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Focus Markenrecht
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Gerichtsbekannter Querulant

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Das Thema Rechtsmissbrauch ist heutzutage in aller Munde. Nicht nur in der öffentlichen Diskussion, sondern auch in der anwaltlichen Praxis muss man sich immer häufiger mit diesem Rechtsinstitut auseinandersetzen.

Insbesondere im Bereich des geistigen Eigentums und Wettbewerbs kann der Rechteinhaber mittlerweile fest damit rechnen, mit breiten – und in den meisten Fällen unbegründeten – Ausführungen der Gegenseite konfrontiert zu werden, dass die von ihm ausgesprochene Abmahnung „im Übrigen auch“ rechtsmissbräuchlich sei.

Rechtsmissbräuchliches Ablehnungsgesuch

In einem von uns betreuten Fall musste kürzlich auch das Amtsgericht Ludwigsburg auf den Einwand des Rechtsmissbrauchs zurückgreifen und die Gegenpartei in einem Beschluss in aller Deutlichkeit auf die Unzulässigkeit zweckwidriger Rechtsausübung hinweisen. Dies geschah vor folgendem Hintergrund:

Der Beklagte, der voller Freude den § 42 Abs. 2 ZPO (Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit) für sich entdeckt und darin anscheinend eine Möglichkeit gesehen hat, den verlorenen Rechtsstreit hinauszuzögern (oder womöglich doch für sich zu entscheiden?), hat es in einem Kostenfestsetzungsverfahren geschafft, drei Justizmitarbeiter nacheinander wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen.

Das erste Ablehnungsgesuch richtete sich gegen die mit der Sache befasste Kostenfestsetzungsrechtspflegerin, das zweite – gegen den Richter, der dem ersten Ablehnungsgesuch nicht entsprochen hat, und das dritte – man muss ja konsequent sein – gegen die Richterin, die den zweiten Ablehnungsgesuch zurückgewiesen hat. Das daraufhin eingereichte dritte Ablehnungsgesuch konnte dem Beklagten jedoch ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Es wurde – durch den Direktor des Amtsgerichts persönlich – als unzulässig zurückgewiesen:

„[Das Ablehnungsgesuch] ist rechtsmissbräuchlich, entbehrt jeder tatsächlichen und rechtlichen Grundlage und dient nur dazu, den endgültigen Verfahrensabschluss zu verzögern. Der Beklagte ist ein seit vielen Jahren gerichtsbekannter Querulant. Seine bei Gericht eingereichten Schreiben erschöpfen sich in der querulatorischen Wiederholung vorangegangener Eingaben, die offensichtlich dazu dienen, Verfahren zu verzögern und der Justiz lästig zu fallen. Es ist amtsbekannt, dass sich der Beklagte darin gefällt, ihm namentlich bekannt werdende Justizangehörige mit Ablehnungsgesuchen, Gegenvorstellungen, Dienstaufsichtsbeschwerden, Strafanzeigen u.a. Eingaben zu überziehen, die jeglicher Grundlage entbehren. Er nimmt in rechtsmissbräuchlicher Weise prozessuale Rechte wahr und bindet dadurch richterliche Arbeitskraft. Das kann nicht hingenommen werden.“

Klare Worte, die der Gegenseite keine andere Wahl lassen, als… den Direktor des Amtsgerichts ebenfalls wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Wir hoffen jedoch, dass es dazu nicht kommt und der Gegner seine Niederlage endlich hinnehmen wird. Das Amtsgericht selbst ist da aber anscheinend anderer Meinung:

„Es ist zu erwarten, dass der Beklagte nunmehr den Unterzeichner wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnt und weitere Anträge stellt. Der Beklagte muss jedoch damit rechnen, dass weitere Eingaben in dieser Sache ohne Veränderung des Sachverhalts weder beschieden noch beantwortet werden müssen. Darauf wird er hiermit ausdrücklich hingewiesen.“

(pu)

(Bild: © sulupress – Fotolia.com)

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