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Geschmacksmuster: Wenn Kühe um ihre Flecken kämpfen…

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Puddingschlacht am LG DüsseldorfWenn Kühe ihre Flecken vor Gericht verteidigen, dann handelt es sich um einen Geschmacksmuster- und Wettbewerbsstreit.

Die Pressestelle des Landgerichts Düsseldorf berichtete am 1. März 2012 von der Zurückweisung eines Eilantrags (LG Düsseldorf, Az.: 14c O 302/11; Urteil vom 01.03.2012) gegen den Schoko-Vanille-Pudding „Flecki“. Antragsstellering war die Dr.Oetker KG, die mit ihrem Antrag einen europaweiten Verkaufsstop des Produktes „Flecki“ bezweckte. Sie verteidigte damit ihr eingetragenes Geschmacksmuster für den Pudding „ Paula“ und machte außerdem einen Wettbewerbsverstoß geltend.

Der Pudding „Paula“ wird von einer Comic-Kuh namens Paula beworben, welche auch die Verpackung des Puddings ziert. Die Kuh ist passend zum Pudding gefleckt. Auch die Verpackung des Puddings „Flecki“ wird von einer Kuh geziert.

Keine Geschmacksmusterverletzung durch „Flecki“

Ein Geschmackmuster berechtigt den Inhaber zu alleinigen Benutzung einer bestimmten ästhetischen Gestaltungsform. Die Gestaltungsform kann hinsichtlich der Farbe, der Form oder dem Design eine Produktes vorliegen. Sie muss neu sein und eine Eigenart besitzen, die sich im Gesamteindruck von anderen Gestaltungsformen unterscheidet.  Wenn ein Geschmackmuster von Dritten ohne Erlaubnis genutzt wird, kann der Inhaber des Geschmacksmusters Unterlassung verlangen. Das Gericht verneinte die Verletzung des Geschmacksmusters von Pudding „Paula“ durch Pudding „Flecki“. Der Gesamteindruck von „Flecki“ weise in seiner Gestaltung ausreichende Unterschiede zu „Paula“ auf. Allein in der Seitenansicht des Puddings sei dieser ähnlich gefleckt, die Draufsicht lasse aber einen nahezu einfarbigen Pudding erkennen.

Kein Wettbewerbsverstoß durch „Flecki“

Auch einen Wettbewerbsverstoß verneinte das Gericht. Die Dr. Oetker KG hatte sich auf Rufausbeutung und Herkunftstäuschung durch „Flecki“ berufen. Wettbewerbsverstöße werden durch das UWG geschützt (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb). Es dient dazu einen unverfälschten Wettbewerb zu erreichen und Mitbewerber am Markt vor unlauteren Handlungen zu schützen. Zuletzt dient es auch dem Verbraucherschutz. Der Verbraucher soll über die Herkunft eines Produkts nicht getäuscht werden. Das Gericht verneinte diese Täuschung. Die Gestaltung des „Flecki-Puddings“ würde sich nicht so darstellen, dass ein Verbraucher denken könne, er kaufe „Paula“. Vor diesem Hintergrund berücksichtigte das Gericht, dass es bei Aldi oft günstigere Zweitprodukte ein und desselben Unternehmens geben würde. Der Verbraucher werde aber auch nicht diesbezüglich getäuscht.

Das Gericht differenzierte hier sehr genau zwischen den Puddings und ihren Aufmachungen. Das Gericht beurteilte die Puddingmasse, die Packungsgröße und die Optik der Kühe „Paula“ und „Flecki“. Hierbei ging das Gericht sehr genau vor und berücksichtigte die Accessoires der Kühe, Glocke oder Brille, welche Kuh dünner ist, die Farben der Kühe, die Ausstrahlung der coolen Kuh Paula und das weitere Umfeld der Kühe. Genauer, ob sie Mittelpunkt einer Werbecampagne stehen oder nur  zusammen mit einem Bauernhof dargestellt werden . Aber lesen Sie selbst:

  „So unterscheide sich bereits die Maserung der Puddingmassen von „Flecki“ und „Paula“. „Paula“ weise sich durch klar abgegrenzte Flecken aus, die inselartig in einer andersartigen Masse lägen und einander nicht berührten. Bei „Flecki“ handle es sich hingegen eher um einzelne Felder, die miteinander durch Stege in Verbindung stünden. Auch unterscheide sich die Aufmachung und Verpackung erheblich. Während „Paula“ nur in Viererpacks angeboten werde, gebe es „Flecki“ ausschließlich in Zweierpacks. Erhebliche Unterschiede bestünden aber auch zwischen den namensgebenden, auf den Becherdeckeln und den Pappverpackungen abgebildeten Kühen. Bei der Kuh „Flecki“ handele es sich um eine eher magere, weiße Kuh mit Kuhglocke, die vor der Kulisse eines Bauernhofes vom Rand her ins Bild schaue und bei der Produktgestaltung nicht im Mittelpunkt stünde. Im Gegensatz dazu stehe „Paula“. Diese zeichne sich durch besondere Individualität aus. Ihre stilisierte Zeichnung und ihre „Coolness“ suggerierende Sonnenbrille stünden im Mittelpunkt des Produktes, ohne dass ihr weiteres Umfeld eine relevante Rolle spiele. Entsprechend befände sich die Kuh „Paula“ auch im Mittelpunkt sämtlicher Produktwerbung, so der Verpackung, den TV-Spots, dem eigens auf sie ausgerichteten Kinderlied und der Homepage, auf der Informationen und Spiele in Bezug auf die Kuh angeboten werden.“

Auch wenn man über diese genaue Prüfung zweier Kühe unfreiwillig schmunzeln muss, so ist diese Prüfung durchaus aus rechtlicher Sicht gelungen und wünschenswert. Die Detailgenauigkeit mit welcher das Gericht vorging, ist ein schönes Beispiel für jeden rechtsschutzsuchenden Wettbewerber. Es lässt sich für ihn nachvollziehbar erkennen, wo die Grenzen eines Geschmacksmusters liegen und wann über die Herkunft eines Produkts getäuscht wird. Lobenswert ist darüber hinaus, dass das Gericht die Prüfung der Herkunftstäuschung darauf ausweitete, dass der Verbraucher denken könne, es handele sich um eine Zweitmarke. (jr) 

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