angebote des Verkäufers, sondern lediglich als Aufforderung zu einem Angebot des Käufers, welches dann wiederum durch den Verkäufer angenommen wird. Hier verbleibt genügend Gelegenheit, dem Verbraucher vor Vertragsschluss seine entsprechenden Rechte in Textform, nämlich möglicherweise per E-Mail mitzuteilen.
Bei eBay geht das nicht. Dort gelten die vom Verkäufer eingestellten Angebote gem. den AGB des Auktionshauses bereits als rechtsverbindliche Angebote. Der Vertragsschluss kommt mit daher bereits Zeitablauf bzw. Betätigung des „Sofortkauf-Knopfes“ unmittelbar zustande. Die bestenfalls im eBay-Angebot enthaltene Widerrufsbelehrung wird dem Verbraucher demnach nicht in Textform mitgeteilt. Gem. § 126b BGB muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben werden. Die Wiedergabe im Internet zählt dazu grundsätzlich nicht, da diese nicht dauerhaft ist.
Jetzt kommt § 355 Abs. 2 S 2 BGB ins Spiel, der besagt, dass die Frist abweichend von Abs. 1 S. 1 (zwei Wochen) einen Monat beträgt, wenn die gem. § 355 Abs. 2 S. 1 Belehrung erst nach Vertragsschluss mitgeteilt wird. Folglich ist die Gerichtsentscheidung vollkommen richtig und nachvollziehbar, zumal auch der amtliche Vordruck nach der BGB-InfoV explizit unter Ziff. 1 darauf hinweist, dass der Hinweis auf Zwei Wochen durch einen Monat zu ersetzen sei, wenn die Belehrung erst nach Vertragsschluss mitgeteilt wird.
Bei aller Freude über eine klare Entscheidung, welche weiter zur Rechtssicherheit vor allem für eBay-Nutzer beitragen dürfte, verbliebt ein Kritikpunkt.
Allzu ignorant ist das KG nämlich mit den in der Literatur mit gewichtigen Argumenten vertretenen Meinung umgegangen, dass Internetseiten als Dateien, welche wiederum genauso wie E-Mails auch lediglich auf bestimmten Servern abgelegt sind, durchaus als dem Textformerfordernis genügend anzusehen sind, da auch diese zur dauerhaften Wiedergabe geeignet sind. Internetseiten im können zwar im Allgemeinen durch den Seitenbetreiber jederzeit geändert werden, so dass dem Sinn der Textform nicht gerecht würde. Insbesondere vor dem Hintergrund der Tatsache, dass eBay alle abgelaufenen Auktionen gerade aus Gründen der Beweissicherung noch 90 Tage für die Parteien unveränderbar zum Abruf bereithält, wäre es unseres Erachtens jedoch erforderlich gewesen, sich mit diesem Punkt ausgiebiger auseinanderzusetzen.
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